Hallo,
ich habe noch einen Mietvertrag, bei dem FESTE FRISTEN bei Rnovierungsarbeiten gesetzt sind. Ich bin seit 15 Jahren in der Mietwohnung und will jetzt ausziehen.
Muss ich die Wohnung komplett malern - wenn ja, darf ich das selbst besteimmen wer und wie - wenn nein, muss ich Bohrlöcher und so „zuschmieren“ ?
Danke für die Antworten
Ralf
Hallo Ralf,eine rechtliche Antwort kann ich dir nicht geben,aber von meiner Sicht aus würde ich dir raten alle Löcher zu verschließen und die gesamte Wohnung in einfachem Weiß zu streichen.Wer das macht ist meiner Meinung nach völlig egal.Auch ich bin schon öfter umgezogen und bin mit dieser Methode bis jetzt ziemlich gut zurechtgekommen.Ich hoffe,dir mit meiner Antwort einigermaßen geholfen zu haben.LG Bärbel
Hallo,
so wie die Frage von Ihnen gestellt wurde, kann ich sie aus zwei Gründen leider nicht beantworten:
- Die Beantwortung einer so konkreten Frage ist m.E. nur einem Rechtsanwalt rechtlich erlaubt und
- ich kann nicht sagen (wie ist die Regelung formuliert !?!), ob wirklich eine starre (und somit unwirksame) Regelung vorliegt.
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der BGH starre Schönheitsreparaturregelungen (z.B. der Mieter hat alle bzw. muss alle 3/5/7 Jahre renovieren) verworfen hat. Dieses hat zur Folge, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die Erbringung dieser Arbeiten durch den Mieter hat, da gem. der gesetzlichen Lage der Vermieter eigentlich die Instandhaltung zu erbringen hat. Was Schönheitsreparaturen sind und was demnach nicht auszuführen ist, kann man u.a. der II. Berechnungsverordnung entnehmen (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV).
Viele Grüße