Remonstrationsrecht/pflicht

Hallo,

kann mir jemand vielleicht anhand eines Beispiels das Remonstrationsrecht bzw. die Remontrationspflicht erläutern?
Es gibt zwar Infos dazu im Netz, aber vielleicht hat jemand einen Fall aus der Praxis?

Hallo Michael,

es gibt einen ganz bekannten Fall in (aus?) der Praxis: Klaus Förster, der Chef der Steuerfahndung in St. Augustin hat 1975 angefangen, den Spendenskandal um Flick und Konsorten aufzurollen. Auf Druck der Beteiligten - allesamt reiche und einflußreiche Leute, vorwiegend der CDU nahestehend - hat hat die Oberfinanzdirektion Förster aufgefordert, bis zur Wahl im Oktober 1976 den Fall nicht weiter zu verfolgen.
Förster - in seiner Haltung und politischen Meinung durchaus konservativ - bittet, ihm diesen Beschluß schriftlich zu geben. „Der Schrieb kommt prompt. Ordentlich mit einem Dienststempel der OFD Köln beglaubigt, bittet der Oberregierungsrat Johannes Wolff-Diepenbrock, ‚in dieser Sache vorläufig keine Fahndungsmaßnahmen zu ergreifen.‘“
„Dem Steuerfahndr Förster platzt der Kragen. Er macht, was Beamte ohne Schaden für die Karriere eigentlich nicht machen können: Er remonstriert, wie es im Amtswelsch heißt, das bedeutet, er ersucht die OFD, die Entscheidung noch einmal zu überdenken.“

Das alles kannst Du im SPIEGEL-Buch Nr. 48: Hans Werner Kilz u. Joachim Preuss, „Flick - die gekaufte Repubik“ nachlesen.
Die Zitate stammen aus ebendiesem Buch, S. 24 und 25

Gruß - Rolf

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Hallo Michael,

habe zum besseren Verständnis ein ganz einfaches Beispiel aus der „Praxis“ (gerade erlebt):

Eine junge Marokkanerin will ihre Cousine in Deutschland besuchen. Die deutsche Botschaft in Riad lehnte ihren Antrag ab. Dazu bedarf es keiner Begründung.

Die Frau hat nun ein so genanntes Remonstrationsrecht (also das Recht, Einspruch zu erheben), d. h. sie schreibt eine Art Widerspruch zum Bescheid und verlangt die Offenlegung der Gründe.

Nun wird ihr die deutsche Botschaft die Rechtsgrundlage in einem schönen langen Brief schreiben.

Sie wird dadurch genauso wenig Einreise nach Deutschland bekommen; aber ihr Remonstrationsrecht ist befriedigt worden.

Viele Grüße
Jana

Remonstrationspflicht bedeute, das der Beamte verpflichtet ist , bei rechtlichen Bedenken und (bei Polizei, FW, BW etc.) taktischen Bedenken gegen eine Anordnung eines Vorgesetzten zu remonstrieren. D.h. er legt dem Vorgesetzten seine Bedenken dar. Dieser ändert seine Anweisung oder bleibt dabei. Bleibt er dabei kann (ist ja auch mögl., dass sein direkter Vorgesetzter ihn überzeugt) der Beamte sich an den nächst höheren Vorgsetzten wenden, aber nur wenn dem keine besondere zeitl. dringlichkeit entgegensteht. Dieser entscheidet endgültig.
Der Beamte ist dann von der eigenen Verantwortung entbunden.

Eine eindeutig rechtswidrige oder die Menschenwürde einschränkende Weisung darf ein Beamter jedoch nie befolgen.

Sinn der Sache ist logischer Weise, dass Vorgesetzte durch Nachgeordnete beraten werden MÜSSEN. Remonstriert ein Beamter nicht obwohl er ein Problem erkannt hat, begeht er ein Dienstvergehen. Andereseits geht man davon aus, dass der Vorgesetzte besser ausgebildet ist und über mehr Erfahrung verfügt als der Nachgeordnete, so dass er (insb. im Eilfall) die letzte Entscheidung trifft.
IdR stellt sich z.B. die Polizeiarbeit in der modernen Praxis aber eh als Teamwork dar, so dass eine strenge Remonstration gar nicht nötig ist.

Verschiedene Bsp.:
Ein Polizeibeamter will keine Verkehrskontrolle durchführen weil es regnet.
Keine Remonstration, weil keine rechtl. oder taktischen Bedenken.

Ein Polizeibeamter wird angewiesen eine Wohnung zu durchsuchen. Ein richterl. Beschluss liegt vor. Der Beamte zweifelt die Richtigkeit des Beschlusses an und remonstriert bei seinem Vorgesetzten (äußert rechtl. Bedenken). Der Vorgesetzte erklärt das die Maßnahmen durchzuführen sind, da die Polizeibeamten nicht für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses verantwortlich sind und die Polizei davon ausgehen kann dass der Richter weiss was er tut (Anm: Es sei denn der Beschluss ist absolut offenkundig rechtswidrig - wird praktisch nie vorkommen, abgesehen davon das Durchsuchungen auch von Kräften voorgenommen werden, die mit dem Fall gar nix zu tun haben und das gar nicht durchschauen könnten. Aber z.B. Namen könnten mal vertauscht werden. Hier muss der Sachbearbeiter handeln, wenn er es merkt).
Gibt sich der Beamte damit zufrieden (ggf. hat er Zeit nochmal im Kommentar nachzulesen) ists ok, ansonsten geht er (wenn Zeit ist) zum nächst höheren Vorgesetzten. Der entscheidet endgültig.

Das alles ergibt sich aus (Berlin) § 38 II 1 BRRG; § 56 II 1 BBG; § 22 II 1 LBG Berlin.

Hoffe das hilft Dir weiter.

M.

Hallo,

das klingt mir aber eher nach Verwaltungsakt und Anfechtung desselben? Ein Remonstrationsrecht und eine Remonstrationspflicht haben doch nur Beamte? Oder? Wie kommst du hier auf den Begriff „Remonstration“?

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Hallo Michael,

das klingt mir aber eher nach Verwaltungsakt und Anfechtung
desselben? Ein Remonstrationsrecht und eine
Remonstrationspflicht haben doch nur Beamte? Oder? Wie kommst
du hier auf den Begriff „Remonstration“?

Nein, wie kommst du darauf, dass nur Beamte das dürfen? Da hast Du wohl etwas verwechselt.

Ein Remonstrationsrecht (Remonstration = Gegenvorstellung) bedeutet, dass ein Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde noch einmal geprüft werden muss. Ein Remonstrationsrecht hat also grundsätzlich JEDER, der von einem Verwaltungsakt betroffen ist.

Eigentlich ganz einfach :smile:

Liebe Grüße
Jana

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