Renovierung

Hallo,
Muss ich eine Wohnung die mit einem dreckigen und auch nicht mehr renovierungsfähigen Teppich ausgestattet ist, diesen so übernehmen?? Kann ich auf Auswechslung zu Lasten des Vermieters bestehen? Wie oft muessten die überhaupt ausgetauscht werden?
Danke

Hallo,

wenn eine Wohnung ohne Teppich vermietet wird, dann hat der Mieter den Teppich zu verlegen.

Wenn eine Wohnung inkl. Teppich vermietet wird, dann muß er vom Vermieter gewechselt werden, sobald er verschlissen ist, wobei natürlicher, nicht übermäßiger, Verschleiss angenommen wird, bei Teppichen i.A. 8-10 Jahre

Gleiches gilt auch für mit vermietete Küchen, wobei ich da die Nutzungsdauer nicht kenne, sie dürfte aber wesentlich höher liegen.

Die Frage ist, ob der Vermieter Dir den Teppich mit vermietet hat oder bereits bei Vermietung gesagt hat, dass Du den Teppich entsorgen kannst und selbst einen neuen verlegen mußt.

Was steht im Mietvertrag ?

Grüsse

Sven

Hallo,

im Mietvertrag steht gar nichts ueber die Teppiche. Sie gehoeren aber zur Wohnung. Ich habe allerdings den Zustand des Teppichs ins Übernahmeprotokoll aufenehmen lassen.Der Erstmieter muss den so versa… haben, obwohl er nur 6 Monate dort gelebt hatte. Aber das muss doch ich nicht ausbaden, oder??

Gruss
Selina

Hallo Selina,

zuerst einmal gilt, wie besichtigt und vertraglich übernommen, so anerkannt. Ein Rechtsanspruch auf einen Austausch besteht nur dann, wenn der Teppichboden wegen der früheren Abnutzung dünn und wellig wird; also eine Stolperfalle besteht oder wenn er Löcher hat, Ausfranzungen. Ist der Teppichboden nur verschmutzt und hast Du bei Mietvertragsbeginn den Austausch nicht verlangt, kann der Vermieter den Austausch solange verweigern, bis die berühmten Stolperfallen vorhanden sind. Ein früherer Austasuch kann dann notwendig sein, wenn der Vormieter durch Tierhaltung nicht stubenreiner Tiere den Teppich versaut hat. Da ist dann der Uringestank von Tieren nicht hinzunehmen.

Die normale Nutzuzngsdauer bei normaler Abnutzung wird mit 10 Jahren angegeben - in der Rspr. auch so erläutert, wobei ein Austausch schon früher oder sogar erst nachmehr als 15 Jahren notwendig werden kann. Diese zehn Jahre sind hauptsächlich wegen Schadenersatzansprüchen bei Mietschäden benannt, haben also auf normale Mietverhältnisse - ohne Mietschäden -kaum Einfluss.

Einbauküchen werden mit zehn bis 15 Jahre abgeschrieben. In dieser Zeit sind oftmals Kühlschrank, Herd und andere elektrische Einrichtungen defekt. Wenn aber die Geräte ausgetauscht werden - nach einen Defekt - und die Einbauküche als solche ist zwar veraltet, aber ohne grossen Schaden, hat der Mieter keinen Anspruch auf Austausch, selbst wenn er hierfür jeden Monat (Küchennutzung) anteilige Kosten zu der Miete zahlt.

Achtung, bei Sozialwohnungen und bei geförderten Wohnungen mit Einbauküchen gibt es für die Küchenmietpreise gegenüber den freifinanzierten Wohnungen mit Einbauküchen erhebliche Beschränkungen. Eine sehr gute, hochqualitative Küche kann bei einem hohen Nutzungspreis in einer geförderten Wohnung einen sogenannten Umgehungstatbestand erfüllen.

Gruss Günter

im Mietvertrag steht gar nichts ueber die Teppiche. Sie
gehoeren aber zur Wohnung. Ich habe allerdings den Zustand des
Teppichs ins Übernahmeprotokoll aufenehmen lassen.Der
Erstmieter muss den so versa… haben, obwohl er nur 6 Monate
dort gelebt hatte. Aber das muss doch ich nicht ausbaden,
oder??

Gruss
Selina