Reklamation/Umtausch einer Couch, Wertminderung, etc

Hallo,
wie wäre die Rechtslage bei folgendem Fall:
Man bestellt im Möbelhaus, eine Couch, die in einem Prospekt mit Angebotspreis beworben, wurde. Die Couch wurde vor Ort angeschaut und Farbe,etc. war o.k., jediglich der Ottomane war auf der verkehrten Seite. Die Verkäufer meinte das wäre kein Problem, denn der Ottomane ist beidseitig montierbar (steht so auch im Werbeprospekt).
Als die Couch abholbereit war, wurde die alte entsorgt, zum Möbelhaus gefahren, der Restbetrag gezahlt und die neue Couch nach Hause gebracht. Dort wird dann nach dem Auspacken bemerktet dass der Ottomane auf der falschen Seite ist und nicht wie beworben beidseitig montierbar ist. Die Sache wird sofort reklamiert.

Der Verkäufer: der Fehler tut ihm Leid, das Prospekt ist falsch gedruckt, die Couch ist nicht beidseitig montierbar. Für den heutigen Abend kann die Couch, mit Decken geschützt, benutzt werden. Dann aber muss sie sofort zurückgebracht werden, damit eine Neue bestellt werden kann.
Für die „falsch gelieferte“ muss ein Wertabzug (30%) bezahlt werden, da sie ausgepackt wurde.
Einen Lieferanspruch/ Abholanspruch besteht nicht, da die gekaufte Couch ein Abholauftrag war und auch ansonsten besteht keine Schadenersatzleistung etc. da es sich um einen Werbepreis handelt und man schon genug ggü. dem Originalpreis eingespart habe.

Wie sieht das rechtlich nun aus? (welche § greifen hier)

  • ist der Käufer wirklich für den Abtransport der „falschen“ und der „richtigen/neuen“ couch verantwortlich
  • die neue Couch wird erst bestellt, wenn die „Falsche“ wieder im Lager ist. muss man die Couch (die zu 100% bezahlt ist) zurückgeben, bevor man eine neue ersetzt bekommt?
  • wenn ja, dann würde für nächsten 6 Wochen keine Sitzgelegenheit bestehen, besteht für diese Zeit Schadenersatz o.ä.?
  • wenn nein, muss man für die Zeit bis die neue Couch geliefert wird, irgendein Entgelt zur Nutzung der „falschen“ bezahlen und
  • muss man wirklich Wertabzug bezahlen, weil die Couch ausgepackt wurde?
    wie hätte man den Mangel erkennen sollen, ohne Auspacken und Aufstellen der WareVielen Dank für Ihre Hilfe

Vorweg, ich bin kein Rechtsanwalt und dieses ist evtl. nicht das richtige Forum für Rechtsfragen. 
In Ihrem Fall würde ich den Prospekt aufbewahren, weil Sie damit beweisen können, was Sie angeblich gekauft und erhalten haben. Die Umverpackung sollte man immer aufheben, jedenfalls nicht unbrauchbar auspacken. Das ist bei Fernsehern o.ä. auch der Fall. Auf ein „Leihsofa“ haben Sie meiner Meinung nach
keinen Anspruch aber Sie müssten die Couch umtauschen können. Ich finde bei allen Rechtsfragen sollte man sich auch in die gegnerische Partei hineinversetzen und fair bleiben. In Ihrem Fall macht es wohl keinen Sinn, die Sache gerichtlich zu klären. Versuchen Sie sich zu einigen.
Grüsse Superheimwerker

Die Sache mit den Möbelhäusern
Hallöchen,

Vorweg, ich bin kein Rechtsanwalt und dieses ist evtl. nicht das richtige Forum für Rechtsfragen. 

In Ihrem Fall würde ich den Prospekt aufbewahren, weil Sie damit beweisen können, was Sie angeblich gekauft und erhalten haben.

Das ist das Minimum, Stichwort wäre hier „Irreführende Werbung“.

Die Umverpackung sollte man immer aufheben, jedenfalls nicht unbrauchbar auspacken.

Und bei Sofas schlichtweg unmöglich, insbesondere wenn das Teil in Adhäsionsfolie eingepackt war.

Auf ein „Leihsofa“ haben Sie meiner Meinung nach keinen Anspruch aber Sie müssten die Couch umtauschen können.

Kann man falsche Beratung oder irreführende Werbung nachweisen, so lässt sich ein Umtausch problemlos rechtlich durchsetzen.

Ich finde bei allen Rechtsfragen sollte man sich auch in die gegnerische Partei hineinversetzen und fair bleiben.

Das Problem ist, dass falsche Beratung in Möbelhäuserketten leider heutzutage die Akten des Verbraucherschutzes füllt und dass viele Möbelhäuser schlichtweg auf Durchzug schalten, wenn sie der Ansicht sind, dass man das Problem einfach aussitzen kann.

Die Medien raten dazu, jedes Verkaufsgespräch schriftlich zu protokollieren und vom Verkäufer unterschreiben zu lassen. Dabei sollte gerade auf die Verschriftlichung solcher „Knackpunkte“ Wert gelegt werden.

Seitenbemerkung: Hat ein nicht wahrheitsgemäßes Argument eines Verkäufers maßgeblich zur Kaufentscheidung beigetragen (Erregung eines Irrtums), läßt sich nachweisen, dass dem Verkäufer die Unwahrheit bekannt war und ist dem Käufer so ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, so fällt das Ganze unter Betrug und lässt sich strafrechtlich verfolgen.
In diesem Fall wird es jedoch schwer, dem Verkäufer das Wissen der Unwahrheit nachzuweisen, da er sich selbst auf den Prospekt berufen kann, dass es ihm unmöglich gewesen sei, diesen Sachmangel zu kennen.

Der Schadensersatz für das entsorgte Sofa würde jedoch in jedem Fall hinfällig bleiben, das darf man getrost unter „Lebenserfahrung“ verbuchen: Keine Möbel entsorgen, bevor der Ersatz nicht auf Korrektheit geprüft wurde.

In Ihrem Fall macht es wohl keinen Sinn, die Sache gerichtlich zu klären. Versuchen Sie sich zu einigen.

Bedingte Zustimmung. Es wird einen jahrelangen, nervenaufreibenden Rechtsstreit gegen eine ganze Abteilung von Juristen bedeuten, die primär auf Aussitzen hinzielen, den man aber möglicherweise gewinnen kann, wenn man ihn durchhält: Dann hätte man im Jahr 2021 sein Ersatz-Sofa.

Eine außergerichtliche Einigung wäre besser, da zügiger.

Gruß,
Michael
… auch kein Jurist, aber möbelhauserfahren …

dieses ist evtl. nicht
das richtige Forum für Rechtsfragen. 

Nicht? Wie sollen wir das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ denn nennen, damit es für Rechtsfragen richtig ist?

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Hallo,

in Ihrem Fall würde ich den Geschäftsführer des Möbelhauses oder bei einem Filialbetrieb sogar noch höhere Vorgesetzte mit dem Fall konfrontieren. Nach meiner Erfahrung will der Verkäufer Reklamationen vermeiden, denn diese vermindern seine Provision. Meist ist mit einem Gespräch auf höherer Ebene der Fall schnell geklärt. Abholauftrag heißt bei einem Austausch meist auch reklamierte Ware bringen, Austauschware abholen. Werteabzug darf nicht gemacht werden, denn es handelt sich um einen versteckten Mangen, d.h. ich muß die Couch auspacken, aufstellen um dann zu sehen, daß der Ottomane falsch ist. Wenn sie benutzt wird, dann wiederum ist ein Abzug möglich wegen der Benutzung. Die anderen Fragen sind eigentlich Thema eines Rechtsanwaltes, denn hier kenne ich die aktuelle Rechtsprechung nicht. Aber: Einigung und Gespräch auf höherer Ebene suchen, dann auch unter Zeugen! Und zum anderen kann ja auch das Ziel der Rückgängigmachung des Kaufvertrages angepeilt werden.
Mehr kann ich leider nicht dazu sagen. Wünsche viel Erfolg.
Fritz

Hallo,
ein Rechtstreit ist sicherlich nicht in meinem Sinn, möchte mich mit dem Verkäufer einigen.
Finde aber das Argument sie haben ein Angebot gekauft und deshalb keinen Anspruch auf Serviceleistungen (Lieferung/Abtransport der Ware) im Reklamationsfall, sehr frech.

Auch finde ich es nicht fair 30% Wertminderung wg. des Auspacken bezahlen zu müssen. Wir hätte ich sonst bemerken sollen, das die versprochen beidseitige Montage nicht geht. Das Prospekt ist noch vorhanden und die Verpackung des Sofas liegt im Keller.
Naja, mal sehen was heute beim Gespräch herauskommt.

Gruß
Simone

Vielen Dank für ihre Antwort,
werden heute noch mal ins Möbelhaus fahren und versuchen die Sache zu klären.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

und hier passt es perfekt ;D
also wenn eine Nachlieferung gefordert und erbracht wird, sind die 30% nicht zulässig :smile:

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Es wird einen jahrelangen,
nervenaufreibenden Rechtsstreit gegen eine ganze Abteilung von
Juristen bedeuten, die primär auf Aussitzen hinzielen, den man
aber möglicherweise gewinnen kann, wenn man ihn durchhält:
Dann hätte man im Jahr 2021 sein Ersatz-Sofa.

hellseher von beruf? oder nur die letzte meldung vom stammtisch?

sehe ich ganz genau so.

und ich würde sogar behaupten, dass das möbelhaus die sachen abholen und das mängelfreie exemplar liefern muss. siehe:
http://www.ra-kotz.de/moebel.htm

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Danke für die 2 Links. Das ist genau das worum es hier geht.
Mal sehen was das Möbelhaus dazu sagt.