Renovierung bei Auszug?

Hallo,

mal angenommen, ein Mietvertrag aus 1985 enthält folgende Klausel:

„Die gem. § 9 fälligen Schönheitsreparaturen sind auszuführen bzw. der entsprechend der Wohndauer ermittelte prozentuale Beteiligungbetrag des Mieters an den erforderlichen Renovierungskosten ist dem Vermieter zu erstatten.“

Besagter § 9 heisst:

  1. Kosten der SR auf Kosten des MIeters.

  2. „Der Vermieter ist berechtigt, die Ausführung der SR für Küchen, Baderäume, Toiletten und Dielen in einem Zeitraum von zwei Jahren, für andere Räumen in einem solchen von fünf Jahren zu verlangen, […]. Der Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre kann der Vermieter alle sechs Jahre beanspruchen.“

  3. -irrelevant-

  4. Fachgerechte Ausführung

  5. -irrelevant-

Schönheitsreparaturen bzw. turnusmäßige Renovierungen sind aufgrund des Alters der Mieterin (nun 92 Jahre) nie durchgeführt worden. Die Wohnung ist aber in durchaus gutem Zustand.

Was sind hier nun genau die Schönheitsreparaturen bzw. was ist nun zu tun, da die Mieterin in Heim musste? Müssen nur die in § 9 Nr. 2 genannten Arbeiten ausgeführt werden, oder steht eine Komplettrenovierung der Wohnung an?

Danke schonmal,

Sascha

Auch hallo.

mal angenommen, ein Mietvertrag aus 1985 enthält folgende
Klausel:

(…)

Was sind hier nun genau die Schönheitsreparaturen bzw. was ist
nun zu tun, da die Mieterin in Heim musste? Müssen nur die in
§ 9 Nr. 2 genannten Arbeiten ausgeführt werden, oder steht
eine Komplettrenovierung der Wohnung an?

Die Pflicht zu SR orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung. Und da sind starre Fristenregelungen unzulässig. Ausserdem kommt es auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf der Wohnung an. Ein FA für Mietrecht kann hier sicher mehr dazu sagen.

HTH
mfg M.L.

Hallo,

auch für Altverträge gilt die neue Rechtsprechung. Nach dieser ist - wie hier schon gesagt - die starre Fristenregelung eine Benachteiligung des Mieters, da ja eine Wohnung auch durchaus noch in gutem Zustand sein kann, obwohl eine Renovierung schon fällig wäre.

Nach dem Gesetz ist der VM für alle Schönheitsreparaturen zuständig. Dies wälzt er in der Regel auf den Mieter ab. Die entsprechenden Vertragsbedingungen müssen aber auch rechtlich haltbar sein.

Alles was also keine Schadensbeseitigung ist, ist dem VM hier nicht geschuldet.

Gruß
Nita