Renovierung bei Auszug

Guten Tag,
ich bin am 30.09.2009 ausgezogen. Damals wurde vom Vermieter und seine Eltern ein Übergabeprotokoll erstellt, was der Vermieter (Sohn hat das Haus von seinen Eltern überschrieben bekommen und wegen Eigenbedarf gekündigt) auch unterschrieben hat.

Nach über 2 Monaten will er auf einmal die komplette Holzdecke im Obergeschoß des Hauses (es war ein 1-Familienhaus) austauschen, da sowohl der Flur wie auch unser ehemaliges Schlafzimmer wegen starken Nikotinbesatzes nicht zu reinigen ist. Wir haben 4 Jahre in dem Haus gewohnt und es waren 180 m2 Wohnfläche. Im Schlafzimmer (Obergeschoß ca. 30 m2 - dort hatte der Sohn = neuer Eigentümer früher wohl sein Jugendzimmer oder so) wurde nur sehr wenig geraucht.
Ich habe den Eindruck, er will sich auf meine Kosten das Haus nun neu einrichten. Die Kosten sollen ca. 2800 € hoch sein.
Frage: Kann er diese Kosten gerichtlich geltend machen, obwohl ein Übergabeprotokoll, was äussert detailliert geführt wurde (jedes Bohrloch wurde gezählt und jede Spinnwebe in einer Ecke gefunden) vor 2 Monaten erstellt wurde und dieser „Nikotinbesatz“ dort nicht erwähnt ist, weil er nicht erkennbar war? Wie kann man sich gegen solche Wegelagerei zur Wehr setzen und welche g´rechtllichen Mittel stehen mir da zur Verfügung?

  1. Wer hat die Holzdecken angebracht?
    wenn selbst, dann kann der Vermieter verlangen diese zu entfernen. Waren die schon dort, dann ist es sein „Pech“
  2. Nikotin verschmutzte Decken sind nach 4 Jahren noch sichtbar
  3. Es gibt speziell Nikotin überstreichbare Farben im Fachhandel
    Noch Fragen? dann bitte melden.

Hallo!

Wow, ich bin leider kein Rechtsanwalt. Aber wenn die Wohnung „abgenommen wurde“ und rauchen ja wohl erlaubt war, kann man zwar Streichen, Teppichreinigung verlangen, aber Holz austauschen sicher nicht. Einfach auflaufen lassen…soll er doch klagen.

Viel Glück
anka

Soweit bei Rückgabe der Wohnung ein Übergabeprotokoll gefertigt wurde, so kommt diesem, je nach seinem Inhalt unterschiedliche Wirkung zu. Sind darin Mängel festgestellt worden und ist es vom Mieter unterschrieben, so liegt darin die Tatsachenerklärung, dass die Mietsache mangelhaft ist. Der Mieter hat dann zu beweisen, dass die Mangelfeststellung im Protokoll unrichtig ist.

In Ihrem Fall ist es jedoch genau anders herum. Der nunmehr behauptete Mangel wurde gerade nicht im Protokoll festgehalten. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Übergabe- oder Rückgabeprotokoll eine Ausschlussfunktion zukommt, welche zu Lasten des Vermieters geht. Danach kann sich der Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss der Übergabe nicht mehr auf bestehende Mängel berufen, wenn diese in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll nicht festgehalten worden sind, obwohl sie im Rahmen der Abnahme offenbar waren oder aber hätten wahrgenommen werden können. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Vermieter mit der gemeinsamen Abnahme einen Vertrauenstatbestand schafft, dass der Mieter nur für die im Protokoll festgehaltenen Mängel haften soll.
Darüber hinaus trifft dem Vermieter eine Untersuchungspflicht. Kommt er dieser nicht oder nicht hinreichend nach und bleibt der Mangel deshalb unentdeckt, dann hat dies zu Lasten des Vermieters zu gehen.

Sollte sichIhr Sachverhalt weiter nicht klären lassen, würde ich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Ich hoffe ich konnte Sie ein wenig helfen mit meiner Aussage.

Mit freundlichen Grüßen,

Thunder014