Hallo, ich habe eine Steuerliche Frage, ich habe ein Zimmer, das war die letzten Jahre vermietet, und auch entsprechend versteuert, bis auf kleinere Instandhaltungsreparaturen hat es sich im laufe der Zeit verwohnt, das bedeutet, das es in dem Zustand nicht gleich wieder bewohnt werden sollte( neues Fenster, Boden, usw.) kann ich die Instandsetzungskosten für das Zimmer um es wieder in einen Bewohnbaren Zustand zu bringen Steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer danach von meiner Tochter benutzt wird
hallo,
tut mir leid, kann die frage nicht exakt beantworten. wenn ein zimmer vermietet ist, sind alle renovierungskosten steuerlich absetzbar. wie das nun in dem konkreten fall ist, weiß ich jedoch auch nicht. kann meinen chef am montag fragen, melde mich dann wieder.
lg
maria
Hallo Wolfgang,
das ist über haushaltsnahe Tätigkeiten möglich. Voraussetzung, du zahlst unbar. Möglich ist das über Vorauskasse an den Handwerker oder Groupon. Handwerker mögen im Nachhinein i.d.R. nur bares. Das mindert 20% der Steuer.
Viel Erfolg beim Renovieren.
Hallo Herr Licht,
wenn das Zimmer bisher vermietet war und auch Mietein-
nahmen versteuert wurde, kann die Renovierung von der
Steuer abgesetzt werden. Man muß nur sagen, das es wieder vermietet werden soll, geht auch an Ihre Tochter. Später
kann man dann sagen, wird für die Selbstnutzung gebraucht.
Gruß Tilgba
Hallo,
es tut mir leid, hier bin ich leider überfragt. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Kosten absetzbar sind quasi als Folgekosten für die Zeit der Vermietung, da die Schäden offensichtlich vom Mieter verursacht wurden. Bitte fragen Sie direkt beim Finanzamt oder bei einem anderen Experten hier nach.
Viel Glück !
Da bin ich überfragt…
Hallo,
wird das Zimmer weiterhin stpfl vermietet, sind die Renovierungskosten kein Problem. Bei Vermietung an nahe Angehörige ist jedoch zu beachten, dass die vereinnahmte Miete mind. 66% der ortsüblichen Miete beträgt.
Wenn keine Vermietung mehr geplant ist, können die Kosten für Handwerker im Bereich Haushaltsnahe Dienstleistngen angesetzt werden. Hier allerdings nur die Kosten der Handwerker (kein Material) gg Rechnung und Überweisung.
Hoffe, das hilft etwas,
viele Grüße
hjs
Hallo,
diese Renovierungskosten sind (eigentlich) nicht absetzbar…
Ich zitiere: "In einem anderen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung nach der Vermietung und vor deren eigenen Nutzung durchführt, grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen. Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer eines bisher selbst genutzten Einfamilienhauses dieses für drei Jahre vermietet und anschließend wieder vollständig selbst genutzt. Vor ihrem Wiedereinzug hatten sie Schönheitsreparaturen durchgeführt, die zum Teil mit einer einbehaltenen Kaution bezahlt wurden (Urteil vom 11.7.2000, Aktenzeichen IX R 48/96).
Der Bundesfinanzhof führte aus, dass insbesondere Aufwendungen für die Renovierung einer Wohnung mit Rücksicht auf die zukünftige Selbstnutzung getätigt werden, wenn der Steuerpflichtige alsbald selbst einzieht. Diese Kosten sind dann privat veranlasst und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter vertragsgemäß die Reparaturen hätte durchführen müssen.
Soweit allerdings die Reparaturen durch den Einbehalt (eines Teils) der Kaution bezahlt werden, liegen insoweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und in gleicher Höhe Werbungskosten vor. Denn wirtschaftlich stellt dieser Vorgang nichts anderes dar, als hätte der Mieter diese Maßnahmen selbst bezahlt.
Ferner sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die die mit dem gewöhnlichen Gebrauch des Mietshauses verbundene Abnutzung deutlich übersteigen, Werbungskosten. Dies gilt insbesondere für durch den Mieter mutwillig verursachte Schäden, aber nur in Höhe des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags."
Es gibt allerdings einen kleinen Trick: renovieren und nur kurz vermieten - dann sind die Kosten abzusetzen
Grüße,
Bea
Hallo, bei einem vermieteten Objekt (Einikünfte aus
Vermietung und Vermpachtung) können grundsätzhlich
Reparaturen u.a. abgesetzt werden.
Aber… es muß die Vermietung bestehen oder aber die
kurzfristige Vermietungsabsicht.
Wenn dann an einen Verwandten vermietet wird, gelten
hier besondere max. Mieteinnahmehöhen.
Das ist dann ein sep. Thema.
Vielleicht kannst du von anderer Stelle mehr erfahren.
Viel Erfolg
Gruss Helmut
Ich würde es versuchen , streichen könne die ja immernoch . Vielmehr kann ich dir leider nicht dazu sagen aus fehlender Erfahrung in dieser Richtung , MfG Ullrich
Hallo,
wenn die Tochter Miete zahlt und diese weiterhin als Einkünfte versteuert werden - kein Problem.
Wenn die Tochter mietfrei wohnt, ist das eine zwiespältige Angelegenheit.
War die Wohnung denn aus privater Kasse top renoviert, als Sie mit der Vermietung begonnen haben? In diesem Fall würde ich sagen, dass die Wiederherstellung des urspränglichen Zustands steuerlich geltend gemacht werden kann, da die Kosten ja in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu versteuernden Einnahmen stehen.
Oder haben Sie die Wohnung damals in Stand gesetzt und die Kosten bereits steuerlich geltend gemacht? Dann würde ich die jetzt anstehenden Maßnahmen eher für eine private Investition halten, denn die Kosten, die Ihnen durch die Abnutzung durch die Mieter entstanden sind, haben Sie ja bereits einmal geltend gemacht.
Rechtlich gesehen haben Sie wohl keine Vermietungsabsicht mehr (Sie wollen die Wohnung ja der Tochter überlassen). Ihre Vermietertätigkeit endet also mit dem Auszug Ihrer Mieter. Alle im Anschluss entstehenden Kosten können also auch nicht mehr abgesetzt werden (vorallem, wenn es um Sanierungsmaßnahemn wie Fenster, Böden etc. geht und nciht nur um Renovierung wie Malerarbeiten).
Ist aber nur ein Bauchgefühl…
Viele Grüße
tinastar