Renovierung bei Auszug, Zusatzvereinbarung wirksam

In einem Mietvertrag steht folgendes zu den Schönheitsreparaturen.

§13 Schönheitsreparaturen

  1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.
    Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Entfernen der alten Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen oder Abschleifen der parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden.

1-5. gelöscht

  1. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens.

Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig gewordenen Schöneitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.

  1. Die vorstehenden Ziffern sind nicht anwendbar, sofern und soweit die Vertragsschließenden eine andere individuelle Vereinbarung ausgehandelt und schriftlich festgehalten haben.

Übergabeprotokoll

  1. Sonstiges:
    (handschriftlich:smile: Der Mieter übernimmt die Wohnung vollständig neu renoviert und verpflichtet sich diese bei Auszug wieder renoviert zurück zu geben.

Diese Zusatzvereinbarung wurde vom Mieter zusammen mit dem Mietvertrag unterschrieben. Rechtlich ist dies eine Individualvereinbarung, denn nach dem Urteil VIII ZR 71/08 vom 14.01.09 kann eine Endrenovierungspflicht aus dem Wohnungsübergabeprotokoll folgen, wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt.

Laut Mieter wurde dies weder ausgehandelt, noch besprochen, es wurde einfach vorgelegt und sollte unterschrieben werden.
Die unterschiedlich rechtliche Behandlung und deren Folgen, zwischen vorformuliert und handschriftlich, individuellen Ergänzungen, war für den Mieter nicht vorhersehbar, bzw. erfolgte keine Aufklärung seitens des Vermieters.

Fragen:

  1. Gilt diese Endrenovierungsklausel trotzdem als Individualvereinbarung ?
  2. Muss renoviert werden? Es gibt keine Quotenklausel oder Angabe von Renovierungsfristen.
  3. Wenn ja, in welchen Abständen?
  4. Zieht der Mieter bereits nach 2 Jahren aus der Wohnung, muss diese komplett renoviert werden oder nach den getzl. Fristen, auch wenn davon nichts im Mietvertrag steht?
  5. Wenn der Vermieter z.B: in jeden (oder in eine Vielzahl) seiner Mietverträge bzw. Übergabeprotokolle diese Klausel handschriftlich einsetzt, ist es eine AGB, auch wenn sie nicht vorgedruckt ist. Was gilt dann?

Hallo,

also ich möchte hier nur auf folgendes eingehen:

Diese Zusatzvereinbarung wurde vom Mieter zusammen mit dem
Mietvertrag unterschrieben. Rechtlich ist dies eine
Individualvereinbarung, denn nach dem Urteil VIII ZR 71/08 vom
14.01.09 kann eine Endrenovierungspflicht aus dem
Wohnungsübergabeprotokoll folgen, wenn es sich um eine
Individualvereinbarung handelt.

Der Rückschluss ist meines Erachtens nach falsch, denn aus dem Urteil ergeht nur, dass sich - sollte es sich um eine Indiviualvereinbarung handeln - eine Endrenovierungspflicht ergeben kann.
Der BGH sagt aber nicht, dass es eine solche ist, sondern gibt die Entscheidung zurück an das LG Hannover.

Gruß

Joschi