Reklamation ohne Original-Verpackung

Hallo Hallo!

Mal angenommen:
Jemand hat einen Defekt an seiner Computer-Mouse festgestellt und möchte diese nun bei dem Verkäufer reklamieren. Der Kassenbon ist vorhanden.

Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, daß er die Ware ohne Original-Verpackung nicht zurücknehmen könne.

Der Käufer hatte ebenfalls Bedenken, daß er ohne die Original-Verpackung die Mouse nicht reklamieren könne, hatte aber davon gehört, daß diese Regelung aufgehoben wurde und seit einiger Zeit eine Reklamation ohne Original-Verpackung möglich sei.

Wie sind da die Regelungen? Wo könnte man sowas nachlesen?

Ich würde mich über Antworten sehr freuen und wäre wirklich dankbar :smile:

Mit besten Grüßen
Sascha Köhler

Hallo Sascha,

Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, daß er die Ware
ohne Original-Verpackung nicht zurücknehmen könne.

Der Käufer hatte ebenfalls Bedenken, daß er ohne die
Original-Verpackung die Mouse nicht reklamieren könne, hatte
aber davon gehört, daß diese Regelung aufgehoben wurde und
seit einiger Zeit eine Reklamation ohne Original-Verpackung
möglich sei.

Mir ist eine solche Regelung gänzlich unbekannt!
Ich würde mich auf so etwas auch nicht einlassen. Stell´ Dir mal vor,
man müsste die Verpackung jeden gekauften Gegenstands für 6 Monate
aufbewahren - wer hat denn soviel Platz???
IMHO hat der Verkäufer diesbezüglich nichts zu wollen. Schliesslich
ist das Gerät defekt und die Verpackung egal. Einen solchen Passus in
den AGB würde ich, falls vorhanden, als nichtig ansehen wollen.
Ergo: noch mal hin und ruhig klarstellen, dass Du Rechte wegen des
Mangels hast und nicht abwimmeln lassen.

Gruß - Jaschiii

Gesetz?
Hallo Jaschiii!

Der Verkäufer erwartet allerdings, daß der Käufer ihm dieses Gesetz auf den Tisch bringt.

Der Käufer fühlt sich zwar nicht in der Beweislast, doch möchte er gerne sein Geld zurück und sucht nun nach dem passenden Gesetz, um dem Verkäufer dies zu präsentieren.

Der Käufer ist ein bißchen sauer auf diesen … Verkäufer.

Mit besten Grüßen
Sascha

Hallo,

… Defekt an seiner Computer-Mouse …

Das wäre also ein Sachmangel.

Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, daß er die Ware
ohne Original-Verpackung nicht zurücknehmen könne.

Wie sind da die Regelungen? Wo könnte man sowas nachlesen?

Ich würde andersherum fragen: Wo steht, dass die entsprechenden Rechte an die Rückgabe der mängelbehafteten Sache in der Originalverpackung gebunden ist? In den entsprechenden BGB-Paragraphen finde ich jedenfalls nichts derartiges.

Man könnte allenfalls argumentieren, dass die Originalverpackung Bestandteil des Kaufgegenstandes war und folglich gem. § 439 Abs. 4 BGB („Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.“) zurückzugeben ist. Aber dann könnte der Verkäufer nur den Wert der Verpackung in Geld verlangen, sofern sie nicht mehr zur Verfügung steht.

Das Argument, die Ware könnte sonst nicht ohne (weitere) Beschädidung transportiert werden, zieht auch nicht, man kann sie ja schließlich auch auf andere Weise als in der Originalverpackung sicher verpacken.

Grüße
Sebastian

§ 434 BGB Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) 1Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Hallo Sascha,

Der Verkäufer erwartet allerdings, daß der Käufer ihm dieses
Gesetz auf den Tisch bringt.

Der Käufer fühlt sich zwar nicht in der Beweislast, doch
möchte er gerne sein Geld zurück und sucht nun nach dem
passenden Gesetz, um dem Verkäufer dies zu präsentieren.

Das Problem ist uralt, schätze, das kannten bereits Griechen,
Chinesen und Mayas: wie beweist man etwas, dass es nicht gibt?
Denn so sieht es hier aus: der Käufer soll etwas darlegen, was sich
höchstens zwischen den Zeilen ergibt. Niedergeschrieben ist das
nirgends, ausser vielleicht in irgendeinem Nebensatz eines Urteils.
Insofern verweise ich auf die zutreffenden Ausführungen von
worldwidefab. Wie Du das anstellst, ist eine Frage der Diplomatie.

Der Käufer ist ein bißchen sauer auf diesen … Verkäufer.

Völlig zu Recht! Versuchs mal mit dem Geschäftsführer, ruhig,
sachlich und trocken und weise darauf hin, dass etwaige Anwaltskosten
dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden könnten, wenn dieser im
Unrecht ist. Vielleicht hilft´s. Ansonsten ist mein Rat: moralische
Unterstützung mitnehmen zum Gespräch. Wahrheiten kommen zwar
bekanntlich nicht durch Mehrheitsbeschluss zustande, aber da wir alle
nur Menschen sind, hilft das meist. Immer vorausgesetzt, die Personen
bleiben ruhig, aber bestimmt.
Viel Glück!

Gruß - Jaschiii

Hallo zusammen,

ich meine, da gibt es auch ein Urteil, wonach es unzumutbar ist, dass der Käufer sämtliche Originalverpackungen aufbewahren muss.

Liege ich da richtig ?

Grüße, Björn.

Moien,

lass dich nicht so einfach abwimmeln! geh noch mal hin und sag klip und klar, daß du auf dein Recht bestehst und natürlich ist es Schmarren, daß der Kunde dort irgendwelche Paragraphen zitieren soll - bräuchte man ja für jeden Tausch einen Anwalt ;o))

Sollte dr Verkäufer sich nochmal weigern würde ich ohne weitere Diskussion den Geschäftsführer herbeirufen lassen! Glaub mir die freuen sich richtig wenn sie wegen so nem Kleinkram belästigt werden und du hast sofort ERsatz und der Verkäufer Ärger ;o))

Gruß

Bernd

Davon habe ich auch gehört, aber wo steht das? owT

Moin!

Frag nicht warum, aber ich find´ Deine Antworten hier cool. :smile:

Gruß Gerrit