wenn jemand beispielsweise etwas bei einem ortsansässigen Möbelhaus bestellt, sagen wir einfach mal eine Sofagarnitur, diese dann geliefert bekommt und am nächsten Tag reklamiert, weil die Ware absolut fehlerhaft ist, welches Recht der Nachbesserung hat er dann?
Darf der Händler, wenn er den Schaden vermutlich nicht ausbessern kann oder zumindest das Ergebnis nicht zu einem 100% einwandfreien Produkt führt, eine Neulieferung des gleichen Artikels mit einem höheren Preis abrechnen? Darf er behaupten, dass es sich vorher um 2. Wahl handelte, obwohl davon nicht bekannt war und es sich um eine Neuzusammenstellung aus einem Katalog handelt?
Wenn er dann ein anderes ganz ähnliches Modell zu einen deutlich höheren Preis als Ersatzlieferung anbietet, dies aber nicht schriftlich vereinbart, darf mann dann 3 Werktage oder länger nach der mündlichen Zusage davon zurücktreten? Muss der Händler letztendlich die Ware zurücknehmen und darf er für das Zurücknehmen Kosten berechnen?
Meines Wissens darf der Händler für keine der Fälle Geld verlangen:
Die Ware ist bestellt und geliefert (was so im Kaufvertrag vereinbart wurde)
Und die Ware ist bezahlt (gehen wir mal davon aus)
Nun ist die Ware fehlerhaft und wird reklamiert.
Man muss dem Händler die Ware nachbessern lassen. In welcher Form muss man ihm überlassen (ob Reparatur oder Austausch).
Die Kosten dafür (für Reperatur und Abholung) trägt der Händler!
Entscheidet er sich für einen Austausch so muss er auch die Abholung und neue Lieferung Koordinieren und bezahlen.
Hat er das gleiche Modell nicht, mehr so kann er ein anderes Modell anbieten, aber nur in Absprache mit dem Kunden.
Man muss dem Händler die Ware nachbessern lassen. In welcher
Form muss man ihm überlassen (ob Reparatur oder Austausch).
Nö: http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Zitat Abs. 1:
„(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Gruß
loderunner (ianal)