Renoviert oder besenrein?

Hallo, ich habe eine Frage zur Anstehenden Wohnungsübergabe beim Auzug:

Nehmen wir an, jemand hat eine Wohnung vor 2Jahren angemietet, und die Wohnung besenrein und nicht frisch gestrichen übernommen. Ebenso sollte sie nur besenrein und nicht frisch gestrichen übegeben werden. Nach einem Jahr in der Wohnung wurde diese verkauft und beim neuen Vermieter ein Mietvertrag unterzeichnet.

Dieser Mietvertrag besagt unter §18 Schönheitsreperaturen bei Auszug folgendens:

„1.Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für Schönheitsreperaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Aussentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Massgabe zu bezahlen, wobei nachdtehend genannte Fristen zur Anwendung kommen:
a) Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40% […]
b) Für Nebenräume […]
c) Die Regelung nach a) und B) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginndie genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsach in Anwendung.
2.Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziffer 1a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreperaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lasen oder vorzunehmen.
3. Der Vermieter kann im Übrigen bei Übermässiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen, Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.“

Unter §24 Sonstige Vereinbarungen wurde auf Nachfrage des Mieters, der die Wohnung entsprechend dem vorrangeangenen Vertrages nicht renoviert übergeben wollte folgendes handschriftlich angefügt:
„Die Wohnung wird bei Auszug besenrein übergeben“

Die Wohnung befindet sich nun in unrenovierten Zustand, die Wand halt an Bilderrahmen leichte Verfärbungen wie nach 2 Jahren üblich. Die Dübellöcher wurden alle verspachtelt. Pro Zimmer ist eine Wand farbig gestrichen (hellblau, hellgrün und helles blau-grau). Zudem sind im Flur einige schmale Streifen in Braun gestrichen. Beschädigungen der Tapete gibt es bis auf verspachtelte Löcher nicht.

Muss der Mieter gemäss diesem Mietvertrag die Wohnung nun renovieren, oder lediglich besenrein übergeben?

Die Klausel zu den Schönheitsrepaturen ist ja nicht relevant, da die kürzeste Frist von 3 Jahren ja nicht erreicht wurde?

Vielen Dank

tobias

Hallo auch!

Hallo, ich habe eine Frage zur Anstehenden Wohnungsübergabe
beim Auzug:

Nehmen wir an, jemand hat eine Wohnung vor 2Jahren angemietet,
und die Wohnung besenrein und nicht frisch gestrichen
übernommen. Ebenso sollte sie nur besenrein und nicht frisch
gestrichen übegeben werden. Nach einem Jahr in der Wohnung
wurde diese verkauft und beim neuen Vermieter ein Mietvertrag
unterzeichnet.

Warum wurde denn ein neuer Vertrag unterschrieben? Verkauf bricht nicht den Mietvertrag! Der alte Vertrag hätte demnach bis zur ordentlichen Kündigung einer Vertragspartei weiterhin Gültigkeit gehabt!

Dieser Mietvertrag besagt unter §18 Schönheitsreperaturen bei
Auszug folgendens:

„1.Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet,
die Kosten für Schönheitsreperaturen (Tapezieren und
Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper
einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der
Einbauschränke, Fenster und Aussentüren von innen, Lasieren
von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des
Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter
nach folgender Massgabe zu bezahlen, wobei nachdtehend
genannte Fristen zur Anwendung kommen:
a) Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der
Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der
Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes
an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%
[…]
b) Für Nebenräume […]
c) Die Regelung nach a) und B) tritt auch in Kraft, wenn seit
Mietbeginndie genannten Zeiträume verstrichen sind. Die
vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsach in
Anwendung.
2.Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen
gem. Ziffer 1a und b durch vollständige Vornahme der
Schönheitsreperaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die
Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher
Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lasen
oder vorzunehmen.
3. Der Vermieter kann im Übrigen bei Übermässiger Abnützung
Ersatz in Geld verlangen, Dasselbe gilt bei schuldhafter
Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.“

Wenn man einen neuen Vertrag unterschreibt, gilt dieser natürlich auch. Ob alle aufgeführten Punkte rechtlich haltbar sind wage ich mal zu bezweifeln.

Unter §24 Sonstige Vereinbarungen wurde auf Nachfrage des
Mieters, der die Wohnung entsprechend dem vorrangeangenen
Vertrages nicht renoviert übergeben wollte folgendes
handschriftlich angefügt:
„Die Wohnung wird bei Auszug besenrein übergeben“

Das heist nur, dass die Wohnung beim Auszug sauber hinterlassen wird!

Die Wohnung befindet sich nun in unrenovierten Zustand, die
Wand halt an Bilderrahmen leichte Verfärbungen wie nach 2
Jahren üblich. Die Dübellöcher wurden alle verspachtelt. Pro
Zimmer ist eine Wand farbig gestrichen (hellblau, hellgrün und
helles blau-grau). Zudem sind im Flur einige schmale Streifen
in Braun gestrichen. Beschädigungen der Tapete gibt es bis auf
verspachtelte Löcher nicht.

Braun kann kritisch werden!

Muss der Mieter gemäss diesem Mietvertrag die Wohnung nun
renovieren, oder lediglich besenrein übergeben?

Wie gesagt, wenn man einen neuen Vertrag unterschreibt, muss man diesen auch einhalten. Einfacher wäre es gewesen, dem neuen VM mitzuteilen, dass man keinen neuen Vertrag unterschreibt weil es dafür keine Notwendigkeit gibt.

Die Klausel zu den Schönheitsrepaturen ist ja nicht relevant,
da die kürzeste Frist von 3 Jahren ja nicht erreicht wurde?

Vielen Dank

tobias

Andreas