Remix und Urheberrechte bei Songs

Servus an alle Kenner!

Wie bereits im Titel erwähnt geht es um Remixe von Liedern.
Viele Dj’s tun es, aber wie funktioniert das Rechtlich?

Kann sich ein Dj ein Song schnappen und an dem einfach so basteln?

Oder muss mann den Interpreter davor kontaktieren bzw. die Plattenfirma um eine Genehmigung zu erhalten?

Haben Dj’s die dem Songs eventuell neue Musik verpassen oder ein Refrain immer wieder wiederholen Ausnahmen im vergleich zu einem Sänger der den Song immer wieder vor sich trellert?

Das interessiert mich stark, denn in den Charts oder auch auf den Compilations für elektronische Musik tauchen oft Songs die ich kenne bloß von einem Anderen Sänger/Musiker/Dj.

Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Antworten

Robert

Hi
ohne Genehmigung des Urhebers geht gar nix, dann ist es ein Copyright-Verstoß. Bei vielen DJ-Sets fällt das oftmals unter den Tisch, aber man kann sich im schlechtesten Fall eine lebenslange finanzielle Grube graben. Jeder kann zwar lt. GEMA einen Song bearbeiten, aber Geld gibts dafür nicht, das geht alleine an den Urheber. Handelt es sich um eine öffentliche Aufführung oder um eine Veröffentlichung selbst, ist eine Genehmigung des Urhebers zwingend erforderlich. Meistens liegen die Aufführungsrechte bei den entspr. Verlagen oder Labels, aber ich sags gleich: einfach wird das nicht. Ich selbst habe 3 Jahre lang gebraucht, um von Sony eine solche Genehmigung zu erlangen und mußte dabei 3 unterschiedliche Verträge unterschreiben.
Bei Promis ist das etwas anders. Da wird gleich mit den entspr. Leuten verhandelt und es fließt viel Geld.

Hi Bernie J,

zur Bearbeitung benötigst Du die Genehmigung des Urhebers.

Lediglich das bloße „covern“ kann ohne Genehmigung passieren + GEMA geht dann an den Urheber.

VG,
Michael

Danke für die Antworten, bin jetzt um einiges klüger :smiley:

Macht es aber einen Unterschied wenn ich dann z.B. in so einem fertigen Song im Titel „mein Künstlername + Remix bzw. Recut“ einfüge? Der original Interpreter bleibt narürlich.
Beispiel: „PvD - For An Angel (XXX Remix)“…

Gruß

Rob

Das bloße Covern „kann“ lt. GEMA-Regeln ohne Genehmigung passieren. Das gilt aber nur für die Verwertung. Der Urheber kann jederzeit, auch im nachhinein, auch bei bereits veröffentlichten Covers, auf Unterlassung bestehen. Er kann sogar verlangen, daß die Tonträger aus dem Handel zurückgerufen werden. Und er kann auf Verdienstausfall klagen. Wie gesagt, alle Rechte liegen beim Urheber bzw. beim Verleger. Deshalb mein Hinweis auf die „lebenslange finanzielle Grube“.

Warum sollte jemand ein Remix (Cover) erstellen, wenn der Urheber nur davon profitiert? Bisher kenne ich niemand, der ohne Lohn arbeitet. Darum doch erst die Inhaber fragen, etwas zahlen und dann anfangen.

Hallo Bernie J,

das ist nicht korrekt.

Covern darf man immer. Das ist keine Gema-Regelung sondern Gesetz. Der Urheber kann sich lediglich vom Werk als Gesamtes distanzieren (wenn er bspw. seine politische Gesinnung geändert hat o.ä.).

Wäre das nicht erlaubt, dürften Bands auf z.B. Volksfesten auch keine bekannten Songs nachspielen (denn das ist covern).

Viele Grüße,
Michael

Hallo Scotty,

Remix und Cover sind zwei unterschiedliche Dinge.

Remix ist eine Bearbeitung wohingegen das Cover eine quasi 1:1 Version des Werks ist.

Bei einer Bearbeitung benötigt man die Zustimmung der Urheber, erhält dafür aber eine Beteiligung an GEMA-Tantiemen der Bearbeitung. Abgesehen davon braucht man zur Herstellung eines „klassischen“ Remixes auch Rechte an der Tonaufnahme (da man ja die ursprünglichen Tonaufnahmen in ein neues Werk verwandelt). Also: Man benötigt Leistungsschutzrechte und das Recht zur Bearbeitung der Komposition.

Bei einem Cover benötigt man keine Zustimmung. Der Urheber erhält dafür die vollen GEMA-Tantiemen.

Geld verdienen kann man auch mit einem Cover. Durch den Verkauf von CDs zum Beispiel (der Verkaufspreis geht an einen selbst, GEMA an die Urheber). Durch GVL-Tantiemen. Durch Konzerte usw. - Ronan Keating macht zum Beispiel nichts anderes.

Also nicht die Komposition mit der Aufnahme gleichsetzen…

Jetzt wäre hier für soviel Information aber mal ein Sternchen fällig :wink:

Viele Grüße,
Michael

Hallo,

wie gesagt: Will man das Ding irgendwie veröffentlichen, benötigt man für den Remix die ausdrückliche Zustimmung sowohl der Urheber als auch der Interpreten bzw. der Rechteinhaber der „Masterrechte“ (ist oft der Musikproduzent oder die Plattenfirma).

Dort kann man dann regeln, wie man seine Leistung auch im Titel verewigen kann. :smile:

Viele Grüße,
Michael

…ds ist sehr wohl korrekt. Wir haben es hier in unserer Tätigkeit ständig mit solchen Fragen zu tun. Um das alles zu verdeutlichen, hier ein entspr. Link:

http://www.irights.info/index.php?id=409

Die angesprochenen Bands sind gehalten, dem Veranstalter eine Liste ihrer Covers vorzulegen, der diese dann an die GEMA weiterleitet. Jeder Live-Musiker weiß das.

Hallo Bernie J,

wenn Du in Deiner Tätigkeit ständig mit solchen Fragen zu tun hast, solltest Du Dich aber lieber mal schlau machen.

Du hast in Deinen Postings (jeweils kursiv) gesagt:

Jeder kann zwar lt. GEMA einen Song bearbeiten, aber Geld gibts dafür nicht, das geht alleine an den Urheber.
Und das ist nicht korrekt. Punkt aus. Man kann und darf Songs ohne Genehmigung covern aber nicht bearbeiten!.

Handelt es sich um eine öffentliche Aufführung oder um eine Veröffentlichung selbst, ist eine Genehmigung des Urhebers zwingend erforderlich.
Auch nicht korrekt. Dies gilt wie gesagt nur bei Bearbeitungen und nicht bei Cover.

Meistens liegen die Aufführungsrechte bei den entspr. Verlagen oder Labels
Aufführungsrechte bei Label oder Verlag?? Das Urheberrecht liegt beim Urheber und (sofern vorhanden) dessen Verlag und die Rechte an der Musikaufnahme beim Produzent/ der Band und dem Label. Ist der Urheber Mitglied bei der GEMA, hat er der Aufführung seines Werks zugestimmt.

Das gilt aber nur für die Verwertung.
??? Ein Cover ist das Nachspielen einer Komposition ohne sie zu bearbeiten. Natürlich darf man das auch aufnehmen und verkaufen. Spricht überhaupt nichts dagegen.

Der Urheber kann jederzeit, auch im nachhinein, auch bei bereits veröffentlichten Covers, auf Unterlassung bestehen.
Allerdings nur im Gesamten und mit trifftigen Gründen! Das gilt dann für alle (!) Aufnahmen des Werks und kommt praktisch nie vor.

Und er kann auf Verdienstausfall klagen.
No way! :rolleyes: Er erhält durch ein Cover doch seinen Verdienst. Warum sollte er dann auf Verdienstausfall klagen können?

Und die Krönung zum Schluss:
Die angesprochenen Bands sind gehalten, dem Veranstalter eine Liste ihrer Covers vorzulegen, der diese dann an die GEMA weiterleitet. Jeder Live-Musiker weiß das.
Das hat aber mit Genehmigung rein gar nichts zu tun, sondern dient lediglich der Abrechnung! Denn wie bereits X-mal erwähnt: Beim Cover erhält der Urheber natürlich die vollen Tantiemen.

Also: Nicht einen Text im Internet lesen, die falschen Schlüsse ziehen und dann absolut falsche (!) Tipps verbreiten.

Gruß,
Michael (der das alles studiert hat und sehr genau weiß, wovon er spricht!)

Hat keinen Wert hier. Dies ist das 2. Mal,
daß die also schlauen Leute, „wer-weiß-was“
verbreiten. Dieses Portal sollte heißen
„wer-weiß-nix“.
Account gelöscht

Hallo Bernie J,

Dieses Portal sollte heißen „wer-weiß-nix“.
Lol… - jetzt (wo Du keine falschen Tipps mehr verbreitest,) kann man’s wieder in „wer-weiß-was“ umbenennen.

Account gelöscht
Tangiert mich nicht.

Viele Grüße,
Focfoc