Renovieren obwohl unrenoviert übernommen

Hallo,
Zur Sachlage:
Wir wohnen seit 1987 in einer Wohnung, die wir damals unrenoviert und in einem katastrophalen Zustand übernommen haben. Wir haben die Wohnung dann eigenhändig renoviert und auch die ersten Jahre die vertraglichen Schönheitsreparaturen vorgenommen.

Nun haben wir eine Eigenbedarfskündigung erhalten und ziehen in den nächsten Monaten um.

Die Fragen:
Müssen wir die Wohnung nun renovieren, obwohl wir dies ja beim Einzug gemacht haben?
Es gibt für den damaligen Zustand der Wohnung keine Zeugen mehr, außer dem Vermieter. Übergabeprotokoll wurde damals keines angefertigt.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Hallo,zusammen

ers

tmal frohes Fest.

jetzt zu deiner frage, es kommt drauf an was im mietvertrag drin steht .Und nur das Zählt .

Hallo, DangerMouse,

Erst einmal hat man als Mieter bei Umwandlungen einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung eine Schutzfrist, in der der Käufer keinen Eigenbedarf anmelden kann. In NRW sind das 3 Jahre plus 9 Monate bei langer Mietzeit. In anderen Bundesländern bis 8 Jahre. Will der Vermieter/Käufer eher in die Wohnung, muss er sich das Recht „erkaufen“.
Zu den Schönheitsreparaturen: Sieh mal unter BGB Mietrecht zu Schönheitsreparaturen nach. Grundsätzlich gilt: Ohne besondere Vereinbarung im Mietvertrag ist der Mieter überhaupt nicht zu Durchführung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. BGH RE WM 85/46. Findet eine Renovierung bei Einzug statt, werden laufende Schönheitsrep. gefordert und soll der Mieter bei Auszug nochmals diese Arbeiten ausführen, wird er laut BGH unangemessen belastet und diese Klausel ist unzulässig. BGH RE WM 93, 175.
Außerdem hat der BGB starre Regelungen zur Renovierungsoflicht mit neuerem Datum gekippt.
Viel Erfolg und alles Gute- Schaddie