Renovierung Auszug

Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe mal ein paar Fragen wie der folgende Mustermietvertrag zu verstehen ist. Nehmen wir mal an man wohnt seit 01.10.2009 in einer Wohnung zur Miete, die Räume wurden unrenoviert übernommen und mit dem Vormieter wäre vereinbart worden das wir die Zimmer und so weiter gestrichen werden. Außerdem nehmen wir an das die Holzverkleidung mit Beleuchtung in Bad und Küche sowie den Parkettboden in der Diele und im Schlafzimmer übernommen wurden.

Nun würde der Vermieter verlangen, vorausgesetzt ein potenzieller Nachmieter übernimmt die oben beschriebenen Dinge nicht, das die entsprechenden Sachen entfernt werden müssten (ok) die Wände soll von der Leimfarbe befreit werden sowie die Decken neu gestrichen werden (?). EIn anteiliger Betrag in Höhe von > 200,00€ soll für Instandhaltungskosten (neu lackieren von Türen) geleistet werden (?). Im Mietvertrag wäre im Falle einer Kündigung folgende Regelung vermerkt:

10.1 Während der Vertragszeit hat der Mieter nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sämtliche Schönheitsreparturen auf seine Kosten auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

10.1.1 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

10.1.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Wand- und Deckenanstriche, Lack- und Lasuranstriche an Fenstern von innen, Türen, Türstöcken und Heizkörpern sowie Außentüre von innen.

10.1.3 Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter Küchen, Bädern, Duschen udn Toiletten in der Regel alle fünf Jahre, in allen sonstigen Räumen in der Regel acht Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, die Decken und Wände fachgerecht zu streichen. Weiter hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Regel alle acht Jahre Heizungsrohre sowie Innentüren, Fenster und Außentüre je von innen zu lackieren.

10.1.4 Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der in Ziff. 10.1.3 vereinbarten Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung der Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt der Mieter einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben wurden sind.

Weiter unten steht dann noch eine genaue Aufteilung wie viel man dann nach einer entsprechenden Wohnzeit mit zu tragen hat. „Nach Ablauf eines Jahres 1/5 etc.“

Sowie,

13.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung von § 8 Ziff. 3 des Mietvertrages zurückzugeben. § 10 Ziff. 1 bleibt hiervon unberücksichtigt. (Im § 8.3 geht es um die Änderungen an der Mietsache)

So meine Frage lauten nun wie folgt:

Muss man wirklich anteilig > 200,00€ für die Lackierung der Türen zahlen ?
Kann man hier heraus ablesen das die entsprechenden Maßnahmen, streichen der Decken, abwaschen der Wände etc. wirklich gemacht werden muss ?
Man ja dann im Endeffekt die Wohnung renovieren und die Instandhaltungskosten zahlen, für eine Wohnung die beispielsweise seit den 50er Jahre nicht mehr renoviert wurde ? Die durch den Mieter entstandene Abnutzung steht in keinem Verhältnis zu dem was geleistet wrden müsste.
Die Staffelung der Fristen fällt nicht unter das BGH Urteil „starre Fristen“ vom 23. Juni 2004 Az: VIII ZR 361/03 oder ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Hallo Heiko2011,
die Beantwortung Deiner Anfrage ist sehr schwierig und pauschal gar nicht möglich.
Der WDR2 htte eine Sendung, in der es zwar um „Umzug“ geht, es wird aber auch die Problematik „Renovierung“ angesprochen. Hier der Link zum Nachhören, der nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht.
http://www.wdr2.de/service/servicezeit/preiswert_umz…

Gruß

  • Volker Wolter -

Hallo,

der BGH hat in den letzten Monaten mehrere Mustermietvertragsklauseln hinsichtlich von Renovierungspflichten bei Auszug, Renovierungspflichten nach vorgeschriebenen Anzahl von Jahren etc. für unwirksam erklärt, da diese den Mieter einseitig belasten.

Insbesondere das Streichen von Fenster und Türen hält der BGH für unwirksam.

Die Anwälte in der Stadt kennen recht gut die Einstellung des dortigen Amtsgerichtes, hier wäre es ratsam, einmal einen Anwalt zu befragen . alle weiteren Auskünfte wären hier einfach zu pauschal.

Schönen Tag noch.

,

Hallo,

m.E. wäre der Text in einem von dir beschriebenen Mustervertrag durch die fettgedruckte Formulierung rechtskräftig.

10.1.3 Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter
Küchen, Bädern, Duschen udn Toiletten in der Regel alle fünf
Jahre, in allen sonstigen Räumen in der Regel acht Jahre,
jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, die
Decken und Wände fachgerecht zu streichen. Weiter hat der
Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Regel :alle acht Jahre Heizungsrohre sowie Innentüren, Fenster und
Außentüre je von innen zu lackieren.

Die nachfolgende Regelung finde ich persönlich etwas merkwürdig, weil sie die o.g. Fristen sozusagen „aushebelt“, da ja in jedem Fall anteilige Kosten für noch nicht fällige Renovierungen verlangt werden.

Durch den Satz am Ende:

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mieträume
zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben wurden
sind.

würde aber wohl der Mieter - so er denn nachweisen kann, etwa durch ein Übergabeprotokoll, dass die Wohnung unrenoviert war - von einer Zahlung befreit. Es ist mir z.B. bekannt, dass Mieter Wohnungen unrenoviert übernommen haben (von einem Vormieter durch Absprache mit diesem) und im Vertrag stand: Wohnung wird renoviert übernommen. Dann würde eben ein solches Protokoll weiterhelfen.

Da Einbauten eines Vormieters entfernt werden sollen, liegt aber die Vermutung nahe, dass in diesem Beispiel kein Protokoll bzw. keine Vereinbarung über die Behandlung dieses Tatbestandes vorliegt.

Es ist meiner Meinung nach zumindest zweifelhaft, ob der Mieter wirklich etwas zahlen müsste. Zumal ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, die Schönheitsreparaturen (auch das Streichen der Türen) selbst durchzuführen.

Ansonsten bedarf der Sachverhalt mit Sicherheit einer genaueren Überprüfung.
Die Frage bleibt eher, ob der Aufwand den Schaden übersteigt.

Gruß
Nita

In dem fall gehe ich davon aus das es ein Übernahmeprotokoll gibt aus dem aber nicht hervorgeht das die WOhnung unrenoviert übernommen wurde oder nicht.

Des weiteren nehme ich an das es einen Beschwerdebrief der Vormieterin an die Wohnungsbaugesellschaft aus dem Jahre 2008 gibt aus dem hervorgeht das die WOhnung bis heute nicht renoviert wurde.
Der genau protokulierte Zusatnd von damals trifft auch heute noch zu.

Hallo,

d.h. die Beispielwohnung wäre unrenoviert bereits von der Vormieterin bezogen worden? Und wäre danach unrenoviert geblieben - bis heute 2011?

Dann wären je nach Länge der jeweiligen Wohndauer der Vormieter die meisten Renovierungsarbeiten geschuldet rein zeitmäßig gesehen und der Zustand der Räume würde den letzten Ausschlag geben.

Im Endeffekt beissen dann den letzten die Hunde. Irgendwann muss eben eine Wohnung instandgehalten (im Sinne von Schönheitsreparaturen) werden und wenn diese Pflicht rechtsgültig auf den Mieter übergegangen ist, dann muss eben dieser seine Pflichten auch einhalten.

Aber wie gesagt, ganz genaues kann in einem realen Fall immer nur ein Experte vor Ort sagen, bzw. irgendwann im allerschlimmsten Fall ein Richter.

Gruß
Nita