Ein Bauunternehmer bestellt Fenster in einer bestimmten Ausführung (Abmaße, Material etc.). Der Bauunternehmer bekommt die Fenster fristgerecht angeliefert, prüft diese aber nicht dirket bei der Lieferung sondern erst nach 3 Wochen. Dabei muss er feststellen, dass es komplett andere Fenster sind als er bestellt hatte. Wie lange kann er den Sachmängel nach der Lieferung beim Händler reklamieren und auf welchen Paragraphen kann man sich hier berufen?
Hallo Jaqueline,
bei diesem Fall greift § 377 HGB. Im ersten Absatz steht die Pflicht für den Käufer, die erhaltene Ware unverzüglich nach Empfang zu überprüfen. § 377/II sagt: Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Unteruchung nicht ersichtlich war.
Ihr habt im konkreten Fall Pech gehabt. Hier kann man nur auf Kulanzbasis noch was regeln. Allerdings muss ich dazu sagen, dass, wer Ware nicht sofort überprüft (und bei den Fenstern handelt es sich ja um nicht unerhebliche Werte)sich das selber zuzuschreiben hat.
Viele Grüße Gesine
Eine Mängelrüge muß sofort erfolgen:
http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html
Bei den Ausmaßen hätte ich im Hinblick auf Abs 2 noch Zugeständnisse gemacht, aber ein falsches Material hätte schon auffallen müssen.
Gruß,
Christian
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