Hallo Juergen,
ich halte mich grundsätzlich an die geltende Rechtssprechung in Mietsachen. Und zwar schon deshalb - weil ich nicht nur Mieter berate, sondern ich berate auch Vermieter, die den regionalen Haus-und Grundeigentümerverein verlassen und teilweise zusammen mit den Mietern beim Mieterverein Mitglied werden wollen und überwiegend als Vermieter auch aufgenommen werden.
Das Mietrecht ist vermutlich das Rechtsgebiet, in dem die
wenigsten Individualvereinbarung tatsächlich gerichtlich
Bestand haben.
Das ist der Irrtum. Die meisten der gedruckten Mietverträge, fast ausschliesslich von Vermietervereinen sind budnesweit kaum im Handel bereits in Teilen rechtlich für ungültig erklärt.
Deshalb jemanden zu schreiben, daß jede
Individualvereinbarung erstmal Bestand hätte, ist für mich
grundlegend falsch.
Diese Feststellung bleibt mit derselben Einschränkung, die ich vorgenommen habe, soweit diese Individualvereinbarung nicht sittenwidrig ist.
Ich kenne kein Gericht in Deutschland, bei dem Du eine
(handschriftliche) Klausel mit der kompletten Renovierung nach
1 Jahr durchsetzen könntest.
Dies ist der Irrtum, warum auch immer der bei Dir besteht. Ich befasse mich mit dem Mietrecht, nicht mit Hinweisen in Zeitschriften und Illustrierten. Dort werden immer nur besondere Vorgänge aufgenommen, auch werden teilweise nur einzelnen Urteile kommentiert. Vor Ort muss man dann den Mietern und den Vermietern erklären, dass ein Urteil des AG Hamburg nun eben nicht bindend ist für das AG Lindau. Und dass selbst in HH bei verschiedenen AGs diese Rehctsfälle uneinheitlich entschieden werden.
siehe http://finanzen.focus.de
Beim Auszug braucht der Mieter diejenigen Räume nicht zu
renovieren, für die die jeweilige Frist noch nicht abgelaufen
ist. Wenn ein Mieter beispielsweise nach vier Jahren die
Wohnung verlässt, muss er bis dahin zwar Küche und Bad
hergerichtet haben, nicht aber die anderen Räume. Allerdings
muss er beweisen, dass er die Fristen eingehalten hat.
Dann erklär mir mal, diesen Fall unterstellt, der Mieter hat alle Schönheitsreparaturen übenrommen, die Wohnung wurde von ihm bei Einzug renoviert, im Flur wurde ein Rauhfasertapete hellgrün gestrichen, es werden täglich rd. von zwei Personen bis zu 60 Zigaretten geraucht, im Wohnzimmer ist die Wand hinter den Schränken leicht bläulich, sonst weiss gestrichen, was zu tun ist, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Wohnung bei Auszug besenrein zu hinterlassen ist, wenn aber die Fristen gemäss Schönheitsreparaturplan nicht erreicht sind wird erklärt, dass sich ansonsten die Leistungen nach der Quotenklauseln richten. Was ist zu renovieren ? Wie ist welcher Raum der Nassräume und der übrigen Räume zu behandeln ?
Für die „verwohnten Jahre“ darf der Eigentümer jedoch
Abschlagszahlungen
Das sind nach dem Gesetz keine Abschlagszahlungen. Dies sind Ersatzleistungen für geschuldete Schönheitsreparaturen, die in Geldleistungen erbracht werden.
verlangen. Das sichert er sich zum Beispiel
mit einer Vertragsklausel wie: „Liegen bei Auszug die letzten
Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der
Mieter 20 Prozent der Kosten, in zwei Jahren 40 Prozent
[…]“. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn sie für mehr
als fünf Jahre zurückliegende Schönheitsreparaturen einen
Ersatz von 100 Prozent vorsehen.
Diese Klausel, von Dir dargestellt, ist insgesamt unwirksam. Der Vermieter kann nämlich nicht verlangen, dass der Mieter Geld zahlt, der Mieter hat die Möglichkeit die fälligen Arbeiten selbst vorzunehmen.
Und, wenn es um Geld geht, haben beide Seiten das Recht, diese zu errechnenden Kosten durch einen Kostenvoranschlag zu ermitteln. Es gilt der kostengünstige Kostenvoranschlag. Wenn dieser Hinweis nicht bei der Begrünung steht und der Vermieter verlangt Geld, ist die Vereinbarung hinfällig, weil der Vermieter hier bei seiner Forderung geltendes Recht bricht.
Verschont bleibt der Mieter, wenn im Vertrag keine Klausel
über Schönheitsreparaturen auftaucht,
Und in welchem Mietvertrag - gedruckte Form - soll hier nichts stehen ? Ich kenne keinen Mietvertrag von rd. 30 verscheidenen Mustern, in dem nur ein Wort zu den Schönheitsreparaturen fehlt.
sondern lediglich der
Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder
„bezugsfertig“ übergeben werden muss. „Besenrein“ heißt
sauber, „bezugsfertig“ ist die leere Wohnung dann, wenn der
Nachmieter seine Möbel unterstellen kann.
Zitat Ende
Nach hiesiger Rechtssprechung verliert der Vermieter sogar das
Recht auf Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters, wenn
er unbillige Klauseln wie oben in seinen Vertrag aufnimmt.
Welches Gericht war das. Ist es eine Einzelfallentscheidung mit besonderen Folgen der Vereinbarung ? Wenn es ein solches Urteil gibt, das ich in keiner der Fachzeitschriften finden ann, wäre ich Dir dankbar, wenn Du mir das AZ beschaffen könntest, da ich vom Büro aus dieses Urteil bei dem zuständigen Gericht anfordern würde.
Es ist wohl jedem Leser bekannt, dass jeder ein Urteil bei einem Gericht anforderr kann, das einen anderen Fall betrifft, es muss dort angefordert werden, danach kommt eine Rechnung an die jeweilige Regierungsoberkasse und wenn diese Rechnung bezahlt ist, kommt das Urteil. Namen ist geschwärzt.
Und glaub mir, zum Thema Herabwohnen von Wohnungen kann ich
aus eigener familiärer Erfahrung genug beitragen als daß ich
hier das Risiko als Vermieter auf die leichte Schulter nehmen
würde.
Mir ist das klar, aber die Einschätzung des Abwohnens ist falsch. Ich meine, dass hier in einem Vertrag oder einfach bei Deiner Rechtsauffassung aus einem anderen Rechtsvorgang eine möglicherweise fehlerhaft Überlegung besteht.
Wenn Du für Dich genauere Hinweise suchst, daa bitte nur direkt an mich, gib mir dann ein wenig Zeit und ich werde Dir diverse Fragen und ggfls. Vertragsmuster prüfen.
Gruss Günter