Hallo,
am 01.04.2010 bezog jemand eine Wohnung die komplett renovierungsbedürftig war!!! Es mussten 4 Lagen Tapeten in allen Räumen entfernen werden u.ä. an den Decken war Styropor, welches allerdings nur in der Küche entfernt wurde.
Nun wurde die Wohnung gekündigt und die Vermieterin verlangt eine erneute Renovierung (da es im Mietvertrag steht) sowie die Entfernung des Styropores an den Decken und entfernen der Bohrlöcher.
Text aus Mietvertrag zwecks Renovierung lautet:
Beim Auszug des Mieters ist die Wohnung hell- keine krassen Farbgebungen-zu übergeben.
Der Mieter verpflichtet sich, wärend der Mietzeit die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter nach Maßgabe des nachfolgenden Fristenplanes fachgerecht auszuführen. Die Fristen beginnen ab Vertragsbeginn bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß urchgeführten Schönheitsreparatur. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung un sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in den Küchen oder Kochnischen, in Bädern/ Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, in Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
Abweichend von vorstehenden Fristen sind die Anstriche der Fenster einschließlich Nachkitten/ Versiegeln der inneren Verglasung sowie Anstriche der Türen, Fußleisten, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in den Mieträumen im allgemeinen alle 6 Jahre durchzuführen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweiswillig.
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen, so kann der Vermieter regelmäßig einen prozentuellen Anteil der Renovioerungskosten geltend machen. Dieser bemisst sich nach der seit Vertragsbeginn bzw. der letzten fachgerechten durchgeführten Renovierung verstrichenen Zeit im verhältnis zum vorstehenden Renovierungstonus.
Die Renovierungskosten werden nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachbetriebes ermittelt.
Die Schönheitsrearaturen müssen Fachgerecht ausgeführt werden.
Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen innerhalb der Mieträume zu tragen.
Die Vermieterin wollte das ein Protokoll unterschrieben wird aus denen hervorgeht was diese verlangt was gemacht werden sollte (Renovierung u.ä.) das Protokoll wurde bisher NICHT unterschrieben!!!
Wäre schön wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.
Ein solche Vertragsregelung wäre UNGÜLTIG, da eine Fristenregelung NICHT erlaubt ist. Die Wohnung müsste also definitiv NICHT renoviert werden da es sich scheinbar um einen Standartmietvertrag handelt der unerlaubte Fristen führt.
warum kommt hier keine Antwort???
was soll das? Das ist eine Standardfrage und verdient auch eine wie auch immer geartete Antwort
wenigstens in der Form:
Mädel wirf deine Suchmaschinen an!
In dem beschriebenen Vertrag kommen deutlich STARRE FRISTEN vor - deutlicher gehts kaum noch
Oder ist der Vertrag oder die Fristen HANDSCHRIFTLICH?
Nur so wäre der Vertrag auch einzuhalten, andernfalls genügt hier das BESENREINE Verlassen der Bude
wo bleiben denn die Fachantworten?
Ich kann in dem fiktiven Fall nur antworten: Auf keinen Fall renovieren oder zahlen - erst zum Mieterverein oder Fachanwalt
Gruss Schorsch-der Laie ist aber selber mehrfach davon betroffen war
„im allgemeinen“ relativiert die vom BGH bemängelte Fristenregelung in der Form, dass daraus eine gültige Vertragsvereinbarung wird. Hat sich das bis zu dir noch nicht herumgesprochen?
Sehr hilfreich. Ohne diesen Rat hätte sie das vermutlich nicht gewusst.
In dem beschriebenen Vertrag kommen deutlich STARRE FRISTEN
vor - deutlicher gehts kaum noch
Deutlicher kann man kaum demonstrieren, dass man keine Ahnung hat. Zitat aus dem Posting:
„…sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen…“
Das ist gerade KEINE starre Fristentregelung.
Gruß
loderunner (ianal)
Keine erneute Renovierung notwendig,ABER
Hallo Dat Hexi,
die Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, weil der
Absatz
Der Mieter ist nicht :berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen
Ausführungsart abzuweichen.
den Vertrag ungültig macht. Du musst laut BGH Urteil somit defenitiv keine Schönheitsreparaturen ausführen.
Solltest Du bei Einzug die Deckenplatten schriftlich in dein Eigentum übernommen haben, sind die Platten auch auf Wunsch des Vermieters von Dir zu entfernen ( inkl. spachelten der Decken )
Trotzdem hast Du jetzt eine bessere Verhandlungsposition.
Bedeutet, dass eine mit Rauhfaser tapezierte Wand vom Mieter ohne Tapete einfach nur gestrichen zurückgegeben werden kann. Ok. War mir neu. Aber dafür sind wir schließlich hier im Forum.
wenn du fachlich oder sachlich was zu sagen hast, dann gerne
aber erspar doch bitte mir und den Anderen deine persönliche Note, die du jedem hier nochmal extra mitgibst. Das Menschliche ist nämlich nicht so deine Stärke. Stil übrigens auch nicht - zum Thema Lächerlich
die Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, weil
der Absatz
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des
Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.
den Vertrag ungültig macht. Du musst laut BGH Urteil somit
defenitiv keine Schönheitsreparaturen ausführen.
Was wäre denn, wenn sich obiger Satz nur auf die Veränderungen an Türen und Fenstern bezöge und nicht auf die Schönheitsreparaturen ganz allgemein? Müsste man diesbezüglich nicht nochmal bei der Posterin nachfragen?
Gruß
loderunner (ianal)
Vielen Dank für Eure Antworten! Die Wohnung wurde über einen Insolvenzverwalter angemietet da diese in einer Zwangsversteigerung war. Bezgl. der Decken wurde nichts abgesprochen und nichts schriftlich niedergelegt. Die Neue Vermieterin besteht aber nun auf eine vollrenovierung und abreissen der Styropordecken.