Hallo,
Fa. A bestellt eine Elektrogerät bei Fa. B. Das Gerät wird per Vorkasse bezahlt und geliefert. Nun ist das Gerät defekt. Fa. reklamiert und Fa. b läßt es wieder abholen.
Das Problem: Fa. B sagt, Rücknahme ist nicht möglich da Fa. A Gewerbetreibender ist. FA. B sagt, Maschine muss zu Hersteller eingeschickt werden - Dauer bis zu 3 Wochen.
Ist dies Hinnehmbar. Immerhin vergehen so ca. 5 Wochen, wenn man die Bestellung hinzurechnet.
Hier ein Auszug der AGB
Für Verträge, die wir ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunkationsmitteln wie z.B. Telefon oder Internet usw. mit Verbrauchern schließen, gelten die nachfolgenden Bedingungen:
3. Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Hallo,
Fa. A bestellt eine Elektrogerät bei Fa. B. Das Gerät wird per
Vorkasse bezahlt und geliefert. Nun ist das Gerät defekt. Fa.
reklamiert und Fa. b läßt es wieder abholen.
Das Problem: Fa. B sagt, Rücknahme ist nicht möglich da Fa. A
Gewerbetreibender ist. FA. B sagt, Maschine muss zu Hersteller
eingeschickt werden - Dauer bis zu 3 Wochen.
hier müsste man zunächst die Anspruchsgrundlage prüfen. Gewährleistungsansprüche bestehen nur für Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer. Eine Beweislastumkehr gibt es, im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf, nicht. Handelt es sich um einen Gewährleistungsanspruch, hat der Käufer die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache oder Nachbesserung in Form von Reparatur. Kann der Käufer nicht nachweisen, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war, hat er grundsätzlich gegen den Verkäufer keinen Anspruch. Ggf. handelt der Verkäufer hier aus Kulanz oder es besteht eine Herstellergarantie. Im Fall der Kulanz muss man sich dem Verkäufer natürlich fügen, im Garantiefall ist relevant, was in den Garantiebedingungen steht.
Hier ein Auszug der AGB
Für Verträge, die wir ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunkationsmitteln wie z.B. Telefon oder Internet usw.
mit Verbrauchern schließen , gelten die nachfolgenden
Bedingungen:
Unternehmer haben kein Rücktrittsrecht.
Gruß
S.J.