Ein Versandhändler bietet einen MP3-Player mit auswechselbarer Speicherkarte (4 GB) an.
Es stellt sich (anhand eines Vermerkes auf der Rechnung) heraus, dass besagte Speicherkarte nur mit einem aktuellen (!) Kartenlesegerät formatiert werden kann - nicht jedoch durch/über den Player selbst.
Der Player spielt aber selbst nach korrekter Formatierung nur das erste GB vorhandener Dateien ab und überspringt den Rest, ist laut Hersteller (nicht Händler) auch nur für Karten bis maximal einem GB konzipiert.
Player und Karte werden nach mehreren Wochen mitsamt Rechnungskopie und erklärendem Begleitschreiben zurückgeschickt.
Der Versandhändler verweigert die Rückerstattung des Kaubetrages weil angeblich kein Defekt feststellbar sei und schickt den Player ungefragt wieder an den Kunden zurück.
Der Kunde verweigert die in einer E-mail die Annahme des Päckchens und beharrt auf Rückerstattung des Kaufbetrages.
Wie könnte es weitergehen?
Welche Möglichkeiten hätte besagter Kunde?
grundsätzlich besteht, selbst wenn ein Mangel vorliegt, nicht sofort ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, da der Verkäufer zunächst das Recht auf Nachbesserung hat. In diesem Fall vermute ich, dass der Käufer die Speicherkarte mit einem Lesegerät formatiert hat, welches nur Karten mit max. 1GB Kapazität verarbeiten kann, was zu dem genannten Problem geführt hat. (Die meisten Kartenlegeräte können nicht mit 4 GB Karten umgehen).
Jetzt zur Frage wie es weitergehen könnte:
Der Käufer nimmt die Rücksendung an, prüft ob der Player korrekt arbeitet und fragt ggf. beim Verkäufer nach, wie und was er getestet und gemacht hat, insbesondere wie er die Karte formatiert hat. Wenn alles funktioniert, sollte der Käufer zufrieden sein, insbesondere weil der Verkäufer die durch Fehlbedienung entstandenen Probleme kostenlos beseitigt hat. Sollte das Gerät nicht funktionieren, steht dem Verkäufer idR. das Recht auf eine weitere Nachbesserung zu. Erst wenn auch diese fehlschlägt, kommt eine Rückgabe in Betracht.
Gruß
S.J.
Ein Versandhändler bietet einen MP3-Player mit
auswechselbarer Speicherkarte (4 GB) an.
Es stellt sich (anhand eines Vermerkes auf der Rechnung)
heraus, dass besagte Speicherkarte nur mit einem aktuellen (!)
Kartenlesegerät formatiert werden kann - nicht jedoch
durch/über den Player selbst.
Der Player spielt aber selbst nach korrekter Formatierung
nur das erste GB vorhandener Dateien ab und überspringt den
Rest, ist laut Hersteller (nicht Händler) auch nur für Karten
bis maximal einem GB konzipiert.
Player und Karte werden nach mehreren Wochen mitsamt
Rechnungskopie und erklärendem Begleitschreiben
zurückgeschickt.
Der Versandhändler verweigert die Rückerstattung des
Kaubetrages weil angeblich kein Defekt feststellbar sei und
schickt den Player ungefragt wieder an den Kunden zurück.
Der Kunde verweigert die in einer E-mail die Annahme des
Päckchens und beharrt auf Rückerstattung des Kaufbetrages.
Wie könnte es weitergehen?
Welche Möglichkeiten hätte besagter Kunde?
Zu 1.
Dass ein Gerät nur über einen gesonderten Kartenleser formatiert werden kann ist in meinen Augen kein Sachmangel. Das ist halt so. Wie z.B. eine Rührmaschine die nur mit den passenden Rührharken funktioniert.
Wenn nun das Gerät nur 1 GB verwalten kann, aber eindeutig mit dem Hinweis dass das Gerät 4 GB verwalten kann verkauft wurde, dann liegt in meinen Augen ein Sachmangel vor.
Zu 2.
Hier die Frage nach den Vertragsverhältnis. Der Kunde hat generell einen Vertrag mit seinem Verkäufer und nicht mit dem Hersteller. D.h. dass er seine Rechte gegebenüber dem Verkäufer geltend machen muss.
vereinfacht gesagt, hat ein Kunde bei Sachmangel folgende Rechte:
Minderung --> Nachträglicher Preisnachlass des Verkäufers
Ersatzlieferung --> Lieferung eines Gerätes ohne diesen Fehler
Wandlung --> Kunde gibt das Teil zurück und bekommt seinen Kaufpreis erstattet
In einem solchen Fall käme wahrscheinlich nur eine Wandlung in Frage. Wenn nun der Verkäufer sich nicht darauf einlässt, dann hilft hier ein Mahnbescheid. Ich selbst hab dies mal in einem Uhrengeschäft durchgezogen. Die wollten mir das Geld für eine defekte Uhr nicht geben und statt dessen einen Gutschein andrehen.
Ich habe damals einen Schrieb mit dem Sachverhalt und sämtlichen Paragraphen geschrieben, mit dem Hinweis, dass wenn das Geld nicht kommt ich einen Gerichtsvollzieher beauftrage. Da die Kosten für einen Gerichtsvollzieher durch den beglichen werden müssen, der im Unrecht ist, kam es im meinem Fall zu einer schnellen Lösung.
Wir schreiben das Jahr 2007 nicht 2001 oder früher
Hallo,
deine Darstellung der Rechtslage mag auf die Zeit vor der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 zutreffen. Also kauf dir mal ein aktuelles BGB oder ließ zumindest die Links, bevor du sie hier zitierst. In dem von dir angeführten Wikipedia Artikel heißt es völlig zutreffend:
**Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig.
Und in §440 heißt es: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Somit dürfte zur Zeit kein Anspruch auf Rücktritt (Wandlung hieß das vor 2002) bestehen. Und auch bei einem Rücktritt dürfte nur in einigen Fällen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises bestehen.
Zudem dürfte hier strittig sein, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Den Beweis hierfür muss grundsätzlich der Käufer antreten.
Deine Ratschläge mit Mahnbescheid etc. sind hier daher wenig hilfreich, dürften vielmehr deutlich nach hinten losgehen.
Gruß
S.J.
vereinfacht gesagt, hat ein Kunde bei Sachmangel folgende
Rechte:
Minderung --> Nachträglicher
Preisnachlass des Verkäufers
Ersatzlieferung --> Lieferung eines Gerätes
ohne diesen Fehler
Wandlung --> Kunde gibt das Teil zurück
und bekommt seinen Kaufpreis erstattet
In einem solchen Fall käme wahrscheinlich nur eine Wandlung in
Frage. Wenn nun der Verkäufer sich nicht darauf einlässt, dann
hilft hier ein Mahnbescheid. Ich selbst hab dies mal in einem
Uhrengeschäft durchgezogen. Die wollten mir das Geld für eine
defekte Uhr nicht geben und statt dessen einen Gutschein
andrehen.
Ich habe damals einen Schrieb mit dem Sachverhalt und
sämtlichen Paragraphen geschrieben, mit dem Hinweis, dass wenn
das Geld nicht kommt ich einen Gerichtsvollzieher beauftrage.
Da die Kosten für einen Gerichtsvollzieher durch den beglichen
werden müssen, der im Unrecht ist, kam es im meinem Fall zu
einer schnellen Lösung.**