Ein Mieter hat seine seit 1991 gemietete Wohnung zum Ende November 2005 gekündigt. Im Formularmietvertrag gab es keinen expliziten Punkt, der Schönheitsreparaturen geregelt hat (z.B. Fristenregelung, etc.). Jedoch hat der Vermieter im Anhang folgende Formulierung handschriftlich vermerkt: Der Mieter hat - unabhängig vom Zustand bei Einzug - die Wohnung renoviert zu verlassen. Beim Einzug war die Wohnung teilrenoviert (neue Tapete, Fliesen). Nachdem der Mieter ordnungsgemäss gekündigt hat, wurde ihm vom Vermieter unter anderem auferlegt, die Heizkörper fachmännisch zu streichen. Die uralten Lamellenheizkörper waren beim Einzug nicht renoviert und wiesen z.B. Beklebungen und Rostflecken auf. Trotz der langen Mietlaufzeit hat der Mieter die Wohnung nicht sehr lange als konkrete Wohnung genutzt. Nach ca. 18 Monaten ist er zu seiner Freundin gezogen und hat die Wohnung weiterhin aber als „Lager“ für seine persönlichen Sachen genutzt. Dadurch wurde insbesondere die Heizung kaum genutzt (der Mieter kann dies durch die Nebenkostenabrechnungen nachweisen).
Frage: muss der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen, d.h. ist die im Mietvertrag auferlegte Klausel rechtsgültig ? Wenn ja, müssen trotz seltener Nutzung die Heizkörper komplett auf Kosten des Mieters renoviert werden, obwohl sie schon bei Einzug in schlechtem Zustand waren.