Renovieren bei Auszug

Hallo zusammen,

ich hoffe man kann mir helfen… Es geht um folgendes:

Mietwohung wurde vor 3 Jahren unrenoviert bezogen, Streich/- Malerarbeiten wurden nach Einzug vorgenommen beispielsweise wurde das Wohnzimmer gelb gestrichen.

Wegen Mieterhöhung wurde die Wohung nun mit dem Sonderkündigungsrecht zum 31.12.11 gekündigt, Vermieter stellt sich jetzt quer und schreibt das die Kündigung zum 31.01.12 wirksam sei… Die Ankündigung zur Mieterhöhung ist im August eingegangen…

Na ja, im Mietvertrag steht unter § 20: Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter hat die Mieträume unabhängig von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in sauberen Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter die Mieträume auf dessen Kosten reinigen lassen.

und unter § 24 steht: Übernahme der Wohnung

Der Mieter hat die Wohnung bzw. Mieträume eingehend besichtigt und für mängelfrei vertragsgerecht befunden. Die Wohung ist frisch renoviert. Das Wohungsabnahmeprotokoll ist maßgebend.

Soo, das stimmt zum Beispiel nicht… die Wohung wurde unrenoviert übergeben, wie oben schon beschrieben, dass wurde auch schriftlich festgehalten.

Der Vermieter hat die Kündigung schriftlich bestätigt und direkt aufgelistet was für Renovierungsarbeiten durchzuführen sind, es steht geschrieben:

Bei Ihrem Auszug tritt die Wohungsrenovierung gemäß § 15.4 des Mietvertrages in Kraft. Die erforderlichen Renovierungsarbeiten dürfen wir Ihnen wie folgt beschreiben:

  • Weißeln sämtlicher Decken und Wände mit wasch- oder scheuerbeständiger Dispersionfarbe
  • Tapezierte Wände mit weißer Raufasertapete neu tapezieren und mit wasch- oder scheuerbeständiger Dispersionfarbe übertreichen
    -Streichen der Fenster, Türen, Heizkörper und Rohre

Muss die Wohung tatsächlich im renovierten Zustand zurückgegeben werden obwohl damals die Wohung im unrenovierten Zustand bekommen wurde???

Vielen Dank für Eure/ Ihre Hilfe

Tanzmarie

hallo.

Muss die Wohung tatsächlich im renovierten Zustand
zurückgegeben werden obwohl damals die Wohung im unrenovierten
Zustand bekommen wurde???

in welchem zustand die wohnung beim einzug war, ist für schönheitsreparaturen erstmal egal. es kommt darauf an, in welchem zustand die wohnung beim auszug ist.

ob die klausel im mietvertrag überhaupt gültig ist, hängt vom genauen wortlaut ab. wie ist der denn?

vorausgesetzt, dem mieter wurde die pflicht zur renovierung einwandfrei übertragen:
wenn seit der letzten renovierung erst drei jahre vergangen sind, und wenn die wohnung nicht übermäßig „beansprucht“ wurde, sollte eine erneute renovierung das erscheinungsbild der wohnung nicht erheblich verbessern. damit wäre der mieter aus dem schneider.

der vermieter wird das wahrscheinlich anders sehen.

am ende wird das thema wohl das gericht beschäftigen - oder wenigstens einen anwalt.

gruß

michael