Renovierung bei Einzug - bei Auszug wieder?

Hallo ihr Lieben,
mir brennt eine Frage auf der Seele:

Angenommen, jemand ist vor 2 Jahren in eine Wohnung eingezogen und hat sie selbst renoviert, zumindest das, was nötig war.
Derjenige hat: Alle Wände + Decken (Flur, Küche, KiZi, WohnZi, SchlafZi, ArbeitsZi) weiß gestrichen, im SchlafZi neuen Teppich verlegt (es war nichts drin), in Flur, ArbeitsZi und KiZi den vorhandenen Teppich gereinigt. Im Laufe der Mietzeit hat er zudem je eine Wand im SchlafZi, ArbeitsZi und KiZi farblich neu gestaltet (künstlerisches Motiv-Wandbild).
Vor Einzug hat der Vermieter lediglich das Bad renoviert und modernisiert.

Weiter angenommen, im Mietvertrag stehe folgendes:
_§5 - Zustand und Übergabe der Mieträume:

  1. Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe
  2. Der Vermieter verpflichtet sich spätestens bis zum Einzug das Bad neu zu gestalten, zu modernisieren.
    2.1. Die Renovierung erfolgt bei Einzug durch den Mieter
    2.2. Der Mieter mietet wie besichtigt.

§3 - Miete und Nebenkosten:
7. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten._

Nun meine Frage: Dürfte der Vermieter aufgrund von §3 verlangen, dass nach 2 Jahren Mietzeit erneut alles gestrichen oder gar tapeziert werden muss?? Es ist davon auszugehen, dass der Mieter nicht geraucht hat, sodass die Wände also auch nicht vergilbt sind oder so. Es gäbe eben lediglich diese 3 Motiv-Wandbilder…

Auf der Suche nach einer Antwort habe ich bereits ein Urteil des Berliner Kammergerichts von 2005 gefunden:
„Manche Mietverträge enthalten eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen und alle je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung notwendigen Arbeiten unverzüglich durchführen muss. Diese Regelung kann unwirksam sein.
Das Berliner Kammergericht entschied, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt, wenn dieser die Wohnung selbst unrenoviert übernommen hat.“
Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 17/04
Urteil vom 10.1.2005

Könnte dieses Urteil auf den dargestellten Fall angewandt werden? Wäre die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, weil schon bei Einzug renoviert wurde und dies auch im Mietvertrag festgehalten wurde?? Oder wäre der Mieter selbst Schuld, dass er das unterschrieben hat und müsste wieder ran und den Pinsel schwingen??

Ich bedanke mich schonmal ganz herzlich für eure Antworten!
Mainzsellmaennchen

Zur Ergänzung:

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
2 Jahre, Mai 2009

2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
Mieter

3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
Türen und Fensterrahmen ja, Heizkörper nein

4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
keine („entfällt“)

5)Wie lautet der genaue Text ?
„Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.“
„Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand an den Vermieter herauszugeben“

6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
nein, da keine Fristen vereinbart

7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
nein

8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
siehe 5.), mehr nicht.

9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
Vor 1 Jahr, WohnZi erneut (1 Wand) gestrichen aufgrund von Kritzeleien durch Kind

10)Gibt es beschädigte Tapeten ?
nein

11)Sind Wände farbig gestrichen ?
Ja, 3 Wände, Farbige Motiv-Wandbilder

12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
ja

Hallo

ich würde schätzen: Bei Auszug die drei Fresken übermalen und fertig.

Gruß
smalbop

Hallo ihr Lieben,
mir brennt eine Frage auf der Seele:

Angenommen, jemand ist vor 2 Jahren in eine Wohnung eingezogen
und hat sie selbst renoviert, zumindest das, was nötig war.
Derjenige hat: Alle Wände + Decken (Flur, Küche, KiZi, WohnZi,
SchlafZi, ArbeitsZi) weiß gestrichen, im SchlafZi neuen
Teppich verlegt (es war nichts drin), in Flur, ArbeitsZi und
KiZi den vorhandenen Teppich gereinigt. Im Laufe der Mietzeit
hat er zudem je eine Wand im SchlafZi, ArbeitsZi und KiZi
farblich neu gestaltet (künstlerisches Motiv-Wandbild).
Vor Einzug hat der Vermieter lediglich das Bad renoviert und
modernisiert.

Weiter angenommen, im Mietvertrag stehe folgendes:
_§5 - Zustand und Übergabe der Mieträume:

  1. Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem
    Zustand bei Übergabe
  2. Der Vermieter verpflichtet sich spätestens bis zum Einzug
    das Bad neu zu gestalten, zu modernisieren.
    2.1. Die Renovierung erfolgt bei Einzug durch den Mieter
    2.2. Der Mieter mietet wie besichtigt.

§3 - Miete und Nebenkosten:
7. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene
Kosten._

Hallo,
der BGH hat in den letzten Jahren viele Vereinbarungen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt; insbesondere die „starren“ Fristen, wonach bei vorgegebenen Jahren ( alle x Jahre) bestimmte Zimmer zu renovieren sind, trifft dazu; heißt also, muß nicht renoviert werden.

Ferner: Endrenovierungsklausel: Schönheitsreparaturen beim Auszug
Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag kann nur dann rechtswirksam sein, wenn diese Regelung auch die zwischenzeitig während der Mietzeit erfolgten Schönheitsreparaturen berücksichtigt. Schließlich kann und soll der Mieter nur für die eigene Abnutzung herangezogen werden.

Wenn also während der Mietzeit renoviert wurde, muß nicht unbedingt bei Auszug renoviert werden.

Nun meine Frage: Dürfte der Vermieter aufgrund von §3
verlangen, dass nach 2 Jahren Mietzeit erneut alles gestrichen
oder gar tapeziert werden muss??

Grundsatz: Eine formularmäßige Vereinbarung für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen im Sinne des § 307 BGB und ist daher unwirksam (hier nur ein Beispiel von vielen Urteilen). Eine derartige Formularklausel ist grundsätzlich unwirksam, unabhängig davon, ob sie mit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan gekoppelt ist oder nicht.

Bei den von mir Zitierten handelt es sich um die Rechtssprechung des BGH und entsprechender Kommentierung und ist natürlich für untergeordnete Gerichtsinstanzen „verbindlich“; das Urteil des Kammergericht trifft hier ja auch zu.

Ein schönes Osterfest:wink:)