Hallo,
mal angenommen, ein Mietvertrag aus 1985 enthält folgende Klausel:
„Die gem. § 9 fälligen Schönheitsreparaturen sind auszuführen bzw. der entsprechend der Wohndauer ermittelte prozentuale Beteiligungbetrag des Mieters an den erforderlichen Renovierungskosten ist dem Vermieter zu erstatten.“
Besagter § 9 heisst:
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Kosten der SR auf Kosten des MIeters.
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„Der Vermieter ist berechtigt, die Ausführung der SR für Küchen, Baderäume, Toiletten und Dielen in einem Zeitraum von zwei Jahren, für andere Räumen in einem solchen von fünf Jahren zu verlangen, […]. Der Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre kann der Vermieter alle sechs Jahre beanspruchen.“
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-irrelevant-
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Fachgerechte Ausführung
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-irrelevant-
Schönheitsreparaturen bzw. turnusmäßige Renovierungen sind aufgrund des Alters der Mieterin (nun 92 Jahre) nie durchgeführt worden. Die Wohnung ist aber in durchaus gutem Zustand.
Was sind hier nun genau die Schönheitsreparaturen bzw. was ist nun zu tun, da die Mieterin in Heim musste? Müssen nur die in § 9 Nr. 2 genannten Arbeiten ausgeführt werden, oder steht eine Komplettrenovierung der Wohnung an?
Danke schonmal,
Sascha