Hallo zusammen,
im folgenden fiktiven Fall lautet die oft gestellte Frage, ob bei einem bevorstehenden Auszug die Wohnung vom Mieter renoviert werden muss.
Annahmen:
-Das Mietverhältnis besteht seit 2004
-Die Wohnung wurde damals lt. Mietvertrag unrenoviert übergeben, befand sich aber in einem guten Zustand
-Bis heute wurden vom aktuellen Mieter keinerlei Renovierungen durchgeführt. Der heutige Zustand ist akzeptabel aber mit einigen Bohrlöchern in Wänden.
Der Wortlaut des Mietvertrages zum Thema Schönheitsreparaturen soll folgendermaßen lauten:
(1) Die Mieträume sind dem Mieter in unrenoviertem Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich zur Durchführung aller Schönheitsreparaturen - soweit erforderlich - gemäß Absatz 2 und 3 während der Dauer des Mietverhältnisses. Sind Schönheitsreparaturen gemäß Absatz 2 und 3 versäumt, sind sie unabhängig von der berechtigten Forderung des Vermieters auf fristgemäße Durchführung spätestens zum Ende des Mietverhältnisses auszuführen. Die Mieträume sind raufasertapeziert und weiß bzw. neutral gestrichen zurückzugeben. Der Mieter stellt den Vermieter von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungleitungen, Innenanstrich der Fenster und sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.
(3) Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen in der Regel nach folgenden Fristen (beginnend mit dem Mietverhältnis) durchzuführen:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln nach 6 Jahren.
Meine Recherche ergab bisher, dass die starre Fristenregelung (3, 5, 7 Jahre) dann wirksam ist, wenn sie wie in diesem Fall durch einen Zusatz wie „in der Regel“ entkräftet wird.
Allerdings wurde die Wohnung ja offiziell eindeutig als unrenoviert übergeben. Darf dann verlangt werden, dass sie renoviert zurückgegeben wird?
Falls weitere Informationen nötig sind, liefere ich sie zeitnah nach.
Über fundierte Antworten würde ich mich freuen.
Danke und Gruß
Simon