Guten Tag zusammen,
meine Frage bezieht sich auf durchzuführende Renovierungsarbeiten bei Auszug.
Der Fall:
-
Mietvertrag über Wohnraum mit Einzug am 01.Juni 2003.
-
Die Wohnung wird renoviert übergeben, festgehalten im Mietvertrag § 20.
-
Schönheitsreparaturen werden dem Mieter im § 23 auferlegt. Fristen „ im allgemeinen“ für
Küche, Bäder alle 3 Jahre, für Wohnräume alle 5 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahre. Soweit
also zulässig. Des Weiteren wird dem Mieter auferlegt: „Teppichböden sind beim Auszug
fachgerecht zu reinigen“.
( kein Nachweis über Fristeneinhaltung gefordert, keine Quotenregelung) -
In § 27 „Beendigung des Mietverhältnisses“ wird zusätzlich bestimmt: „Die Mietsache ist
bei Beendigung des Mieverhältnisses in vertragsgemäßem Zustand, geräumt, vollständig
gereinigt und in einem fachgerecht renovierten Zustand zurückzugeben“.
Soweit wird dem Mieter durch zwei Formularklauseln sowohl eine laufende Renovierungspflicht auferlegt, wie auch eine Renovierungspflicht bei Auszug, was nach herrschender Meinung (korrigiert mich wenn ich falsch liege) nicht zulässig ist und somit die Renovierungspflicht ganz entfällt.
Unter § 31 „sonstige Vereinbarungen“ wird jetzt jedoch noch folgende Individualvereinbarung getroffen: „Der Mieter verpflichtet sich, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, die Wohnung bei Mietende, in einem fachgerecht renovierten Zustand zurückzugeben“.
Entsteht durch diese Zusatzvereinbarung doch eine Renovierungspflicht, obwohl die §§ 23 und 27 durch ihre Unwirksamkeit eine Renovierungspflicht ausschließen?
Ende des Mietverhältnisses 30.September 2006, durch Kündigung des Mieters.
Die Wohnung wurde in den 3 Jahren Mietzeit nicht renoviert.