Renovierung bei Auszug aus Wohnung

folgende Frage, da die neuen Gesetze und Urteile viel Raum zur Interpretation lassen:
Die Mieterin zieht aus, hat die Wohnung vor 1,5 Jahren weiss gestrichen (Raufasertapete) übernommen.
Hat aber nach ihrem Einzug bunte Muster (dunkelrot, grün…) in Streifenmustern angebracht.
Die Nachmieterin akzeptiert nur weiss bei Übernahme.

Ist die (ausziehende) Mieterin verpflichtet, wieder weiss herzustellen?

Eure Meinung würde mich sehr interessieren…

merci Peter

wohl nicht unbedingt weiss, aber die muster müssten vermutlich wohl weg

ja, ist richtig, helle Farbe hätte es besser getroffen…

wohl nicht unbedingt weiss, aber die muster müssten vermutlich
wohl weg

Bunte Bemalungen, Muster und dergleichen werden als Sachbeschädigung angesehen und sind daher auf Kosten bzw. vom Verursacher zu beseitigen.
Die angesprochenen Urteile zu Schönheitsreparaturen haben damit gar nichts zu tun.

vnA

Hallo,

da die neuen Gesetze und Urteile viel Raum zur
Interpretation lassen:

Eigentlich nicht, im Mietrecht gibt es inzwischen kaum etwas, dass noch nicht entschieden wurde.

Die Mieterin zieht aus, hat die Wohnung vor 1,5 Jahren weiss
gestrichen (Raufasertapete) übernommen.
Hat aber nach ihrem Einzug bunte Muster (dunkelrot, grün…) in
Streifenmustern angebracht.
Die Nachmieterin akzeptiert nur weiss bei Übernahme.

Ist die (ausziehende) Mieterin verpflichtet, wieder weiss
herzustellen?

Nein, sie darf aber auch die aufgeführten Muster nicht dort belassen.

Der BGH hat sich zu dieser Frage kürzlich geäußert (Beschluss vom 14.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 218/10). Zwar ist der Mieter aufgrund der durchzuführenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, die Mietsache zu streichen (wenn erforderlich), allerdings dürfte der Vermieter formularmäßig nicht die Farbei weiß verlangen, es genügt jede „dezente“
Farbwahl.

Demnach darf der Vermieter hier, unabhängig davon, ob die Farbei weiß überhaupt im Vertrag steht oder nicht, grundsätzlich keine bestimmte Farbe verlangen. Da der BGH aber eine dezente Farbwahl von den Schönheitsreparaturen erfasst ansieht, kann der Mieter auch entsprechend Muster nicht dort belassen.

Gruß
Dea

§ 303 StGB Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Uih!

Da es sich bei demjenigen der die Sache beschädigt um den Besitzer der Sache handelt, handelt es sich nicht um ein Strafdelikt. Bei der Rückgabe der Sache am Ende der Inbesitznahme, hat der Schädiger jedoch Schadenersatz zu leisten bzw. die Sache in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

vnA (ianal)