Renovierung bei Auszug

Hallo,

wir möchten unsere seit 8 Jahren gemietete Wohnung kündigen. Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist. Zu welchen Renovierungsarbeiten bin ich tatsächlich verpflichtet?

Danke für Eure Mühe.

Gruß

Johannes

Hallo Johannes,

die Frage kann so nicht beantwortet werden. Wer hat bei Einzug renoviert ? Welche Fristen für die Schönheitsreparaturen während dem Mietverhältnis wurden vereinbart ? Wurden diesen Fristen eingehalten ? Wann wurden die Nassräume zuletzt, wann die übrigen Räume gestrichen ? Gibt es - unabhänig von dem Passus, die Wohnung sei besenrein zu verlassen - einen Hinweis, dass bei einem Auszug anteilige Kosten je nach Nutzungsgrad nach der letzten Schönheitsreparatur zu leisten sind ? Wurden in der Wohnung Tapeten beschädigt ? Sind die Tapeten richtig verklebt - Bahn an Bahn - und nicht 0.5 cm übereinander am Stoss -. Wurden Wände farbig gestaltet ? Wurde, nachdem in der Mietzeit gemalert wurde, diese Arbeit fachmännisch ausgeführt oder sind die Ecken nicht komplett gestrichen, gibt es an den Zwischenräumen Wände-Decken durch Farbwalzen mangelhafte Arbeit ? Sind die Flächen von einer früheren Arbeit schattig ? Habt ihr während der Mietzeit auch die Fenster, Türen und Heizkörper gestrichen ? Sind diese und andere Fragen klar, ist er erkennbar, wie der Hinweise „besenrein“ zu bewerten ist. Wie wertvoll diese Vereinbarung ist.

Der Hinweis „besenrein“ besagt nämlich nur, dass die vertraglich geschuldeten Arbeiten ordnungsgemäss ausgeführt worden sind wie im Mietvertrag vereinbart - sofern keine weitergehende Vereinbarung getroffen wird (Quotenklausel) - und unter diesen Voraussetzungen die Wohnung besenrein verlassen werden darf.

Ist bei Einzug, während dem Mietverhältnis nicht die vertraglich vereinbarte Arbeit erledigt worden oder ist die Arbeit unfachmännisch erfolgt, geht die Frage der Leistung in den Bereich Schadenersatz über und ist nur noch bedingt unter dem Passus „Schönheitsreparaturen“ zu bewerten. Hier bitte beachten, dass oftmals die Wände und Decken gestrichen werden, die Fenster innen und die Innentüren oder Heizkörper nicht. Dann kann es zwar sein, dass der Mieter die Malerarbeiten an Decken und Wänden nicht ( besenrein) erbringen, aber bei Auszug sämtliche Kosten für Fenster, Innentüren und Heizkörper entweder übernimmt oder selbst vor dem Auszug (Die Nichterfüllung vertraglicher Vereinbarungen führt zu Schadenersatz) streichen muss.

Gruss Günter

wir möchten unsere seit 8 Jahren gemietete Wohnung kündigen.
Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung besenrein zu übergeben
ist. Zu welchen Renovierungsarbeiten bin ich tatsächlich
verpflichtet?

Danke für Eure Mühe.

Gruß

Johannes