Renovierung bei Auszug erforderlich?

Hallo zusammen,

im folgenden fiktiven Fall lautet die oft gestellte Frage, ob bei einem bevorstehenden Auszug die Wohnung vom Mieter renoviert werden muss.

Annahmen:
-Das Mietverhältnis besteht seit 2004
-Die Wohnung wurde damals lt. Mietvertrag unrenoviert übergeben, befand sich aber in einem guten Zustand
-Bis heute wurden vom aktuellen Mieter keinerlei Renovierungen durchgeführt. Der heutige Zustand ist akzeptabel aber mit einigen Bohrlöchern in Wänden.

Der Wortlaut des Mietvertrages zum Thema Schönheitsreparaturen soll folgendermaßen lauten:

(1) Die Mieträume sind dem Mieter in unrenoviertem Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich zur Durchführung aller Schönheitsreparaturen - soweit erforderlich - gemäß Absatz 2 und 3 während der Dauer des Mietverhältnisses. Sind Schönheitsreparaturen gemäß Absatz 2 und 3 versäumt, sind sie unabhängig von der berechtigten Forderung des Vermieters auf fristgemäße Durchführung spätestens zum Ende des Mietverhältnisses auszuführen. Die Mieträume sind raufasertapeziert und weiß bzw. neutral gestrichen zurückzugeben. Der Mieter stellt den Vermieter von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen frei.

(2) Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungleitungen, Innenanstrich der Fenster und sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.

(3) Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen in der Regel nach folgenden Fristen (beginnend mit dem Mietverhältnis) durchzuführen:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln nach 6 Jahren.

Meine Recherche ergab bisher, dass die starre Fristenregelung (3, 5, 7 Jahre) dann wirksam ist, wenn sie wie in diesem Fall durch einen Zusatz wie „in der Regel“ entkräftet wird.

Allerdings wurde die Wohnung ja offiziell eindeutig als unrenoviert übergeben. Darf dann verlangt werden, dass sie renoviert zurückgegeben wird?

Falls weitere Informationen nötig sind, liefere ich sie zeitnah nach.

Über fundierte Antworten würde ich mich freuen.

Danke und Gruß
Simon

Hallo,

meiner Einschätzung nach sind die Arbeiten durchzuführen, es sei denn man kann jetzt seinerseits eine Vereinbarung mit dem VM treffen.

Ansonsten hat der Mieter mit dem Mietvertrag sowohl den unrenovierten Zustand, als auch die Tatsache akzeptiert (durch Unterschrift), das er die Wohnung zu renovieren hat - spätestens bei Auszug wenn die in der Regel üblichen Fristen bereits verstrichen sind.

Aber auch bei dieser Klausel muss der Zustand der Wohnung in Ansatz gebracht werden, daher der eingangs formulierte Satz: Erst mal eine Begehung mit dem VM machen und dann klären, ob und was ggf. gemacht werden muss.

Gruß
Nita

Hallo nita,

meiner Einschätzung nach sind die Arbeiten durchzuführen, es
sei denn man kann jetzt seinerseits eine Vereinbarung mit dem
VM treffen.

aber da es sich um einen starren Fristenplan handelt, ist der doch ungültig? Und damit die gesamte Renovierungspflicht. Oder sehe ich da jetzt was falsch.

Nach BGH (Urteil 08, ich such mal am Montag) werden doch solche Klauseln komplett unwirksam, da der Vermieter sonst immer zuviel verlangen könnte, weil er sich sicher sein kann, dass er bei Rechtsstreit auf jeden Fall das ihm gesetzlich zustehende bekommt.

Oder ist hier die Sachlage wegen irgend etwas wieder anders?

Grüße

Fonz

Hallo,

nein, hat sich nix geändert.

Im Beispielfall lautet die Fristenregelung „…in der Regel“. Damit ist laut gängiger Rechtsprechung der Flexibilität durchaus genüge getan. Eine starre Fristenregelung würde ohne eine solche Formulierung begründet.

Gruß
Nita