Remax-Maklervertrag vorzeitig kündigen?

Hallo,

wir verkaufen unser Haus und haben uns von einem Bekannten überreden lassen, den Auftrag an einen Remax-Makler zu erteilen. Es klang alles sehr toll, bestes Marketing-Konzept, also erhielt der Makler den Allein-Auftrag, befristet auf sechs Monate.
Nur - es tut sich nichts. Nach einigen Wochen wurde auf unser Drängen endlich mal eine Zeitungsanzeige geschaltet - und die Anzeige ins Internet gestellt. Das war’s dann wieder.
Auf Email-Nachfragen gibt es entweder keine oder nur pampige Antworten.
Das ist alles sehr unbefriedigend für uns - so hatten wir uns das nicht vorgestellt - zumal uns auch die Zeit unter den Nägeln brennt. Dabei ist das Objekt attraktiv, es wurden schon mehrere Interessenten an den Makler verwiesen, warum dann nichts kommt, wissen wir nicht.
Die Zeit drängt, und wir sind frustriert. Können wir vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen oder müssen wir bis zum Ablauf des Vertrages warten?
Wir hatten den Makler schon darauf hingewiesen, dass wir mit seiner Arbeit nicht zufrieden sind - auch auf diese Mail kam keine Antwort.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,

das ist ein absolut amateurhaftes und unseriöses Geschäftsgebahren des „Maklers“. Beim Makler-Alleinauftrag verpflichtet sich der Makler (normalerweise) zu werblichen Vorleistungen (d.h. Internet und Zeitungsinserate). Wenn Sie nicht mehr verkaufen möchten oder „plötzlich“ einen viel höheren Preis haben möchten, dann kann der Makler (wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde) auch nichts machen. Fahren Sie zum „Makler“ hin und stellen Sie Ihn zur Rede.

Das ist meine private Meinung und keine Rechtsberatung. Natürlich ohne Haftung!

Gruß

WoBo (Immobilienmakler seit 20 Jahren im Raum Mönchengladbach)

naja, einfach den vertrag lesen, den ihr gemacht habt. da steht doch bestimmt drin, was er für pflichten hat bzw. wie man bei vertragsbruch miteinander umgeht. ihr habt was verinbart, ihr müßt euch dran halten. wenn es einer nicht tut, aus wichtigem Grund kann ein vertrag immer gekündigt werden. klar zählt auch die untätigkeit des Maklers dazu, aber man sollte vorher schriftlich abmahnen und auf die fristlose Kündigung wegen wichtigen Grundes hinweisen, um sich abzusichern. gruss

Hallo Sabine,

es ist zu klären, was für einen Vertrag du unterschrieben hast. Ist es ein Maklervertrag, ein Maklerwerkvertrag, ein Alleinauftrag oder ein qualifizierter Alleinauftrag?

Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen qualifizierten Alleinauftrag handelt.

Der Vertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und das Fortbestehen des Dienstverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.

Ein Grund kann sein, wenn der Makler untätig bleibt oder wegen Vernachlässigung der Verkaufsbemühungen, wenn die Aktivitäten nicht den normalen, den allgemein üblichen Aktivitäten entsprechen.

Sollte der Vertrag für einen solchen Fall Schadensesatzforderungen enthalten, so sind diese unwirksam.

Ich würde den Vertrag wegen mangelnder Aktivität kündigen und auf die Reaktion des Maklers warten.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo Sabine,
es kommt darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde. Grundsätzlich ist ein befristeter Makleralleinauftrag nicht kündbar. Dafür gibt es in diesem Vertrag i.d.R. aber auch einen Passus, der eine Tätigkeitspflicht des Maklers enthält. Hier sollte genau aufgeführt sein, welche Tätigkeiten vom Makler erwartet werden. Kommt der Makler seinen Pflichten nicht nach, kann eine Frist zur Tätigkeitserfüllung gesetzt und nach erneuter Pflichtverletzung der Vertrag gekündigt werden.

Hallo Sun-Christin,

vielen Dank für die Antwort.

Der Makler-Alleinauftrag umfasst genau vier Punkte.

Unter Punkt 1 steht „Hiermit beauftragt der Verkäufer den Makler zum Verkauf der oben bezeichneten Immobilie.“

Punkt 2 - "Der Maklervertrag wird für eine Laufzeit von sechs Monaten geschlossen und verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn er nicht einen Monat vor Auflauf gekündigt wird.
Punkt 3 - Der Verkäufer ist nicht berechtigt, während der Laufzeit dieses Vertrages einen weiteren Makler zu beauftragen.
Punkt 4- Der Makler erhält im Erfolgsfall eine Vergütung von …% des Kaufpreises.

Mit den besten Grüßen

Sabine C.

Hallo Peter,

vielen Dank für die Antwort.

Es ist ein Makler-Alleinauftrag, den wir unterschrieben haben.

Wir sind unzufrieden wegen der mangelnden Kommunikation mit dem Makler und seinem offensichtlichen Desinteresse unseren Nachfragen gegenüber.

Da er Mails nicht beantwortet, auf konkrete Nachfragen nicht reagiert - fühlen wir uns mehr als alleine gelassen.

Mit den besten Grüßen

Sabine C.

Hallo Sabine,
dieser Vertrag spricht nicht gerade für REMAX. Ihr seid sechs Monate an REMAX gebunden und dürft keinen anderen Makler einschalten. In diesem Fall würdet ihr nämlich Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision an REMAX zahlen müssen. Weiter ist der Makler laut diesem Vertrag nicht verpflichtet, tätig zu werden, ergo könnt ihr nicht abmahnen. Es steht in dem Vertrag jedoch nichts davon, dass ihr nicht selbst einen Käufer suchen könnt (ohne Makler). Das ist eure einzige Möglichkeit. Und denkt an die Kündigungsfrist!

Viele Grüße
Sun

Hallo Sabine,

ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig Fachwissen auch bei einigen Maklern vorliegt, die sich hier als Experten eingetragen haben.

Es ist nicht erforderlich, dass in einem Maklervertrag steht, dass der Makler zum Tätigwerden verpflichtet ist. Ein Makleralleinauftrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 ff BGB. Daraus ist die Verpflichtung abzuleiten.

Der Makler-Alleinauftrag schließt nur das Tätigwerden von weiteren Maklern aus. Ihr seit also frei und könntet das Haus selbst verkaufen.

Der qualifizierte Alleinauftrag schließt nicht nur weiterer Makler aus sondern auch den Auftraggeber.

Du bist auch nicht zur Zahlung der Provision verpflichtet, wie von Sun behauptet wird.

Wenn du das Haus selber verkaufen willst, dann kann es passieren, dass der Makler das Haus schon verschiedenen Interessenten nachgewiesen hat.

Wenn jetzt einer dieser Interessenten das Haus direkt von dir kauft, dann kann der Makler seinen Anspruch auf Privision an den Käufer stellen.

Ob sein Nachweis einer gerichtlichgen Prüfung stand hält, um die Provision durchzusetzen, ist fraglich.

Mir ist schleierhaft, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Provisionsanspruch des Maklers bestehen, beziehungsweise abgeleitet werden soll, wie von Sun behauptet wird, wenn Ihr kündigt.

Der Makler kann versuchen, einen Schaden geltend zu machen, in dem er seine bisher entstandenen Kosten, dir in Rechnung stellt.

Wenn du diese nicht begleichst, müsste der Makler Klage
einreichen. Ich möchte den Makler sehen, der Klage einreicht, obwohl er sich schuldhaft verhalten hat.

Er hat mit seinem Verhalten die Treuepflichten, die an einen Makler zu stellen sind, verletzt.

Bange machen zählt nicht.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Ich kann nicht beurteilen, ob es für Sie einen grund gibt den bestehenden Maklervertrag zu kündigen.

Sicher werden Sie im Vertrag festgehalten haben, welche Leistung der Makler zu erbringen hat. Tut er dies nicht, müssen Sie ihn mit Fristsetzung dazu auffordern. In jedem Fall empfiehlt es sich Rechtsauskünfte einzuholen.

Als Familienunternehmen mit 58 Jahren Maklererfahrung darf ich Ihnen aber sagen, dass ich ein solches Verhalten eines Kollegen nicht nachvollziehen kann und Ihre Verärgerung verstehe. Mehr möchte ich dazu nicht äussern, denn ich kennen die Gegenmeinung eben nicht.

Liebe Grüße
Hausmann Immobilien
http://www.Hausmann-Makler.de