Die Situation sei folgendermaßen:
Zwei Personen kaufen einen Gegenstand gemeinsam. Sie sind Gesamtschuldner. Einer begleicht die Schuld allein und beabsichtigt von vornherein, den Ausgleichsanspruch gegen seinen Mitschuldner nicht geltend zu machen. Den gekauften Gegenstand erhalten die beiden vertragsgemäß erst später. Wann ist der Mitschuldner unter steuerlichem Gesichtspunkt beschenkt: Mit Leistung der Zahlung oder erst durch den gekauften Gegenstand?
Das ist eine Eigentumsfrage. Wenn beide Eigentümer sind muss erstmal eine Eigentumsübertragung stattfinden. Also ein Vertrag. Dann zählt meines Wissen nach der Beginn der rechtlichen Verfügungsgewalt als Eigentümer. Also der Zeitpunkt, wo jemand dann alleine über den Gegenstand verfügen kann. Die Steuergesetze werden immer verbunden mit dem BGB. Bei manchen Verträgen reicht ein Vertrag schon durch „eindeutiges“ Handeln. Ist also schwierig. Eine Schenkung ist einseitig verpflichtend also der Schenker muss die Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung dem Beschenkten überlassen. Wenn der Beschenkte das annimmt, ist der Vertrag erfüllt.
Das FA würde bei der Bearbeitung immer einen Vertrag haben wollen oder einen Nachweis über den Vertragshergang. Für eine Schenkung ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergang entscheidend.
Servus,
wenn der Schenkende von vornherein nicht die Absicht hatte, den Anteil des Beschenkten am Kaufpreis für die gemeinsame Anschaffung einzufordern, gibt es zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Beschenkten, die wegfallen könnte.
Damit findet die Schenkung erst mit Verschaffung des Miteigentums am gekauften Gegenstand statt.
Alle Zettelchen, die man in so einem Zusammenhang auf Anregung von Igelchen verfasst, um den Zeitpunkt der Schenkung irgendwie steuersparend zu verschieben, sind irrelevant - vgl. § 42 AO.
Schöne Grüße
MM