Hallo,
2001 bin ich in meine jetzige Wohnung gezogen. Nun möchte ich allerdings ausziehen und Frage mich ob ich verpflichtet werden kann zu renovieren. Zwei ZImmer sind hierbei mit Farbe (Gelb und Dunkelrosa) Diese Anstriche sind nun schon 8 Jahre her. Also stellt sich die Frage inwiefern hier Renovierungsarbeiten nötig sind.
Das Zimmer mit dem Rosa-Ton könnte leicht mit Weiß überstrichen werden, was kein Problem darstellen würde. Jedoch ist das Zimmer mit dem Gelbton etwas aufwendiger. Da hier schon die Farbe langsam abblättert, heißt es, dass hier komplett neu Tapeziert werden müsste. Diesen Schritt möchte ich mir eigentlich ersparen.
Im Mietvertrag steht folgendes geschrieben:
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Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden …
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Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. keine Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
- Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, hat der Mieter die nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Wahlweise kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende und fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte.
Des Weiteren existiert kein Übergabeprotokoll. Die Wohnung wurde damals unrenoviert übernommen.
Wie sieht hier die Sache aus?
Danke für Eure Hilfe
Hallo Lydia,
du schreibst ja nun schon selbst, dass die Zimmer eignetlich renovierungsbeduerftig sind. Dein von dir akzeptierter und unterschriebener Mietvertrag ist hierzu ja auch eindeutig. Rechtlich hast du also wenig Moeglichkeiten, den Vertrag nicht zu erfuellen. Mein Ratschlag: Pro-aktiv nach vorne - sprich mit dem Vermieter ueber eine moegliche Einigung. Vielleicht moechte er ohnehin die Wohnung von Grund auf sanieren oder Umbauen - dann wuerde eine Schoenheits-Reparatur ueberhaupt keinen Sinn machen. Freundlichkeit und Ehrlichkeit hilft haeufig.
Viel Glueck
Tobias
Hallo,
so wie du es schreibst, sieht es aus als ob hier starren Fristen gesetzt werden.
Zitat:
3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. keine Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
Hier sagt der Bundesgerichtshof ganz klar: starrer Fristen sind unzulässig.
Entscheidung des BGH vom 23. Juni 2004 Az: VIII ZR 361/03
Nach dieser Entscheidung, ob liegt es dem Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen. Dem Mieter kann demnach keine starre Frist auf erlegt werden, weil diese nicht berücksichtigen, inwieweit die Wohnung abgenutzt wurde.
Ich würde dir empfehlen, dich an einen Rechtsanwalt deines Vertrauens zuwenden.
Dieser könnte dann auch mit Sicherheit sagen, wie es mit der Farbgestaltung aussieht. Da bin ich leider über fragt, ob das nicht eventuell doch ein Mangel an der Wohnung darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Papi-Ewert
Hallo Papi,
vielen Dank für deine Ausführliche Antwort.
Na dann werde ich mich mal beim Mieterschutzbund
noch einmal schlau machen
Aber Danke Dir bzw.
Euch,
Lydia
Hallo,
ich bin leider kein Rechtsanwalt und genau kenne ich die Regelung auch nicht. Soweit ich mich aber erinnere ist der gesamte Passus ungültig wenn ein festes Intervall vorgegeben wurde. Demzufolge wird der Absatz gedanklich gestrichen. Wenn danach nichts übrig bleibt dann sollten Sie rein rechtlich dazu nicht verpflichtet sein. Aber wie gesagt, ich bin kein Anwalt.
Hallo Lydia,
der Mietvertrag ist meines erachtens gesetzeskonform verfasst.
Die Schönheitsreparaturen müssen durchgeführt werden. Dass heißt, dass das rosa Zimmer gestrichen werden muss und das andere Zimmer neu tapeziert.
Allerdings muss es nicht weiß sein. Es ist nur eine helle Farbe erforderlich. Am wenigsten Stress hat man aber mit einem weißen Anstrich.
Das Übergabeprotokoll ist in diesem Fall für die Schönheitsreparaturen unerheblich, denn nach 8 Jahren müssen diese definitiv durchgeführt werden.
Ich hoffe, dass die dir Antwort geholfen hat. Einen definitiven Rechtrat kann ich jedoch nicht geben, denn ich bin kein Profi in solchen Sachen.
Liebe Grüße
Entschuldigung für die späte Antwort!!!
Ich weiß nicht ob sich die Sachlage schon geklärt hat. Aber um das Streichen der Zimmer wirst Du nicht herumkommen, egal ob die Wohnung im unrenovierten Zustand von Dir übernommen wurde. Hier gilt der Mietvertrag, der eindeutig aussagt, dass Du dafür verantwortlich bist. Sonst kann Vermieter z. B. eine Firma mit den Arbeiten beauftragen und Dir die Rechnung schicken.
Grüße Katharina