Hallo,
habe folgendes Problem:
Meine Oma wohnt in Köln und will da jetzt ihre Wohnung aufgeben und in unseren Ort ziehen. Was im Mietvertrag steht siehe weiter unten. Meine Fragen dazu:
1.Müssen wir bei Auszug renovieren?
2.Habe von einen Kollegen gehört das diese Regelung nicht mehr gilt, aber was genaues wußte er so auch nicht.
3.Die letzte Renoveirung liegt ca 12 Jahre zurück, muß das berücksichtigt werden?
Bin dankbar für jede Antwort.
MfG Randolf
Nr 13 Rückgabe der Mietsache
Absatz 1:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in vollständig geräumten und sauberen Zustand ordnungsgemäß zu übergeben.
Absatz 2:
Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den Ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder her zu stellen. Für Anlagen und Einrichtungen ( Schilder und Aufschriften ) innerhalb und außerhalb der Mieträume gilt das gleiche. Das Wohnungsunternehmen kann Verlangen, das Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn es den Mieter angemessen entschädigt.
Dem Wohnungsunternehmen steht dieses Recht nicht zu, wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.
Absatz3:
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, sind die nach Nr5 Absatz 2&3 fälligen Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zur Beendigung des Mietverhältnisses nach, so hat er dem Wohnungsunternehmen die Kosten für die Nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten. Er haftet daneben für den Schaden, der durch die Nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
Nr 5
Absatz 2:
Die vom Mieter Gemäß $3Absatz 7 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung Fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heißkörper einschließlich der Heißrohre. Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen und Heißkörper und Heißrohre alle 4 Jahre durchzuführen. In Wohn- & Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre. In anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen Beweispflichtig.
Nr 5
Absatz 3:
Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach beliebigen ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.