Ich habe meinen momentan noch bestehenden Mietvertrag zu Ende Mai gekündigt.
Die Wohnung war bei meinem Einzug in einem unrenoviertem Zustand.
Jetzt verlangt mein Vermieter von mir da ich in sämtlichen Zimmern die Tapeten und zudem eine nachweislich bei Einzug vorhandene Holzdecke entfernen.
Auszug aus dem Link
„Sollte der Vermieter dem Mieter die Wohnung unrenoviert übergeben, sind jegliche Bestimmungen im Mietvertrag bezüglich fälliger Schönheitsreparaturen ungültig (BGH-Urteil im März 2015). Der Mieter muss während seiner gesamten Wohndauer nicht renovieren (auch nicht bei Auszug). Selbstverständlich muss er auch keinen Schadenersatz für die unterlassene Renovierung leisten. Hat der Mieter trotz der unrechtmäßigen Klausel Schönheitsreparaturen vorgenommen, muss der Vermieter dafür nachträglich aufkommen.“
Und es ist wurscht was dazu im Mietvertrag steht! BGH Urteil mit Aktenzeichen von 2015 dazu. Willkommen bei Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e. V. | Haus & Grund ramses90
Spielt keine Rolle wenn die Wohnung von ihm dann renoviert wurde. Und wenn er nur kurzfrist in der unrenvierten Wohnung wohnte spielt´s dann auch keine Rolle.
Und welche Rückbauverpflichtung für ´ne Holzdecke soll er denn haben die ihm mit der Mietsache übergeben wurde? Er hat sie doch nicht angebracht. ramses90
ramses90
Es besteht die Möglichkeit, dass er die Holzdecke vom Vormieter übernommen hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er sich mit dem Vormieter auf Geld statt Renovierung bei dessen Auszug geeinigt hat. Und dass beide Male der Vermieter außen vor war.
Beides sind dann Fälle, die mit dem Urteil des BGH nichts zu tun haben. Da sollte man deshalb genauer nachfragen.
Gruß
damals
… und Tapeten können u.U. auch als Schaden gewertet werden (wenn sie verunstaltend wirken, oder wenn vereinbart wurde, dass das Objekt ohne Tapete zurückzugeben ist). Dann hat das auch nichts mit dem Urteil zu tun.
Eine ordentliche Renovierung kostet vom Fachhandwerker regelmässig ca. 1 Jahresnettokaltmiete.
Da sind 2 Monate mietfrei eher nur ein Lockmittel und gleichen gerade mal den Materialeinsatz aus.
Also ich hatte im letzten Jahr vor unserem örtlichen Gericht noch Erfolg. Zugegeben: Es war eine Individualklausel und der Mieter hatte die Lehmwand zugekleistert.
Als AGB und einfach nur so, hast du natürlich vollkommen Recht.