Juhu!
Insbesondere bei Mietverträgen haben die Gerichte einige
Passagen
bzw. Kombinationen für unwirksam erklärt.
Soweit ich weiss, wäre in diesem Fall von Interesse, ob
eventuell sowohl die Renovierung als Intervall als auch
Renovierung bei Auszug vereinbart worden sind. Denn beides
zusammen ist - wie Du erwähnt hast - unzulässig, aber eins von
beiden gilt.
Egal was drinsteht (falls es noch niemandem aufgefallen ist):
Im konkreten Fall würden die meisten Klauseln auf das selbe
hinauslaufen…
Gruß
Hallo Patrick,
ich empfehle einfach im Internet die Seite www.bundesgerichtshof.de und dort die Urteile des BGH VIII ZR 378/03; VIII ZR 361/03 und VIII ZR 308/02 nachzulesen.
Ein Hinweis dazu. Wenn die Klausel zu den Schönheistreparaturen unwirksam ist, sind alle folgenden Klauseln, die sich in irgend einer Form mit Schönheitsreparaturen befassen nicht wirksam. So kann die sogenannte Quotenklausel keine Anwendung finden, wenn die Vereinbarung zu Schöheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Dort wo etwas unwirksam ist, kann später nicht eine Quotenregelung erfolgen und auch keine Vereinbarung bei Auszug.
Starre Fristen, die zur Unwirksamkeit führen, könne nicht durch andere und spätere Paragrafen im Vertrag zur Wirksamkeit der Durchführung der Schönheitsreparatur führen. Denn die Unwirksamkeit sagt aus, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen tragen muss.
Bei den wirksamen Klauseln sind - um einige zu nennen - solche möglich mit Anfangsrenovierung, Renovierungen während des Mietverhältnisses bei Bedarf - je nach Vertrag mindestens dann aber bei Auszug entsprechend der Mietdauer; Einzug in renovierter Wohnung mit Renovierungen bei Bedarf während der Mietzeit und Schlussrenovierung unter Berücksichtigung durchgeführter Schönheitsreparaturen ; dann könne teilrenovierungen für einzelen Räuem getrennt vereinbart sein, es kann auch bei Einzugsrenovierung durch Vermieter die Quote für das Mietende vor Erreichbarkeit des bei Bedarf vereinbarten Zeitraumes zur Durhcführung von Schönheitsreparaturen vereinbart werden, wenn ausdrücklich auf die Schlussrenovierung hingewiesne wird, wird dies vergessen, wird man die restlichen Klauseln prüfen müssen.
Für die Schönheitsreparaturen gibt es in der Zwischenzeit eigene Fachliteratur, die sich nur mit diesem Thema und den Urteilen zu diesem Thema befasst.
Wir haben bei uns - ausser Fachzeitschriften - dort sind aber auch rd. 700 € aufzubringen - im Jahre Fachkommentare zwischen 1000 und 1500 €. Neben den vielen anderen Rechtsgebieten ist der Umfang der Kosten im Mietrecht einer der teuersten Einzel-Posten.
Gruss Günter