Folgender fiktiver Fall:
Werbeagentur W bestellt im Kundenauftrag von K ein paar bedruckte Jacken und schickt sie an Textildrucker T um sie bedrucken zu lassen.
T bedruckt diese und versendet wie vereinbart direkt an K.
K reklamiert kurze Zeit später bei W, da die Jacken in sehr schlechter Qualität und nicht einheitlich bedruckt wurden.
Welche Ansprüche kann W nun gegen T geltend machen? T hat keine AGB.
Gelten die allgemeinen BGB-Bestimmungen auch unter Kaufleuten?
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Die Jacken sind natürlich noch nicht bedruckt als W sie bestellt! Sorry.
Gelten die allgemeinen BGB-Bestimmungen auch unter Kaufleuten?
Ja, und soweit es ergänzende Regeln gibt, kommen sie hier nicht zur Anwendung.
Levay
Was könnten denn ergänzende regeln sein?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Zum Beispiel gilt für beidseitige Handelskäufe die Obliegenheit der sofortigen Rüge im Fall eines Sachmangels. Das kommt hier auch zur Anwendung, allerdings wurde die Ware ja sofort überprüft und beanstandet. Die Rechtsfolge für den Fall, dass dies versäumt wird, greift also nicht.
Levay
OK, das macht Sinn.
Ist dies nun als Werkvertrag, Dienstvertrag oder Kaufvertrag zu werten?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ist dies nun als Werkvertrag, Dienstvertrag oder Kaufvertrag
zu werten?
M. E. Werklieferungsvertrag; dafür gelten dann die Vorschriften des Kaufrechts (vgl. § 651 BGB).
Levay
Da hätte auch meine Vermutung gelegen. Vielen Dank für Ihre Antworten!!!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]