müßte man noch Renovieren oder ist das nun alles veraltet.
mal angenommen folgendes steht im mietvertrag und man wohnt z.B. 3 Jahre in der Wohnung
"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auf eigene Kosten durchzuführen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
Das Tapezieren, Anstreichen der Wände, und der Decken, das Pflegen und reinigen, ggf. das Lackieren der Fußböden, das Lackieren der Innen- und Außentüren von innen sowie das Lackieren der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Diese Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
Küche, Bäder und Duschen: alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
Andere Nebenräume: alle sieben Jahre
Endet das Mietverhältnis, und sind zu diesem Zeitpunkt die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags einer vom Vermieter auszuwählenden Fachfirma an den Vermieter zu bezahlen. "
nach, wie vor, gibt es die Richtlinie der 3-5-7Jahren. Diese sind auch von Gerichten als angemessen zu sehen.
Jetzt gab es in letzter Zeit ein BHG Urteil das starre Fristen als unrichtig ansieht, und das damit aushebelt.
Generell haben diese m.E. aber Bestand, und sind somit auch von der Partie einzuhalten.
Grüße
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wenn du diese Klausel im Mietvertrag hast musst du normalerweise nicht renovieren. Es ist ein entpsrechendes BGH Urteil ergangen, dass starre Fristen unzulässig sind und der Mieter keine Schönheitreparaturen ausführen muss. Die Klausel kann insoweit nur geöffnet werden, wenn darin steht „Schönheitsreparaturen werden erfolderlich sein, wenn im allgemeinen… (und dann die Fristen)“ Es ist aber immer der Grad der Abnutzung maßgebend (Genaue definition gibt es leider nicht, noch nicht).
Ich bin selbst vermiete und finde diese Regelung natürlich nicht in Ordnung. Meiner Meinung nach sollte ein Mieter, der eine frisch renovierte Wohnung bezieht diese in einem guten Zustand erhalten aber spätestens bei Auzug neu streichen. Ich persönlich würde mich nämlich schämen, viele Mieter tun dies aber nicht, eine abgewohnte Wohnung zurück zu geben.
Hoffe die Antwort bringt dir was.
Lieber Grüße Sweet Maus
Hallo zusammen,
müßte man noch Renovieren oder ist das nun alles veraltet.
mal angenommen folgendes steht im mietvertrag und man wohnt
z.B. 3 Jahre in der Wohnung
"Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die
erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auf
eigene Kosten durchzuführen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
Das Tapezieren, Anstreichen der Wände, und der Decken, das
Pflegen und reinigen, ggf. das Lackieren der Fußböden, das
Lackieren der Innen- und Außentüren von innen sowie das
Lackieren der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb
der Wohnung. Diese Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit
ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen in den
Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
Küche, Bäder und Duschen: alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf
Jahre
Andere Nebenräume: alle sieben Jahre
Endet das Mietverhältnis, und sind zu diesem Zeitpunkt die
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter
verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen
aufgrund eines Kostenvoranschlags einer vom Vermieter
auszuwählenden Fachfirma an den Vermieter zu bezahlen. "
wenn du diese Klausel im Mietvertrag hast musst du
normalerweise nicht renovieren. Es ist ein entpsrechendes BGH
Urteil ergangen, dass starre Fristen unzulässig sind und der
Mieter keine Schönheitreparaturen ausführen muss.
Ich sehe da im Mietvertrag den Teilsatz „Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich“. Das ist imho keine starre Frist.
Interessanter finde ich das:
Endet das Mietverhältnis, und sind zu diesem Zeitpunkt die
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter
verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen
aufgrund eines Kostenvoranschlags einer vom Vermieter
auszuwählenden Fachfirma an den Vermieter zu bezahlen. "
Halte ich für unwirksam, da erstens der Mieter das Recht hat, eine Firma auszusuchen, zweitens nach diesem Passus auch ein halbes Jahr nach der Renovierung eine erneute Renovierung zu bezahlen wäre und drittens die Bezahlung sogar dann zu erfolgen hätte, wenn gar nicht renoviert wird.
Und weil das so unwirksam ist, gehe ich davon aus, dass beim Auszug weder renoviert noch bezahlt werden muss.
Es kommt aber evt. noch drauf an, ob das ein vorgedruckter, formularmäßiger Text oder ein nachträglich eingefügter handschriftlicher Text ist. Individuelle Absprachen könnten nämlich trotzdem gültig sein. Kann ich mangels entsprechendem Fachwissen aber nicht beurteilen: ianal
Gruß
loderunner