Hallo Holygrail,
nehmen wir mal 100 MA an, keinen Betriebsrat,
Datenschutzbeauftragter ist ein interner MA, der die Aufgabe
aber auch nur auf dem Papier ausfüllt.
Das ist eigentlich ein Paradefall für den Datenschutzbeauftragten. Daß der DSB auch richtig arbeitet liegt auch im Interesse des Betriebs, da ansonsten ein Verstoß vorliegt.
§4f Abs. 2, BDSG:
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. (…)
und weiter in
$4f Abs. 3, BDSG:
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. (…)
Hierin ist zu sehen, daß der DSB neben der Fachkunde auch ein gewisses Maß an Zuverlässigkeit besitzen muss. Hierzu zählt aber auch, daß er seine Aufgaben ernst nimmt und sich auch dessen bewußt ist, daß er NICHT weisungsgebunden gegenüber der Geschäftsführung ist, so daß er in diesem Punkt auch konträr handeln darf und sogar muss.
Er hat auch die Möglichkeit sich an seine zuständige Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Unterstützung zu wenden.
§4g. Abs.1 BDSG:
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen
Grund: GF will schauen, ob die MA auch arbeiten.
Das war ja eigentlich zu erwarten. 
Hat er aus den Überwachungen bei der Bahn und bei Lidl nichts gelernt?
Hat er denn Grund zur Annahme, daß seine Angestellten im Dienst andere Dinge tun, als zu arbeiten? Wenn es einen konkreten Verdacht gibt, dann kann es im EINZELFALL etwas anders aussehen.
An Stelle des Admins würde ich ein Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten suchen und der sollte sich im Zweifelsfall vertrauensvoll an seine Aufsichtsbehörde wenden und um Unterstützung bitten.
viele Grüße
Robert