Hallo ihr Lieben,
mir brennt eine Frage auf der Seele:
Angenommen, jemand ist vor 2 Jahren in eine Wohnung eingezogen und hat sie selbst renoviert, zumindest das, was nötig war.
Derjenige hat: Alle Wände + Decken (Flur, Küche, KiZi, WohnZi, SchlafZi, ArbeitsZi) weiß gestrichen, im SchlafZi neuen Teppich verlegt (es war nichts drin), in Flur, ArbeitsZi und KiZi den vorhandenen Teppich gereinigt. Im Laufe der Mietzeit hat er zudem je eine Wand im SchlafZi, ArbeitsZi und KiZi farblich neu gestaltet (künstlerisches Motiv-Wandbild).
Vor Einzug hat der Vermieter lediglich das Bad renoviert und modernisiert.
Weiter angenommen, im Mietvertrag stehe folgendes:
_§5 - Zustand und Übergabe der Mieträume:
- Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe
- Der Vermieter verpflichtet sich spätestens bis zum Einzug das Bad neu zu gestalten, zu modernisieren.
2.1. Die Renovierung erfolgt bei Einzug durch den Mieter
2.2. Der Mieter mietet wie besichtigt.
§3 - Miete und Nebenkosten:
7. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten._
Nun meine Frage: Dürfte der Vermieter aufgrund von §3 verlangen, dass nach 2 Jahren Mietzeit erneut alles gestrichen oder gar tapeziert werden muss?? Es ist davon auszugehen, dass der Mieter nicht geraucht hat, sodass die Wände also auch nicht vergilbt sind oder so. Es gäbe eben lediglich diese 3 Motiv-Wandbilder…
Auf der Suche nach einer Antwort habe ich bereits ein Urteil des Berliner Kammergerichts von 2005 gefunden:
„Manche Mietverträge enthalten eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen und alle je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung notwendigen Arbeiten unverzüglich durchführen muss. Diese Regelung kann unwirksam sein.
Das Berliner Kammergericht entschied, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, wenn dieser die Wohnung selbst unrenoviert übernommen hat.“
Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 17/04
Urteil vom 10.1.2005
Könnte dieses Urteil auf den dargestellten Fall angewandt werden? Wäre die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, weil schon bei Einzug renoviert wurde und dies auch im Mietvertrag festgehalten wurde?? Oder wäre der Mieter selbst Schuld, dass er das unterschrieben hat und müsste wieder ran und den Pinsel schwingen??
Ich bedanke mich schonmal ganz herzlich für eure Antworten!
Mainzsellmaennchen