Renovierung bei Auszug - das leidige Thema

Liebe wwwler,

ich habe ein paar Fragen zur folgenden Situation:

Mieter X zog im Februar 2009 in eine renovierungsbedürftige Wohnung ein und übernahm auf eigene Kosten das Tapezieren (ein Raum) und das Malern in 2 weiteren Zimmern + Küche + Bad. Das Lackieren der Fenster und Türen wurde durch den Vermieter Auftrag gegeben und bezahlt.
Laut Mietvertrag sollen Küche, Bad, Dusche ca. alle 4 Jahre neu renoviert bzw. Schönheitsrepararturen durchgeführt werden. Alle anderen Räume sind laut Vertrag ca. alle 5 und alle 6 Jahre zu renovieren. Eine weitere Klausel besagt, dass die Wohnung bei Auszug „besenrein“ übergeben werden muss.
Der Mieter beabsichtigt jetzt, Ende Februar 2013 aus der Wohnung auszuziehen - also exakt 4 Jahre nach Einzug. Was hat er nun zu beachten? Was muss tatsächlich renoviert werden? Muss überhaupt renoviert werden?

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps und Antworten.
LG, Junebug

Bei diesen Fristen-Klauseln kommt es auf den ganz genauen Wortlaut an, da manchmal ein einziges Wort reicht, um eine ungültige starre Klausel aufzuweichen und damit gültig zu machen.
Also bitte mal den genauen Text eingeben.
Gruß florestino

Zunächst wären die Klausel wirksam, da die Relativierungen „ca.“ auf die tatsächliche Abnutzung während des Mietverhältnisses Bezug nimmt.

Demnach wäre vereinbarte Renovierung geschuldet, wenn nach Entfernen der Möbel und Bilder oder durch Wischtest der Küchentapete Abnutzung erkennbar wäre.

G imager761

Zunächst wären die Klausel wirksam, da die Relativierungen
„ca.“ auf die tatsächliche Abnutzung während des
Mietverhältnisses Bezug nimmt.

Hallo imager761,

ja, „ca.“ steht da, d.h. dadurch werden die sogenannten „starren“ Fristen aufgehoben, richtig?
Wenn ja, dann wird Mieter X die Renovierung wohl vornehmen müssen, aber wo? Nur in der Küche und im Bad? Oder auch in den anderen Räumen, die laut Mietvertrag ca. alle 5 und 6 Jahre erneuert werden sollen?
Und welche Relevanz hat eigentlich das Wort „besenrein“?

Gruß, Junebug

Bei diesen Fristen-Klauseln kommt es auf den ganz genauen
Wortlaut an, da manchmal ein einziges Wort reicht, um eine
ungültige starre Klausel aufzuweichen und damit gültig zu
machen.
Also bitte mal den genauen Text eingeben.

Hallo Florestino,

also wortwörtlich steht es so da:

Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:

In Küchen, Bädern und Duschen: ca. alle 4 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: ca. alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen: ca. alle 6 Jahre.

Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Streichen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen fachgerecht vorzunehmen.

Im Mietvertrag/Übergabeprotokoll steht noch, dass die Mietsache mindestens in dem gleichen Zustand zu übergeben ist wie es beim Einzug der Fall war.

Ist es denn richtig so, dass Mieter X in eine renovierungsbedürftige Wohnung einzieht, auf eigene Kosten erneuert und nach 4 Mietjahren nochmal renovieren muss?
Widerspricht sich das nicht?

Gruß, junebug

Hallo,

renovieren nur, wenn der Zustand der Abnutzung dies auch wirklich nötig macht (bei Auszug). Also frühzeitig checken ob evtl. Flecken oder sonstiges ein Streichen überhaupt ratsam erscheinen lassen. Und frühzeitig eine Besichtigung mit dem VM abmachen, denn wenn dieser die Wohnung nicht so abnimmt, dann hat man dann innerhalb der eigenen Mietzeit noch Gelegenheit selbst nachzubessern.

Im übrigen muss man, wenn man eine Wohnung unrenoviert übernimmt genau festhalten was bei Auszug gemacht werden muss, sonst gilt der (rechtsgültige) Wortlaut des Vertrages und man fühlt sich ungerecht behandelt.

Und besenrein bedeutet: Gefegt und/oder gesaugt, gewischt, also ohne größere Verschmutzungen. Besenrein kommt noch aus den Zeiten, wo in der Regel glatte (Holz)Böden verlegt waren.

Gruß
Nita

Hallo,

renovieren nur, wenn der Zustand der Abnutzung dies auch
wirklich nötig macht (bei Auszug). Also frühzeitig checken ob
evtl. Flecken oder sonstiges ein Streichen überhaupt ratsam
erscheinen lassen.

Hallo nita,

und gilt das jetzt nur für Küche und Bad oder auch für alle anderen Räume?
Die Nebenräume müssten ja laut Mietvertrag erst ab 2014 renoviert werden, da „ca. alle 5 bzw. 6 Jahre“.

Gruß, junebug

Hallo,

ja, nur Küche und Bad. Wenn allerdings in den anderen Räumen echte Mängel vorliegen, müssen die auch beseitigt werden.

Das eine sind eben Schönheitsreparaturen, das andere ist Schaden beheben.

Gruß
Nita