Religionsverschiedene Ehe - 2 Ehe soll kirchlich

Guten Tag,

ich hoffe sie können mir bei meiner Frage weiterhelfen.

Ich gehöre dem Islamischen Glauben an und möchte demnächst meinen Partner heiraten der Katholisch ist.
Unser Wunsch ist es auch kirchlich zu heiraten.

Mein Problem ist das ich schon mal verheiratet war, mit jmd der den selben Glauben hatte wie ich, Islam.

Würde das nun für uns heißen das wir nicht mehr kirchlich heiraten dürfen?

Ich danke im Vorraus für ihre Hilfe.

Hallo,

Würde das nun für uns heißen das wir nicht mehr kirchlich
heiraten dürfen?

Nur dem Verständnis halber: Ich vermute, ihr wollt katholisch heiraten?

Viele Grüße
Kati

Würde das nun für uns heißen das wir nicht mehr kirchlich
heiraten dürfen?

Nur dem Verständnis halber: Ich vermute, ihr wollt katholisch
heiraten?

Antwort: Richtig! Geanu das soll es heißen

Hallo,
ich geh mal davon aus, dass ihr katholisch heiraten wollt.

Mein Problem ist das ich schon mal verheiratet war, mit jmd
der den selben Glauben hatte wie ich, Islam.

Dann warst Du für die Katholiken nicht verheiratet, das heisst ihr dürft kirchlich heiraten.

Das ist jetzt „Halbwissen“, also wenn das irgendein Experte bestätigen könnte…

Gruss ich

Hallo,

  • schwierig, aber nicht unmöglich.

Deine vorherige Ehe sollte eigentlich kein Problem darstellen, weil sie nicht als christliche Ehe geschlossen wurde und die Heirat somit kein Sakrament darstellte. Ich sage das unter Vorbehalt - das muss natürlich mit dem Geistlichen, der Euch trauen soll, abgeklärt werden.

Konfessionsübergreifende Ehen sind nach katholischer Lehre grundsätzlich möglich. Der katholische Partner muss sich jedoch dazu verpflichten, etwaige Kinder katholisch taufen zu lassen und in katholischem Glauben zu erziehen. Dessen solltest Du Dir deutlich bewusst sein und dies vorab mit Deinem Partner klären - insbesondere, wenn ihr beide streng gläubig seid.

Muslimischen Männern sind Ehen mit Frauen anderer Konfession ausdrücklich erlaubt - umgekehrt (also was Ehen von muslimischen Frauen mit Männern anderer Konfession angeht) gibt es keine Erlaubnis, aber auch kein ausdrückliches Verbot. Die Auslegung ist in der Regel die, dass solche Ehen nicht erlaubt sind. Meistens mit der Begründung, dass auf die Frauen und auch auf die Kinder Druck zur Abkehr vom Islam ausgeübt werden könnte. In den letzten Jahren gibt es jedoch gerade unter europäischen Muslimen hier eine liberalere Auffassung.

Es hängt also von Deinem Umfeld ab - Muslimen, mit denen Du ggf. Kontakt hast und vielleicht auch weiter haben willst (Familie?) - ob sie eine solche Ehe für vereinbar mit dem Islam halten. Und darauf, wie Du damit umgehst.

Freundliche Grüße,
Ralf

Wird eng…
Entgegen den bisherigen Meinungen bin ich skeptisch.

Wurde die Ehe geschieden oder ist der/die Andere verstorben? Im Todesfall ist eine Wiederheirat grundsätzlich kein Problem.

Die kath. Kirch erkennt allerdings auch Ehen als „sakramentale Ehen“ an, die vollständig nicht katholisch aber nach ihrem Brauch geschlossen wurden. Ein moslemisches Paar, das nach islamischen Ritus rechtskräftig verheiratet ist, gilt auch in der kath. Kirche als verheiratet. Eine Wiederheirat nach Scheidung ist folglich nicht möglich.

Gruß, Martinus…

P.S. Quelle: kath. Pfarrer vor Ort :wink:.

Hi diva80

Ehrlich gesagt verstehe ich deine Frage nicht???
Du weißt schon, das von deinem eigenen Glauben her, wenn man mit einem sag ich mal „Anti-Islamen“ heiratet schon im Vorfeld man Ehebruch begeht (Zina).Ob du verheiratet bist,geschieden oder ledig spielt keine Rolle.

MfG Megeasya

Hallo,

ich dachte, ich würde noch eine gute Quelle finden, die die Frage behandelt, aber da habe ich mich wohl getäuscht.
Das einzige was ich gefunden habe, ist das hier:

_ Kann man getraut werden, wenn man schon verheiratet war?
Die Katholische Kirche nimmt das Eheversprechen vor Gott und jedes Ja-Wort von Nichtkatholiken, wo und in welcher Form auch immer es gegeben wird, so ernst wie
die Zusage Gottes an die Menschen selbst: Beide gelten unbedingt. Nach dem katholischen Eheverständnis und Eherecht kann eine Ehe nicht geschieden werden. Dennoch kann es Fälle geben, in denen eine kirchliche Trauung möglich ist, auch wenn ein Partner oder beide schon einmal verheiratet waren. In jedem Einzelfall ist dann sorgfältig zu prüfen, ob diese Vorehe(n) nach katholischem Verständnis und Kirchenrecht gültig zustande gekommen war(en). Die Katholische Kirche nimmt diese Prüfung sehr ernst – und räumt ihr viel Zeit ein. Die Klärung des Sachverhaltes geschieht auf dem Weg eines objektiven kirchenrechtlichen Verfahrens. Ansprechpartner ist direkt das Ehegericht des jeweiligen Heimatbistums._

http://www.bistummuenster.de/downloads/Seelsorge/200…

Deswegen schließe ich mich dem Rat an, beim Geistlichen nachzufragen- den Dispens müsst ihr ja sowieso beantragen.

Damit ich nicht erst nachfrage und dann nicht mehr reagiere :smile:

Gruß
Kati

Und mit welchem Koranvers oder Hadith willst Du diesen Unsinn bgegründen?

Gruß,
Ralf

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super. das ist doch mal eine vielsagende antwort.
vielen dank
well done

jedoch wurde die erste ehe standesamtlich und garnicht nach religiösen Brauch geschlossen, würde das auch ein Grund sein für die Kath Kirche?

Religion kann jeder so auslegen wie er will

Danke für den Beitrag.
Ja das hatte ich nach gelesen und damit habe ich und mein Partner null Problem.
Wie du schreibst, ich gehöre zu den Europ. Muslime, wir sind da glaube ich etwas lockere _ bitte keine Steine nach mir werfen, die nicht so denken

Ich habe mich aufgrund von Martinus’ Posting etwas eingehender mit den kirchenrechtlichen Bestimmungen beschäftigt.

Grundsätzlich gibt es hier aus katholischer Sicht zwei Ehehindernisse:

  1. dass einer der Partner nicht getauft ist und
  2. dass dieser vorher in einer Zivilehe verheiratet war.

Ehehindernis 1 ist - wie schon von mir geschrieben, relativ unproblematisch. Der Ortsordinarius (das ist idR der örtlich zuständige Bischof) kann hier einen Dispens (eine Ausnahmegenehmigung) erteilen. Hier die entsprechenden Bestimmungen des Kirchenrechts:

_Can. 1086
§ 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.

§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind._

Diese Bedingungen im Einzelnen:

_Can. 1125
Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;

2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;

3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.

Can. 1126
Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen._

Schwieriger ist das 2. Ehehindernis - hier die einschlägige Bestimmung:

_Can. 1085
§ 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen worden ist.

§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht._

Eine Auflösung der früheren Ehe im kirchlichen Sinne kann es hier nicht gegeben haben. Bliebe die Feststellung der Nichtigkeit der früheren Ehe. Zumindest war die rein standesamtlich geschlossene Ehe im Sinne des Kirchenrechtes ungültig:

Can. 1108
§ 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.
(die angeführten Ausnahmen sind hier unbeachtlich)

Trotzdem ist hier eine Entscheidung des zuständigen Offizialats (diözesanen Kirchengerichts) erforderlich, das die Nichtigkeit auf Antrag feststellen kann. Der Antrag auf Feststellung der Ehenichtigkeit kann außer mit der Verletzung der Formpflicht gem. Can. 1108 ggf. zusätzlich noch mit Konsensmängeln begründet werden. Diese werden in den cann. 1095 - 1107 genannt. Den wichtigsten Konsensmangel nennt

Can. 1103
Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.
.

Es gibt außerdem noch sog. Ehehindernisse (z.B. die Unfähigkeit, die Ehe zu vollziehen), die hier jedoch wohl weniger in Frage kommen.

Wie schon geschrieben - es ist schwierig, aber nicht unmöglich.

Freundliche Grüße,
Ralf

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So, wie ich das verstanden habe, gilt sie auch dann als „gültige Ehe“, wenn das den ortsüblichen Gepflogenheiten ent- bzw. nicht widerspricht. Aber das sind jetzt die Feinheiten, die der bereits mehrfach zitierte Ortspfarrer samt Bischof zu entscheiden haben dürfte.

Gruß, Martinus…