Renovierung bei Auszug

Hallo zusammen!

Jemand hat eine Wonhung fristgemäss gekündigt. So weit so gut. Jetzt war der Vermieter da und hat beschlossen, dass die furnierten Türen in der Wohnung überarbeitet werden müssen (Schadstelle ausgebessern und Türen lackieren). Leider war der Mieter bei der Wohnungsübergabe vor ca 5 Jahren etwas sehr unerfahren und blauäugig und hat die Wohnung ohne grosse Kontrolle übernommen.
Das Haus ist Anfang der 80er Jahre gebaut worden. Laut Aussage des Vormieters wurde auch vorher nie etwas an den Türen gemacht.
Der Mieter hat Zeugen, die bestätigen können, das die Türen bei Bezug nicht einwandfrei waren.
Hat der Vermieter wirklich Anspruch auf Ersatz der vollständigen Rechnung oder nur auf einen Teil weil ja auch alte nutzungsbedingte Gebrauchsspuren mit ausgebessert werden.

Vielen Dank für Eure Mühe!

Michael

Hallo zusammen!

Jemand hat eine Wonhung fristgemäss gekündigt. So weit so gut.
Jetzt war der Vermieter da und hat beschlossen, dass die
furnierten Türen in der Wohnung überarbeitet werden müssen
(Schadstelle ausgebessern und Türen lackieren). Leider war der
Mieter bei der Wohnungsübergabe vor ca 5 Jahren etwas sehr
unerfahren und blauäugig und hat die Wohnung ohne grosse
Kontrolle übernommen.
Das Haus ist Anfang der 80er Jahre gebaut worden. Laut Aussage
des Vormieters wurde auch vorher nie etwas an den Türen
gemacht.
Der Mieter hat Zeugen, die bestätigen können, das die Türen
bei Bezug nicht einwandfrei waren.
Hat der Vermieter wirklich Anspruch auf Ersatz der
vollständigen Rechnung oder nur auf einen Teil weil ja auch
alte nutzungsbedingte Gebrauchsspuren mit ausgebessert werden.

Vielen Dank für Eure Mühe!

Hallo Michael,

Malerarbeiten sind vollständig zu zahlen, wenn der Mieter nicht beweisen kann, dass der Schaden bereits bei Einzug vorlag. Beim Vormieter aber erkundigen, ob dieser auch für diesen Schaden zahlen musste. Wen ja, die Rechnung ablehnen.

Gruss Günter

Huhu!

In den meisten Standartmietverträgen ist die Intervalldauer für Renovierung festgelegt, nämlich 3, 5 und 7 Jahre (3=Küche & Sanitär, 5=Wohnraum & Flur, 7=Keller & Balkon). Ausser Keller & Balkontüren (aussen) muss also sowieso vollständig renoviert werden (Posting lässt schliessen, dass Mietdauer = 5 Jahre), ich glaube, dementsprechend dürfte egal sein, ob vorher renoviert gewesen ist. Dieser Mangel hätte auch dann vor Jahren angezeigt werden müssen, mittlerweile ist er aber verjährt!?

Gruß
Patrick

Huhu!

In den meisten Standartmietverträgen ist die Intervalldauer
für Renovierung festgelegt, nämlich 3, 5 und 7 Jahre (3=Küche
& Sanitär, 5=Wohnraum & Flur, 7=Keller & Balkon). Ausser
Keller & Balkontüren (aussen) muss also sowieso vollständig
renoviert werden (Posting lässt schliessen, dass Mietdauer = 5
Jahre), ich glaube, dementsprechend dürfte egal sein, ob
vorher renoviert gewesen ist. Dieser Mangel hätte auch dann
vor Jahren angezeigt werden müssen, mittlerweile ist er aber
verjährt!?

Gruß

Hallo Patrick,

Deine Auskunft ist schlichtweg in dieser pauschalen Form falsch. Ob und in welchem Umfang überhaupt Schönheitsreparaturen zu machen sind und ob die Vereinbarungen überhaupt wirksam sind, kann man nur entscheiden, wenn man den gesamten Mietvertrag kennt oder alle Hinweise hat, die erkennen lassen, was wirklich vereinbart ist.

Gruss Günter

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Huhu?

Habe ich nicht geschrieben: In Standardmietverträgen??? Da wird das doch so geregelt. Ich habe bloß „zietiert“. Und was ist daran nu falsch?

Fragt sich
Patrick

Hallo Patrick,

Und was ist daran nu falsch?

1.: es heisst Standard, nicht Standart.
2.: es heisst zitiert, nicht zietiert.

Mal im Ernst, Du hast, zutreffend, wiedergegeben, was üblicherweise
in den Mietverträgen drinsteht. Allerdings ist es nicht ohne weiteres
so, dass das, was in Verträgen steht, rechtlich wirksam ist.
Insbesondere bei Mietverträgen haben die Gerichte einige Passagen
bzw. Kombinationen für unwirksam erklärt. Somit muss man in jedem
einzelnen Fall schauen, was genau im Vertrag steht und ob das so
heute noch Bestand hat.

Gruß - Jaschiii

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Juhu!

Insbesondere bei Mietverträgen haben die Gerichte einige
Passagen
bzw. Kombinationen für unwirksam erklärt.

Soweit ich weiss, wäre in diesem Fall von Interesse, ob eventuell sowohl die Renovierung als Intervall als auch Renovierung bei Auszug vereinbart worden sind. Denn beides zusammen ist - wie Du erwähnt hast - unzulässig, aber eins von beiden gilt.

Egal was drinsteht (falls es noch niemandem aufgefallen ist): Im konkreten Fall würden die meisten Klauseln auf das selbe hinauslaufen…

Gruß
Patrick

Juhu!

Insbesondere bei Mietverträgen haben die Gerichte einige
Passagen
bzw. Kombinationen für unwirksam erklärt.

Soweit ich weiss, wäre in diesem Fall von Interesse, ob
eventuell sowohl die Renovierung als Intervall als auch
Renovierung bei Auszug vereinbart worden sind. Denn beides
zusammen ist - wie Du erwähnt hast - unzulässig, aber eins von
beiden gilt.

Egal was drinsteht (falls es noch niemandem aufgefallen ist):
Im konkreten Fall würden die meisten Klauseln auf das selbe
hinauslaufen…

Gruß

Hallo Patrick,

ich empfehle einfach im Internet die Seite www.bundesgerichtshof.de und dort die Urteile des BGH VIII ZR 378/03; VIII ZR 361/03 und VIII ZR 308/02 nachzulesen.

Ein Hinweis dazu. Wenn die Klausel zu den Schönheistreparaturen unwirksam ist, sind alle folgenden Klauseln, die sich in irgend einer Form mit Schönheitsreparaturen befassen nicht wirksam. So kann die sogenannte Quotenklausel keine Anwendung finden, wenn die Vereinbarung zu Schöheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Dort wo etwas unwirksam ist, kann später nicht eine Quotenregelung erfolgen und auch keine Vereinbarung bei Auszug.

Starre Fristen, die zur Unwirksamkeit führen, könne nicht durch andere und spätere Paragrafen im Vertrag zur Wirksamkeit der Durchführung der Schönheitsreparatur führen. Denn die Unwirksamkeit sagt aus, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen tragen muss.

Bei den wirksamen Klauseln sind - um einige zu nennen - solche möglich mit Anfangsrenovierung, Renovierungen während des Mietverhältnisses bei Bedarf - je nach Vertrag mindestens dann aber bei Auszug entsprechend der Mietdauer; Einzug in renovierter Wohnung mit Renovierungen bei Bedarf während der Mietzeit und Schlussrenovierung unter Berücksichtigung durchgeführter Schönheitsreparaturen ; dann könne teilrenovierungen für einzelen Räuem getrennt vereinbart sein, es kann auch bei Einzugsrenovierung durch Vermieter die Quote für das Mietende vor Erreichbarkeit des bei Bedarf vereinbarten Zeitraumes zur Durhcführung von Schönheitsreparaturen vereinbart werden, wenn ausdrücklich auf die Schlussrenovierung hingewiesne wird, wird dies vergessen, wird man die restlichen Klauseln prüfen müssen.

Für die Schönheitsreparaturen gibt es in der Zwischenzeit eigene Fachliteratur, die sich nur mit diesem Thema und den Urteilen zu diesem Thema befasst.

Wir haben bei uns - ausser Fachzeitschriften - dort sind aber auch rd. 700 € aufzubringen - im Jahre Fachkommentare zwischen 1000 und 1500 €. Neben den vielen anderen Rechtsgebieten ist der Umfang der Kosten im Mietrecht einer der teuersten Einzel-Posten.

Gruss Günter

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