Renovierung bei Auszug?

Hallo!

Mieter bewohnt Wohnung seit 6 Jahren.

Der Vorgänger hat bei Einzug und Auszug nicht renoviert und die Wände / Decken nicht gestrichen. Hat auch nur 2 Jahre dort gewohnt.

Es besteht ein „Mietvertag des Haus und Grundbesitzerverein“, wo vor 6 Jahren gegenseitig unterzeichnet wurde wurde.

Weiss jemand, ob ein Mieter im vorliegenden Fall und derzeitiger Rechtssprechung dazu verpflichtet ist, die Wohnung zu streichen?

Wie ist das mit einem Teppichboden? Muß der auch erneuert werden?

Gruß
Armin

So lange vom Fragesteller darauf verzichtet wird den fiktiven Text des Mietvertrages Kund zu tun, so lange kann ein Antworter nur im Nebel stochern.
Ist die Durchführung der Schönheitsreparaturen rechtmäßig auf den Mieter übertragen, muss er auch die Arbeiten vertragsgemäß durchführen.
Normale Abnutzung des Teppichbodens ist Vermietersache.
Schadenersatz ist ein eigenes Thema.

vnA

So lange vom Fragesteller darauf verzichtet wird den fiktiven
Text des Mietvertrages Kund zu tun, so lange kann ein
Antworter nur im Nebel stochern.
Ist die Durchführung der Schönheitsreparaturen rechtmäßig auf
den Mieter übertragen, muss er auch die Arbeiten vertragsgemäß
durchführen.
Normale Abnutzung des Teppichbodens ist Vermietersache.
Schadenersatz ist ein eigenes Thema.

Ergänzung:
Der Vormieter spielt dabei auch keine Rolle mehr, wenn nicht separat noch etwas vertraglich festgehalten wurde.
Der Mieter hat die Wohnung übernommen, mit allen Rechten und Pflichten.

Gruß
M.

Das kommt auf den GENAUEN Wortlaut der Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag an.

Hallo,

die Grundlage ist dieser Mietvertrag:

http://www.vermietungsservice.de/mietvertrag.pdf

Soeben wurde mitgeteilt, dass unter § 24 „Sonstige Vereinbarungen“ folgendes handschriftlich festgehalten wurde:

„Der Mieter hat die Wohnung bei Auszug zu streichen“

Vor dem Hintergrund muss wohl gestrichen werden.

Schönes Wochenende!
Armin

Hallo,

die Grundlage ist dieser Mietvertrag:

http://www.vermietungsservice.de/mietvertrag.pdf

Soeben wurde mitgeteilt, dass unter § 24 „Sonstige
Vereinbarungen“ folgendes handschriftlich festgehalten wurde:

„Der Mieter hat die Wohnung bei Auszug zu streichen“

Vor dem Hintergrund muss wohl gestrichen werden.

Wenn der Wortlaut tatsächlich genau diesem Mustervertrag entspricht, dann handelt es sich um starre Fristen und es muss nicht renoviert werden.

Die handschriftliche Ergänzung (so es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt)berücksichtigt ebenfalls nicht den tatsächlichen Zustand bzw Renovierungsbedarf und würde damit den Mieter unangemessen benachteiligen…

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.mieterbund.net/recht/main_recht_schoenhei…

Also ich täte den kompletten Mietvertrag mal ganz genau unter die Lupe nehmen lassen.

Gruß
M.

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