Hallo liebe Forumsgemeinde,
ich habe mal ein paar Fragen wie der folgende Mustermietvertrag zu verstehen ist. Nehmen wir mal an man wohnt seit 01.10.2009 in einer Wohnung zur Miete, die Räume wurden unrenoviert übernommen und mit dem Vormieter wäre vereinbart worden das wir die Zimmer und so weiter gestrichen werden. Außerdem nehmen wir an das die Holzverkleidung mit Beleuchtung in Bad und Küche sowie den Parkettboden in der Diele und im Schlafzimmer übernommen wurden.
Nun würde der Vermieter verlangen, vorausgesetzt ein potenzieller Nachmieter übernimmt die oben beschriebenen Dinge nicht, das die entsprechenden Sachen entfernt werden müssten (ok) die Wände soll von der Leimfarbe befreit werden sowie die Decken neu gestrichen werden (?). EIn anteiliger Betrag in Höhe von > 200,00€ soll für Instandhaltungskosten (neu lackieren von Türen) geleistet werden (?). Im Mietvertrag wäre im Falle einer Kündigung folgende Regelung vermerkt:
10.1 Während der Vertragszeit hat der Mieter nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sämtliche Schönheitsreparturen auf seine Kosten auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
10.1.1 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
10.1.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Wand- und Deckenanstriche, Lack- und Lasuranstriche an Fenstern von innen, Türen, Türstöcken und Heizkörpern sowie Außentüre von innen.
10.1.3 Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter Küchen, Bädern, Duschen udn Toiletten in der Regel alle fünf Jahre, in allen sonstigen Räumen in der Regel acht Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, die Decken und Wände fachgerecht zu streichen. Weiter hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in der Regel alle acht Jahre Heizungsrohre sowie Innentüren, Fenster und Außentüre je von innen zu lackieren.
10.1.4 Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der in Ziff. 10.1.3 vereinbarten Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung der Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt der Mieter einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben wurden sind.
Weiter unten steht dann noch eine genaue Aufteilung wie viel man dann nach einer entsprechenden Wohnzeit mit zu tragen hat. „Nach Ablauf eines Jahres 1/5 etc.“
Sowie,
13.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume gereinigt und im vertragsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung von § 8 Ziff. 3 des Mietvertrages zurückzugeben. § 10 Ziff. 1 bleibt hiervon unberücksichtigt. (Im § 8.3 geht es um die Änderungen an der Mietsache)
So meine Frage lauten nun wie folgt:
Muss man wirklich anteilig > 200,00€ für die Lackierung der Türen zahlen ?
Kann man hier heraus ablesen das die entsprechenden Maßnahmen, streichen der Decken, abwaschen der Wände etc. wirklich gemacht werden muss ?
Man ja dann im Endeffekt die Wohnung renovieren und die Instandhaltungskosten zahlen, für eine Wohnung die beispielsweise seit den 50er Jahre nicht mehr renoviert wurde ? Die durch den Mieter entstandene Abnutzung steht in keinem Verhältnis zu dem was geleistet wrden müsste.
Die Staffelung der Fristen fällt nicht unter das BGH Urteil „starre Fristen“ vom 23. Juni 2004 Az: VIII ZR 361/03 oder ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.