Reklamation Möbel

Angenommen A kauft im Januar 2012 in einem Möbelhaus einen Schwebetüren-Kleiderschrank mit motorbetriebener Türöffnung für rund 4.000.-€.Dieser wird im April geliefert und aufgebaut vom Fachpersonal des Möbelhauses.
ca. 6 Wochen später fängt der Schrank beim öffnen an ungewöhnliche Kratzgeräusche zu machen. Wird dann von A umgehend reklamiert, einer kommt und richtet das.
ca. 6 Wochen später, bemerkt A, einen tiefen Kratzer im Milchglas. Bei genaueren Betrachten bemerkt A, dass beim Zusammenfahren der Türen, die eine einen Bauch macht und an einer Schraube im Inneneren der 2. Türe streift und einen etwa 50cm. langen und ca. 4mm breiten Kratzer hinterlassen hat. in der Zwischenzeit ist das Kratzen auch wieder da.
wieder wurde schriftlich Reklamiert (somit Reklamation Nr. 3) kurz darauf kommt ein Gutachter des Möbelhauses und veranlasst, dass die Türe ausgetauscht werden soll. Nun waren gestern die Monteure da, nach längerem versuchen, haben diese von einem Tausch der Türe abgesehen, weil in kürzester Zeit das Probelm wieder auftauchen wird. Beim genauen begutachten ist diesen dann auch aufgefallen, dass die andere Türe auch langsam einen Bauch bekommt. Alles wurde von den Monteuren dokumentiert etc.
Zumindest das Kratzen wurde behoben, allerdings nur kurzfristig…heute ist es wieder da.

Kann A das Geld des Schrankes nun zurückverlagen, wie ist es mit dem Urlaub, A musste ingesamt 3 Tage Urlaub nehmen,ohne dass die Schäden dauerhaft behoben wurden, kann A hier zusätzlich Schadensersatz fordern?
Welche Rechte hat A?
Sollte A das Kratzen erneut schriftlich reklamieren?

Hallo !

Wenn eine berechtigte Reklamation nicht nachgebessert werden kann oder nach Reparatur schnell wieder neu auftritt,dann kann man wandeln.
Hier also sicher Rückabwicklung,Schrank zurück,Geld zurück.
Denn hier siehts doch so aus,als ob der Mangel nicht mehr behoben werden kann,was bleibt sonst übrig ?
Preisnachlass(Minderung) ist wohl nicht sinnvoll,wenn absehbar der Schaden größer wird und die Nutzung eingeschränkt ist.

Die aufgewandten Urlaubstage wegen der Reparaturen kann man m.E. durchaus geltend machen.
Und Vertragspartner ist das Möbelhaus,ihm gegenüber muss man diese Forderungen stellen,nicht beim Hersteller,der ja inzwischen auch involiert ist.

MfG
duck313

Moin,

Die aufgewandten Urlaubstage wegen der Reparaturen kann man
m.E. durchaus geltend machen.

Soweit mir bekannt ist ist vertaner Urlaub kein Vermögensschaden und somit nicht erstattungsfähig.

Gruß

TET

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