Renovierung bei Auszug

Guten Tag zusammen,

meine Frage bezieht sich auf durchzuführende Renovierungsarbeiten bei Auszug.

Der Fall:

  • Mietvertrag über Wohnraum mit Einzug am 01.Juni 2003.

  • Die Wohnung wird renoviert übergeben, festgehalten im Mietvertrag § 20.

  • Schönheitsreparaturen werden dem Mieter im § 23 auferlegt. Fristen „ im allgemeinen“ für
    Küche, Bäder alle 3 Jahre, für Wohnräume alle 5 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahre. Soweit
    also zulässig. Des Weiteren wird dem Mieter auferlegt: „Teppichböden sind beim Auszug
    fachgerecht zu reinigen“.
    ( kein Nachweis über Fristeneinhaltung gefordert, keine Quotenregelung)

  • In § 27 „Beendigung des Mietverhältnisses“ wird zusätzlich bestimmt: „Die Mietsache ist
    bei Beendigung des Mieverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand, geräumt, vollständig
    gereinigt und in einem fachgerecht renovierten Zustand zurückzugeben“.

Soweit wird dem Mieter durch zwei Formularklauseln sowohl eine laufende Renovierungspflicht auferlegt, wie auch eine Renovierungspflicht bei Auszug, was nach herrschender Meinung (korrigiert mich wenn ich falsch liege) nicht zulässig ist und somit die Renovierungspflicht ganz entfällt.

Unter § 31 „sonstige Vereinbarungen“ wird jetzt jedoch noch folgende Individualvereinbarung getroffen: „Der Mieter verpflichtet sich, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, die Wohnung bei Mietende, in einem fachgerecht renovierten Zustand zurückzugeben“.

Entsteht durch diese Zusatzvereinbarung doch eine Renovierungspflicht, obwohl die §§ 23 und 27 durch ihre Unwirksamkeit eine Renovierungspflicht ausschließen?

Ende des Mietverhältnisses 30.September 2006, durch Kündigung des Mieters.
Die Wohnung wurde in den 3 Jahren Mietzeit nicht renoviert.

Hallo

der Mieter wohnt nun doch 3 Jahre in der Wohnung. 1.Juni 2003 bis 31.Sept. 2006. Er ist auf alle Fälle verpflichtet die Wohnung renoviert zu hinter lassen. Ich hoffe es gibt auch ein Übergabeprotoll. Dies macht eine Übergabe viel einfacher.
MfG
Vera

Hallo

der Mieter wohnt nun doch 3 Jahre in der Wohnung. 1.Juni 2003
bis 31.Sept. 2006. Er ist auf alle Fälle verpflichtet die
Wohnung renoviert zu hinter lassen.

Darf man mal fragen, worauf die geehrte Frau Dip. Ing. diese rechtliche Beurteilung stützt ? Die AGBs sind ja nun auf jeden Fall nichtig.

M.E. wäre nun erst mal zu klären, ob die Individualvereinbarung
überhaupt eine ist. AGB und Individualvereinbarung
unterscheiden sich nämlich nicht - wie teilweise angenommen -
durch die Wahl des Schreibmittels.