Hallo liebe Mitleser,
mal angenommen ein Mieter zieht nach nicht ganz zwei Jahren aus einem
Miethaus aus, weil diverse Mängel vorliegen:
Kurz nach Einzug „brach“ durch die frisch gestrichenen Wände im
Keller und an der Wand im Schlafzimmer Schimmel durch. In der Küche
und im Wohnzimmer bildeten sich Wasser und Feuchtigkeitsflecken und
der Putz bröckelt ab.
Es bildeten sich Risse an manchen Stellen an den Wänden (zumeist über
den Türzargen).
Der Vermieter kümmert sich aber nicht wirklich darum, da er meint,
dass man bei einm alten Haus damit rechnen müsse.
Im Mietvertrag sind wir zu den üblichen Schönheitsrenovierungen mit
den Standart-Abgeltungsklauseln verpflichtet. Es bestehen keine
starren Fristen.
Nun die Frage: muss der Mieter anstreichen, auch wenn die Wände durch
Schimmel oder bröckelndem Putz teilweise beschädigt sind?
Der Vermieter wurde natürlich direkt nach Auftreten des Mangels
informiert.
Besten Dank im Voraus,
der Snert
Hallo liebe Mitleser,
mal angenommen ein Mieter zieht nach nicht ganz zwei Jahren
aus einem
Miethaus aus, weil diverse Mängel vorliegen:
Kurz nach Einzug „brach“ durch die frisch gestrichenen Wände
im
Keller und an der Wand im Schlafzimmer Schimmel durch. In der
Küche
und im Wohnzimmer bildeten sich Wasser und
Feuchtigkeitsflecken und
der Putz bröckelt ab.
Es bildeten sich Risse an manchen Stellen an den Wänden
(zumeist über
den Türzargen).
Der Vermieter kümmert sich aber nicht wirklich darum, da er
meint,
dass man bei einm alten Haus damit rechnen müsse.
Im Mietvertrag sind wir zu den üblichen
Schönheitsrenovierungen mit
den Standart-Abgeltungsklauseln verpflichtet. Es bestehen
keine
starren Fristen.
Nun die Frage: muss der Mieter anstreichen, auch wenn die
Wände durch
Schimmel oder bröckelndem Putz teilweise beschädigt sind?
Der Vermieter wurde natürlich direkt nach Auftreten des
Mangels
informiert.
Hallo der-snert!
Nehmen wir an:
Vermieter akzeptiert Feuchtigkeit Schimmel und Risse als Folge des Alters und Zustand des Hauses;
Abgeltungsklausel ist gültig nach neuester Rechtsprechung;
dann sollte der Mieter…
…versuchen, die Renovierung oder Abgeltung von Renovierungskosten abzulehnen, wenn der Renovierungsbedarf überwiegend erforderlich wurde als Folge der schadhaften Struktur des Hauses und die Abnützug durch den Mieter unerheblich ist. Die Renovierung wäre ja dann auch erforderlich gewesen, wenn die Räume unbenutzt geblieben wären.
…selber Renovieren unterlassen. Bevor Tapeziert oder Ausgemalt werden kann, muß nämlich zuerst der Untergrund saniert werden - das ist Sache des Vermieters. Auf den schadhaften Untergrund die Schönheitsreparaturen ausführen - damit der Vertrag erfüllt ist - ist ein Risiko, da eine fachgerechte Durchführung nicht möglich ist und der Mieter Gefahr läuft, dass der Vermieter die Schönheitsreparatur ablehnt weil schon nach kurzer Zeit die Farbe abblättert.
Wolfgang D.