Ist eine Renovierung / Schönheitsreparaturen (Wände streichen) bei folgender Regelung im Mietvertrag erforderlich wenn die Mietzeit nur 11 Monate beträgt:
"Endet das Mietverhaltnis. so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten fUr die Sch6nheitsreparaturen (wie in § 8 aufgefUhrt) aufgrund eines yom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschaftes an der Vermieter nach folgender Mal1gabe zu bezahlen:
Liegen die letzten Sch6nheitsreparaturen wahrend der Mietzeit ranger als 1 Jahr zuruck, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voran¬schlages eines Malerfachgeschaftes an den Vermieter; liegen sie langer als 2 Jahre zuruck 40%, langer als 3 Jahre 60%. langer als 4 Jahre 80%. langer als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzes fUr das Anbringen yon Rauhfasertapeten sowie das lasieren yon Naturholzturen und¬Fenstem gelten folgende Prozentsatze: langer als 1 Jahr 15%, langer als 2 Jahre 20%, langer als 3 Jahre 30%, langer als 4 Jahre 40%. langer als 5 Jahre 50%, langer als 6 Jahre 60%, langer als 7 Jahre 70%.langer als 8 Jahre 80%, langer als 9 Jahre 85%. langer als 10 Jahre 90%.
Fur Nebenraume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsatze mal1gebend: Liegen die letzen Sch6nheitsreparaturen wahrend der Mietzeit langer als 1 Jahr zuruck 14% der Kosten gemal1 Voranschlag, langer als 2 Jahre zuruck 18%, langer als 3 Jahre zuruck 42%. langer als 4 Jahre zu¬ruck 56%, langer als 5 Jahre zuruck 70% und langer als 6 Jahre zUrUck 84%.
Diese ~egelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeitraume verstrichen sind. Der Vermieter kann im Obrigen bei ubermal1iger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschadigung des Bodenbelages durch den Mieter."