Ich habe mich aufgrund von Martinus’ Posting etwas eingehender mit den kirchenrechtlichen Bestimmungen beschäftigt.
Grundsätzlich gibt es hier aus katholischer Sicht zwei Ehehindernisse:
- dass einer der Partner nicht getauft ist und
- dass dieser vorher in einer Zivilehe verheiratet war.
Ehehindernis 1 ist - wie schon von mir geschrieben, relativ unproblematisch. Der Ortsordinarius (das ist idR der örtlich zuständige Bischof) kann hier einen Dispens (eine Ausnahmegenehmigung) erteilen. Hier die entsprechenden Bestimmungen des Kirchenrechts:
_Can. 1086
§ 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind._
Diese Bedingungen im Einzelnen:
_Can. 1125
Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;
2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;
3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.
Can. 1126
Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen._
Schwieriger ist das 2. Ehehindernis - hier die einschlägige Bestimmung:
_Can. 1085
§ 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen worden ist.
§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht._
Eine Auflösung der früheren Ehe im kirchlichen Sinne kann es hier nicht gegeben haben. Bliebe die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ehe. Zumindest war die rein standesamtlich geschlossene Ehe im Sinne des Kirchenrechtes ungültig:
Can. 1108
§ 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen. (die angeführten Ausnahmen sind hier unbeachtlich)
Trotzdem ist hier eine Entscheidung des zuständigen Offizialats (diözesanen Kirchengerichts) erforderlich, das die Nichtigkeit auf Antrag feststellen kann. Der Antrag auf Feststellung der Ehenichtigkeit kann außer mit der Verletzung der Formpflicht gem. Can. 1108 ggf. zusätzlich noch mit Konsensmängeln begründet werden. Diese werden in den cann. 1095 - 1107 genannt. Den wichtigsten Konsensmangel nennt
Can. 1103
Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt. .
Es gibt außerdem noch sog. Ehehindernisse (z.B. die Unfähigkeit, die Ehe zu vollziehen), die hier jedoch wohl weniger in Frage kommen.
Wie schon geschrieben - es ist schwierig, aber nicht unmöglich.
Freundliche Grüße,
Ralf