Renovieren nach Auszug?

Hallo!

Stellt euch mal folgenden Fall vor:

Ihr zieht in eine Wohnung ein. Da die Vormieterin nur 1,5 Jahre dort wohnte, die Farben euch gefallen und die Wände gut aussehen, übernehmt ihr die Wohnung unrenoviert. Im Mietvertrag steht der ergänzende Passus: „Die Mieter renovieren beim Auszug die Wohnung vollständig.“

Nach 6 Monaten müsst ihr aus beruflichen Gründen umziehen und kündigt die Wohnung. Der Vermieter beauftragt einen Makler mit der Abnahme der Wohnung. Vor dem Auszug fragt ihr den Makler, ob renoviert werden muss, dieser verneint - ansonsten hättet ihr die Wohnung problemlos gemalert. Bei der Wohnungsübergabe schreibt der Makler ins Protokoll: „Da die Wohnung nur kurz bewohnt wurde, konnte auf die Malerarbeiten verzichtet werden. Etwaige Schäden wurden ausgebessert. Die Whg. befindet sich in einem sehr guten Zustand.“ Der Makler unterschreibt im Auftrag des Vermieters/ als bevollmächtigter Vertreter.

Da noch kein Nachmieter feststeht, überweist ihr für den folgenden Monat eine Monatsmiete - da stellt sich raus, es gibt doch einen Nachmieter.
Dem Vermieter fällt plötzlich ein, dass die Mieter die Wohnung hätten renovieren müssen, deshalb behält er die zu viel gezahlte Miete und schickt den ehemaligen Mietern einen Maler-Kostenvoranschlag über 1000 €. Auf Nachfrage der Mieter erklärt er, der Makler dürfe in seinem Namen nicht auf eine Renovierung verzichten - das wäre so, als wenn man mit seiner Putzfrau gesprochen hätte.

Die Mieter hätten nun natürlich gerne ihr Geld zurück - zu Recht?
Was könnte man so einem Vermieter entgegnen?

Natürlich nur ein rein hypothetischer Fall - aber die Antwort wäre trotzdem interessant.

Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten!
Marc

Hallo Marc

wenn der Makler eine Vollmacht hatte, die Übergabe abzuwickeln, würde
ich meinen, dass der Vermieter Pech hat.

Dem Makler müsste ja auch der Wortlaut des Mietvertrages bekannt
gewesen sein.

Gruss
Heinz (IANAL)

Auch hallo - hier mein ganz persönlicher Eindruck/meine Auffassung:

Stellt euch mal folgenden Fall vor:
Ihr zieht in eine Wohnung ein. Da die Vormieterin nur 1,5 Jahre dort wohnte, die Farben euch gefallen und die Wände gut aussehen, übernehmt ihr die Wohnung unrenoviert. Im Mietvertrag steht der ergänzende Passus: „Die Mieter renovieren beim Auszug die Wohnung vollständig.“

Also wohl nicht „formularvertraglich“ vereinbart und somit womöglich wirksam.
Ggfs wären alle mietvertragliche Vereinbarungen hierzu im Gesamtzusammenhang zu prüfen.
z.B. „unwirksam … wenn die laufenden Schönheitsreparaturen (wirksam) formularvertraglich, die Endrenovierung individualvertraglich vereinbart wurde,“
Quelle: http://www.mhmmuenchen.de/mieterhelfenmietern-pic/mi…

Nach 6 Monaten müsst ihr aus beruflichen Gründen umziehen und kündigt die Wohnung. Der Vermieter beauftragt einen Makler mit der Abnahme der Wohnung. Vor dem Auszug fragt ihr den Makler, ob renoviert werden muss, dieser verneint - ansonsten hättet ihr die Wohnung problemlos gemalert. Bei der Wohnungsübergabe schreibt der Makler ins Protokoll: „Da die Wohnung nur kurz bewohnt wurde, konnte auf die Malerarbeiten verzichtet werden. Etwaige Schäden wurden ausgebessert. Die Whg. befindet sich in einem sehr guten Zustand.“ Der Makler unterschreibt im Auftrag des Vermieters/ als bevollmächtigter Vertreter.

Problematik:

  1. Was umfasst die anscheinend tatsächlich vom VM an den Makler erteilte Vollmacht im einzelnen? D.h. durfte der Makler den Mieter „freisprechen“?
  2. Hat der Makler Art und Umfang der Bevollmächtigung nachgewiesen? bzw. durfte der Mieter sich auf eine nur mündl. abgegebene Erklärung des Maklers verlassen? (oft: ja > Anscheinsvollmacht)
  3. Ggfs. steht der Makler für Handlungen aus einer behaupteten aber in behauptetem Umfang gar nicht gegebenen Bevollmächtigung „nach außen“ in der Haftung.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html
    siehe auch BGB §§ 164-181 - Titel 5 - Vertretung und Vollmacht
    und z.B.
    http://www.bankstudent.de/downloads/Recht6.htm
    http://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht
    http://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsvollmacht

Da noch kein Nachmieter feststeht, überweist ihr für den folgenden Monat eine Monatsmiete - da stellt sich raus, es gibt doch einen Nachmieter.

Die zuviel gezahlte Miete muss der VM dem Alt-Mieter zurückerstatten (er kann sie aber auf womöglich bestehende Gegenforderungen aufrechnen).

Dem Vermieter fällt plötzlich ein, dass die Mieter die Wohnung hätten renovieren müssen, deshalb behält er die zu viel gezahlte Miete und schickt den ehemaligen Mietern einen Maler-Kostenvoranschlag über 1000 €.

Hängt grundsätzlich zunächst davon ab ob 1. die Vereinbarung zur Endrenovierung wirksam geschlossen war und 2. ob die Frist zur Geltendmachung noch nicht abgelaufen war > 6 Monate nach Rückgabe der Mietwohnung!
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html
3. kommt die Frage der wirksamen „Freisprechung“ lt. Protokoll ins Spiel > „Bevollmächtigung“ siehe oben
4. Bei einer geschuldeten Leistung (Renovierung) ist dem Leistungsschuldner grundsätzlich eine Nachfrist zur Ausführung zu setzen; erst nach erfolglosem Fristablauf wird dann aus der Leistungsschuld ggf. eine Geldschuld. > Einfach ausführen und dann Geld statt Leistung verlangen, das geht grundsätzlich nicht.

Auf Nachfrage der Mieter erklärt er, der Makler dürfe in seinem Namen nicht auf eine Renovierung verzichten - das wäre so, als wenn man mit seiner Putzfrau gesprochen hätte.

Die Mieter hätten nun natürlich gerne ihr Geld zurück - zu Recht?

Wegen der umfassenden Problematik kann das nicht wirklich via Forum geklärt werden.
Womöglich ist der Makler hier übelst ins Fettnäpfchen getappt - schlimmstenfalls durfte der Mieter der behaupteten Bevollmächtigung des Maklers ab gar nicht glauben und die vertragliche Leistungspflicht wurde wirksam vereinbart.
Wirklich helfen kann ggfs. nur eine persönliche Rechtsberatung vor Ort.

Was könnte man so einem Vermieter entgegnen?

Vielleicht zunächst mal:
„Ich habe hier ein unterzeichnetes Übergabeprotokoll des von Ihnen bevollmächtigen Maklers Herrn X; demnach schulde ich Ihnen weder Ausführung von Arbeiten noch Geld. Ich musste und durfte mich auf Herrn X’ Angaben verlassen. Wenn Herr X seine von Ihnen erteilten Befugnisse überschritten haben sollte, dann klären Sie das bitte direkt mit Ihrem Bevollmächtigten.
Da Ihrerseits keine Ansprüche gegen mich bestehen, wollen Sie die von mir zuviel gezahlte Miete in Höhe von … Euro zur Vermeidung gerichtlicher Schritte bitte bis spätestens … an mein Kto/BLZ zurückerstatten.“

Bleibt das ohne den gewünschten Erfolg, dann ist zur Rückerlangung des Geldes der übliche Weg einzuschlagen > Zahlungsklage einzureichen - wobei eben aufgrund des gesamten Sachverhalt ein Richter seine Auffassung von „Recht“ spricht.
Das Kostenrisiko im Nicht-Obsiegens-Fall sollte man dabei aber auch bedenken.