Hallo!
Vielleicht kann mir einer vo euch helfen. Ich habe meine Wohnung (fristgerecht) gekündigt und habe die Klausel in meinem Mietvertrag, dass ich bei Auszug die Wohnung von einem „renomierten Unternehmen“ renovieren lassen muss. Ist das nach dem neuen Gesetz noch rechtskräftig, oder kann ich die Renovierung auch selbst durchführen. Die Wohnung weist auch nur „normale“ Grbauchsspuren auf, keine Mängel und ich habe 3 1/2 Jahre in der Wohnung zur Miete gewohnt.
Lieder hat sich mein Vermieter bisher nicht als sehr kooperativ erwiesen und so wollte ich mich etwas -bei euch- absichern.
Danke für die Hilfe
Der Dauerbrenner ‚Schönheitsreparaturen‘.
Leider gibst Du keine Auskunft darüber, was genau im Mietvertrag steht und in welchem Zustand Du die Wohnung vor 3 1/2 Jahren angemietet hast. Generell ist es aber so, dass Du - falls Du überhaupt zu umfangreichen Schönheitsreparaturen nach 3 1/2 verpflichtet sein solltest - diese Arbeiten in fach- und sachgerechter Weise durchführen oder durchführen lassen musst. Das heißt, natürlich darf der Mieter diese Arbeiten selbst durchführen. Eine Verpflichtung, als ausziehender Mieter ein renomiertes Unternehmen mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragen zu müssen, sollte nur aus einem speziellen Mietvertragspunkt abzuleiten sein,z.B. im Falle einer Luxuswohnung, also nicht aus dem Kleingedrucktem eines Standardmietvertrags heraus. Allerdings kann der Vermieter bei nicht sachgerechter Ausführung der Schönheitsreparaturen - wieder: nur, wenn du überhaupt dazu verpflichtet sein solltest - Nachbesserung durch eine Fachfirma verlangen. Bei einer Luxuswohnung wird ein ‚Normalsterblicher‘ also passen müssen und es Handwerkerfirmen überlassen müssen.
Zur Verständigung mit dem Vermieter genügt es meist, dass man sich innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen anteilig an der Abwohnung beteiligt, in deinem Fall als etwa zu zwei Dritteln, wenn man ein Intervall von fünf Jahren annimmt. Dies wäre die Alternative zum vollständigen Selbermachen.
Hoffe, geholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
F.R.G
Tut mir leid, aber auf diese Frage kann ich keine Antwort geben.
MfG, Alex384
Hallo,
ich kann Dir hier leider keine rechtlich verbindliche Auskunft geben.
Gruß Helmut
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Bin leider kein Experte! Für eine korrekte Antwort, müsste man noch wissen, in welchem Land du zu Hause bist.
Außerdem glaube ich, dass du durch deine Unterschrift (Einverständnis) an die Klauseln des Mietvertrages gebunden bist.
Hoffe, du bekommst noch eine Antwort von Experten!
LG
Hallo,
Hilfe für Dein Problem gibt es im Internet. Da steht zu lesen, was ein BGH Urteil zu dieser Sache sagt. Richtig ist auch, wenn die Abnutzung im Rahmen der normalen Mietzeit es erforderlich macht, dass eine Renovierung erfolgen muss, so muss dies gemacht werden. Dabei hat der Gesetzgeber auch Fristen angenommen, wann solche Arbeiten erledigt werden sollten. Eine „renomierte Firma“ ist wie eine objektive Prognose, im Falle der Beauftragung und Ausführung hat sie einen schlechten Tag, was ist dann renomiert. Also, diese Formulierung ist unwichtig, richtig ist, muss renoviert werden, darfst Du ran, machst Du es nicht „fachgerecht“, so muss dies eindeutig sein und der Vermieter darf Dir einen Kostenvoranschlag vorlegen, welcher auch dann auf Deine Kosten zur Ausführung kommt. Dabei spielt die Zeit eine wichtige Rolle, wirst Du nicht fertig, wenn Deine Mietzeit abgelaufen ist, zahlst Du weiter Miete und evtl. die Kosten der Nachmieter. Wird der Vermieter nicht fertig, so sind dies seine Kosten. Hast Du noch Fragen, schicke sie mir.
mfg
tummle