Renovieren bei Übergabe ?

Hallo.

Mit meiner Freundin ziehe ich am 01.07. in eine neue Wohnung.

Es ist eine Eigentumswohnung, die 2,5 Jahre alt ist und vom Eigentümer vermietet wird.

Die jetzige Mieterin wohnt also schon 2,5 Jahre in der Wohnung, hat die Wohnung also im 1.-Zustand übernommen.

Jetzt die Frage:

Beeinhaltet die Klausel mit den Schönheitsreparaturen, dass die jetzig Mieterin die Wohnung streichen muss??
Im Mietvertrag sind ja bestimmten Zimmern bestimmte Jahreszahlen zugeordnet, nach denen die Zimmer renoviert werden müssen.

Wohnzimmer beispielsweise 3 Jahre. Nun sind es ja erst 2,5 Jahre.
Muss sie die Wohnung trotzdem in dem Zustand übergeben, in der sie die Wohnung übernommen hat? Also frisch gestrichen ?

Falls ich mit meiner Freundin nach 2 Jahren auch wieder ausziehen würde und die Wohnung nicht im frisch renovierten Zustand übernommen hätte, müßte ich ja auch nicht renovieren, da die 3 Jahre für mein Mietverhältnis noch nicht um sind.

Das wäre für den Vermieter ja sehr ungünstig, da die Wohnung dann ja nie renoviert wird.

Ich hoffe, dies war einigermaßen verständlich formuliert.

Danke & Gruß
Lars

Hallihallo

Das hängt von der Formulierung im Mietvertrag ab.

Steht dort drin, das du die Wohnung besenrein übernimmst, (das beeinhaltet eine eigene Renovierung; ob du diese machst, ist deine Sache) , dann übergibst du sie auch besenrein. Du mußt also die Vorgängerin fragen, ob Sie beim Einzug renoviert hat oder ob sie beim Auszug renovieren muß.
Das sinnvollste ist eine Renovierung zum Einzug. Dann hast du die Arbeit nicht beim Auszug. Das jemand nicht renovieren muß beim Einzug und beim Auzug, dat gibet net. Wenn Sie eine renovierte Wohnung übernommen hat, muß Sie beim Auszug renovieren (streichen)

Gruß Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Lars,

zuerst einmal richtet sich Euer Mietverhältnis nach Eurem Mietvertrag. Was im Mietvertrag der bisherigen Mietern steht ist für Euch ohne Bedeutung.

Hier richtet sich daher die Leistung nach der Vereinbarung im Mietvertrag.

Beeinhaltet die Klausel mit den Schönheitsreparaturen, dass
die jetzig Mieterin die Wohnung streichen muss??
Im Mietvertrag sind ja bestimmten Zimmern bestimmte
Jahreszahlen zugeordnet, nach denen die Zimmer renoviert
werden müssen.

Wohnzimmer beispielsweise 3 Jahre. Nun sind es ja erst 2,5
Jahre.
Muss sie die Wohnung trotzdem in dem Zustand übergeben, in der
sie die Wohnung übernommen hat? Also frisch gestrichen ?

Falls ich mit meiner Freundin nach 2 Jahren auch wieder
ausziehen würde und die Wohnung nicht im frisch renovierten
Zustand übernommen hätte, müßte ich ja auch nicht renovieren,
da die 3 Jahre für mein Mietverhältnis noch nicht um sind.

Das wäre für den Vermieter ja sehr ungünstig, da die Wohnung
dann ja nie renoviert wird.

Ich hoffe, dies war einigermaßen verständlich formuliert.

Dies sind alles insgesamt hypothetische Fragen. Ohne Mietvertrag kann man Fragen über Schönheitsreparaturen nur beantworten, wenn man weiss, welche Leistungen jemand beim Eínzug erbracht hat, welche Regelungen während dem Mietverhältnis bestehen und was für den Zeitpunkt der Kündigung, auch der vorzeitigen Kündigung vereinbart ist.

Gruss Günter

Hallo Marco,

Das hängt von der Formulierung im Mietvertrag ab.

Steht dort drin, das du die Wohnung besenrein übernimmst, (das
beeinhaltet eine eigene Renovierung;

nein, besenrein bedeutet, dass die Wohnung gewischt werden muss und keinerlei Arbeiten sonst zu verrichten sind. Besenrein und Renovierung haben mit der „eigenen Renovierung“ nichts zu tun.

ob du diese machst, ist

deine Sache) , dann übergibst du sie auch besenrein. Du mußt
also die Vorgängerin fragen, ob Sie beim Einzug renoviert hat
oder ob sie beim Auszug renovieren muß.

Diese Frage kann und wird der Vermieter beantworten.

Das sinnvollste ist eine Renovierung zum Einzug. Dann hast du
die Arbeit nicht beim Auszug.

Nur bedingt. Entscheidend ist nicht, was am Einzug alleine gemacht wurde sondern was im Laufe der Zeit in einem Mietverhältnmis zu tun war und ob dies getan wurde.

Das jemand nicht renovieren muß

beim Einzug und beim Auzug, dat gibet net.

Ist mir nicht klar, was diese Antwort bedeutet ??

Wenn Sie eine

renovierte Wohnung übernommen hat, muß Sie beim Auszug
renovieren (streichen)

Diese Frage kann grundsätzlich so nicht beantwortet werden. Wer eine renovierte Wohnung übernommen hat, muss nicht unbedingt verpflichtet sein, bei Auszug zu renovieren. Dagegen kann es auch sein, dass jemand schon nach einem Jahr, wenn vorzeitig ausgezogen wird, sogar vollständig renovieren muss.

Gruss Günter

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Hallo Lars,

aus meiner Sicht stellt sich die Situation etwas anders dar, als es die Vorredner schildern.

Keiner kann gezwungen werden, nach 1 Jahr eine Wohnung wieder komplett zu renovieren. Im allgemeinen gelten z.B. für das Streichen der Wände 3 Jahre für Nassbereiche (Küche, Bad, Klo) und 5 Jahre für Wohnbereiche als Intervall.

Wenn Du jetzt nur 1 Jahr darin gewohnt hast, kann Dein Vermieter bei Auszug im Prinzip nur 1/3 bzw. 1/5 der ansetzbaren Renovierungskosten von Dir verlangen, aber keinesfalls 100%.

Wenn Du in eine solche Wohnung ziehst, kommt es auf Deinen zukünftigen Vermieter an. Entweder er renoviert die Wohnung auf seine Kosten komplett und stellt Dir wieder eine frisch renovierte Wohnung zur Verfügung (Du hast an sich das Recht auf eine solche Wohnung) oder er muß mit Dir einen Deal machen bzgl. der Schönheitsrenovierungen (z.B. das Geld Deines Vormieters an Dich weiterreichen, Miete reduzieren o.ä)

Natürlich wird sowas selten gemacht, wenn mehr als zwei Jahre dort gewohnt wurde, da es dann finanziell billiger ist, selber die kompletten Wände zu streichen, als die anzusetzenden anteiligen Handwerkerkosten(!) zu tragen!

(Ich selber empfinde ein besenreine Übergabe auch für geschickter, für den Vermieter ist es allerdings deutlich riskanter, da dann eine Wohnung im Laufe der Zeit heruntergewohnt werden könnte)

Grüße
Jürgen

Hallo Lars und Jürgen,

aus meiner Sicht stellt sich die Situation etwas anders dar,
als es die Vorredner schildern.

Zuerst einmal kann man wirklich ohne Vertrag sich nicht konkret äussern, alle Fragen aber anzusprechen, müsste mehre Seiten beinhalten. Es gibt derzeit rd. 25 unterschciedliche Regelungen zum Thema Schönheitsreparaturen und mehre hundert unterschiedliche Urteile, die allesamt gültig sind - wenn diese - was ich bereits im Thread erklärt habe - vereinbart sind.

Keiner kann gezwungen werden, nach 1 Jahr eine Wohnung wieder
komplett zu renovieren.

Wenn diese Vereinbarung getroffen wurde, dann ist sie gültig. Hier reicht es aus, wenn in einem vorgedruckten Mietvertrag am Ende unter „Weitere Vereinbarungen“ handschriftlich steht „Der Mieter hat unbeachtet der Mietdauer die Wohnung in einem renovierten Zusatnd herauszugeben“.

Achtung, wenn in einem Formularmietvertrag Vereinbarungen handschriftlich eingetragen werden, sind dies Individualvereinbarungen und sind gültig - wenn sie nicht sittenwidrig sind.

Im allgemeinen gelten z.B. für das

Streichen der Wände 3 Jahre für Nassbereiche (Küche, Bad, Klo)
und 5 Jahre für Wohnbereiche als Intervall.

korrekt (Formularveträge beinhalten die Klausel. Eine Änderng oim Übrigen auf zwei Jahre ist unzulässig.

Wenn Du jetzt nur 1 Jahr darin gewohnt hast, kann Dein
Vermieter bei Auszug im Prinzip nur 1/3 bzw. 1/5 der
ansetzbaren Renovierungskosten von Dir verlangen, aber
keinesfalls 100%.

Aber nur dann, wenn eine Quotenklausel vereinbart wurde. Ist sie nicht vereinbart sind möglicherweise überhaupt keine Leistungen geschuldet. Achtung auch hier. Wer bei Einzug Mustertapeten anbringt oder Wände farbig streicht, muss egal wie lange er in der Wohnung wohnt, renovieren. Es ist deshalb mit dem Vermieter vor Einzug zu klären, was zu tun ist.

Wenn Du in eine solche Wohnung ziehst, kommt es auf Deinen
zukünftigen Vermieter an. Entweder er renoviert die Wohnung
auf seine Kosten komplett und stellt Dir wieder eine frisch
renovierte Wohnung zur Verfügung (Du hast an sich das Recht
auf eine solche Wohnung)

Grundsätzlich gibt es kein Recht auf eine renovierte Wohnung.

oder er muß mit Dir einen Deal machen

bzgl. der Schönheitsrenovierungen (z.B. das Geld Deines
Vormieters an Dich weiterreichen, Miete reduzieren o.ä)

Das überhaupt nicht. Wenn der Vermieter vom Vormieter, wenn dieser möglicherweise nur zwei Jahre in der Wohnung war, Geld für das Abwohnen erhalten hat, ist der Vermieter nicht verpflichtet und er wird auch nicht - mir ist in mehrjähriger Praxis ein solche Fall zumindest nie bekannt geworden - dieses Geld dem neuen Mieter geben. Ein Reduzierung der Miete wegen der vom Vormieter in bar an den Vermieter gezahlten Leistungen ist geschuldet. Der Vermieter kann die Wohnung, wenn er keine Zusage erteilt hat, dass er neu renoviert, so dem neuem Mieter überlassen. Für den neuen Mieter beginnen die Fristen dann wieder neu.

Natürlich wird sowas selten gemacht, wenn mehr als zwei Jahre
dort gewohnt wurde, da es dann finanziell billiger ist, selber
die kompletten Wände zu streichen, als die anzusetzenden
anteiligen Handwerkerkosten(!) zu tragen!

(Ich selber empfinde ein besenreine Übergabe auch für
geschickter, für den Vermieter ist es allerdings deutlich
riskanter, da dann eine Wohnung im Laufe der Zeit
heruntergewohnt werden könnte)

Diese Erklärung ist unlogisch. Wir müssen - das ist der Normalfall - davon ausgehen, dass der Mieter, der einzieht, die Wohnung renoviert. Also wird die Wohnung nicht abgewohnt.

Gruss Günter

Hallo Günther,

zunächst mal allgemein:

Das Mietrecht ist vermutlich das Rechtsgebiet, in dem die wenigsten Individualvereinbarung tatsächlich gerichtlich Bestand haben. Deshalb jemanden zu schreiben, daß jede Individualvereinbarung erstmal Bestand hätte, ist für mich grundlegend falsch.
Ich kenne kein Gericht in Deutschland, bei dem Du eine (handschriftliche) Klausel mit der kompletten Renovierung nach 1 Jahr durchsetzen könntest.

siehe http://finanzen.focus.de

Beim Auszug braucht der Mieter diejenigen Räume nicht zu renovieren, für die die jeweilige Frist noch nicht abgelaufen ist. Wenn ein Mieter beispielsweise nach vier Jahren die Wohnung verlässt, muss er bis dahin zwar Küche und Bad hergerichtet haben, nicht aber die anderen Räume. Allerdings muss er beweisen, dass er die Fristen eingehalten hat.

Für die „verwohnten Jahre“ darf der Eigentümer jedoch Abschlagszahlungen verlangen. Das sichert er sich zum Beispiel mit einer Vertragsklausel wie: „Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Kosten, in zwei Jahren 40 Prozent […]“. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn sie für mehr als fünf Jahre zurückliegende Schönheitsreparaturen einen Ersatz von 100 Prozent vorsehen.

Verschont bleibt der Mieter, wenn im Vertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen auftaucht, sondern lediglich der Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder „bezugsfertig“ übergeben werden muss. „Besenrein“ heißt sauber, „bezugsfertig“ ist die leere Wohnung dann, wenn der Nachmieter seine Möbel unterstellen kann.

Zitat Ende

Nach hiesiger Rechtssprechung verliert der Vermieter sogar das Recht auf Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters, wenn er unbillige Klauseln wie oben in seinen Vertrag aufnimmt.

Und glaub mir, zum Thema Herabwohnen von Wohnungen kann ich aus eigener familiärer Erfahrung genug beitragen als daß ich hier das Risiko als Vermieter auf die leichte Schulter nehmen würde.

Jürgen

Hallo Juergen,

ich halte mich grundsätzlich an die geltende Rechtssprechung in Mietsachen. Und zwar schon deshalb - weil ich nicht nur Mieter berate, sondern ich berate auch Vermieter, die den regionalen Haus-und Grundeigentümerverein verlassen und teilweise zusammen mit den Mietern beim Mieterverein Mitglied werden wollen und überwiegend als Vermieter auch aufgenommen werden.

Das Mietrecht ist vermutlich das Rechtsgebiet, in dem die
wenigsten Individualvereinbarung tatsächlich gerichtlich
Bestand haben.

Das ist der Irrtum. Die meisten der gedruckten Mietverträge, fast ausschliesslich von Vermietervereinen sind budnesweit kaum im Handel bereits in Teilen rechtlich für ungültig erklärt.

Deshalb jemanden zu schreiben, daß jede

Individualvereinbarung erstmal Bestand hätte, ist für mich
grundlegend falsch.

Diese Feststellung bleibt mit derselben Einschränkung, die ich vorgenommen habe, soweit diese Individualvereinbarung nicht sittenwidrig ist.

Ich kenne kein Gericht in Deutschland, bei dem Du eine
(handschriftliche) Klausel mit der kompletten Renovierung nach
1 Jahr durchsetzen könntest.

Dies ist der Irrtum, warum auch immer der bei Dir besteht. Ich befasse mich mit dem Mietrecht, nicht mit Hinweisen in Zeitschriften und Illustrierten. Dort werden immer nur besondere Vorgänge aufgenommen, auch werden teilweise nur einzelnen Urteile kommentiert. Vor Ort muss man dann den Mietern und den Vermietern erklären, dass ein Urteil des AG Hamburg nun eben nicht bindend ist für das AG Lindau. Und dass selbst in HH bei verschiedenen AGs diese Rehctsfälle uneinheitlich entschieden werden.

siehe http://finanzen.focus.de

Beim Auszug braucht der Mieter diejenigen Räume nicht zu
renovieren, für die die jeweilige Frist noch nicht abgelaufen
ist. Wenn ein Mieter beispielsweise nach vier Jahren die
Wohnung verlässt, muss er bis dahin zwar Küche und Bad
hergerichtet haben, nicht aber die anderen Räume. Allerdings
muss er beweisen, dass er die Fristen eingehalten hat.

Dann erklär mir mal, diesen Fall unterstellt, der Mieter hat alle Schönheitsreparaturen übenrommen, die Wohnung wurde von ihm bei Einzug renoviert, im Flur wurde ein Rauhfasertapete hellgrün gestrichen, es werden täglich rd. von zwei Personen bis zu 60 Zigaretten geraucht, im Wohnzimmer ist die Wand hinter den Schränken leicht bläulich, sonst weiss gestrichen, was zu tun ist, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Wohnung bei Auszug besenrein zu hinterlassen ist, wenn aber die Fristen gemäss Schönheitsreparaturplan nicht erreicht sind wird erklärt, dass sich ansonsten die Leistungen nach der Quotenklauseln richten. Was ist zu renovieren ? Wie ist welcher Raum der Nassräume und der übrigen Räume zu behandeln ?

Für die „verwohnten Jahre“ darf der Eigentümer jedoch
Abschlagszahlungen

Das sind nach dem Gesetz keine Abschlagszahlungen. Dies sind Ersatzleistungen für geschuldete Schönheitsreparaturen, die in Geldleistungen erbracht werden.

verlangen. Das sichert er sich zum Beispiel

mit einer Vertragsklausel wie: „Liegen bei Auszug die letzten
Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der
Mieter 20 Prozent der Kosten, in zwei Jahren 40 Prozent
[…]“. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn sie für mehr
als fünf Jahre zurückliegende Schönheitsreparaturen einen
Ersatz von 100 Prozent vorsehen.

Diese Klausel, von Dir dargestellt, ist insgesamt unwirksam. Der Vermieter kann nämlich nicht verlangen, dass der Mieter Geld zahlt, der Mieter hat die Möglichkeit die fälligen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Und, wenn es um Geld geht, haben beide Seiten das Recht, diese zu errechnenden Kosten durch einen Kostenvoranschlag zu ermitteln. Es gilt der kostengünstige Kostenvoranschlag. Wenn dieser Hinweis nicht bei der Begrünung steht und der Vermieter verlangt Geld, ist die Vereinbarung hinfällig, weil der Vermieter hier bei seiner Forderung geltendes Recht bricht.

Verschont bleibt der Mieter, wenn im Vertrag keine Klausel
über Schönheitsreparaturen auftaucht,

Und in welchem Mietvertrag - gedruckte Form - soll hier nichts stehen ? Ich kenne keinen Mietvertrag von rd. 30 verscheidenen Mustern, in dem nur ein Wort zu den Schönheitsreparaturen fehlt.

sondern lediglich der

Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder
„bezugsfertig“ übergeben werden muss. „Besenrein“ heißt
sauber, „bezugsfertig“ ist die leere Wohnung dann, wenn der
Nachmieter seine Möbel unterstellen kann.

Zitat Ende

Nach hiesiger Rechtssprechung verliert der Vermieter sogar das
Recht auf Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters, wenn
er unbillige Klauseln wie oben in seinen Vertrag aufnimmt.

Welches Gericht war das. Ist es eine Einzelfallentscheidung mit besonderen Folgen der Vereinbarung ? Wenn es ein solches Urteil gibt, das ich in keiner der Fachzeitschriften finden ann, wäre ich Dir dankbar, wenn Du mir das AZ beschaffen könntest, da ich vom Büro aus dieses Urteil bei dem zuständigen Gericht anfordern würde.

Es ist wohl jedem Leser bekannt, dass jeder ein Urteil bei einem Gericht anforderr kann, das einen anderen Fall betrifft, es muss dort angefordert werden, danach kommt eine Rechnung an die jeweilige Regierungsoberkasse und wenn diese Rechnung bezahlt ist, kommt das Urteil. Namen ist geschwärzt.

Und glaub mir, zum Thema Herabwohnen von Wohnungen kann ich
aus eigener familiärer Erfahrung genug beitragen als daß ich
hier das Risiko als Vermieter auf die leichte Schulter nehmen
würde.

Mir ist das klar, aber die Einschätzung des Abwohnens ist falsch. Ich meine, dass hier in einem Vertrag oder einfach bei Deiner Rechtsauffassung aus einem anderen Rechtsvorgang eine möglicherweise fehlerhaft Überlegung besteht.

Wenn Du für Dich genauere Hinweise suchst, daa bitte nur direkt an mich, gib mir dann ein wenig Zeit und ich werde Dir diverse Fragen und ggfls. Vertragsmuster prüfen.

Gruss Günter