Renovierung -> brauche Hilfe

Hallo,
sind am diskutieren, ob wir renovieren müssen oder nicht. Im Mietvertrag steht drin unter sonstigen Vereinbarungen: „Bei Auszug ist die Wohnung dem Vermieter im weiß gestrichenen Zustand zu übergeben. Die ausgeführten Malerarbeiten müssen handwerksgerecht ausgeführt werden.“

Beim Thema Schönheitsreparaturen steht "Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: xxxx die Jahre. "

Ich bin der Meinung, das bei uns die neuen Klauseln nicht greifen und wir regulär streichen müssen, oder wie siehts aus?

Wenn ihr eine Antwort wisst, bitte evtl. auch mit Quelle :smile:

Danke & Gruß aus dem verschneiten Hamburg

sorry, Mietrecht ist leider nicht mein Thema…

MfG.

Beim Einzug sollte man die Wohng. fotografieren.Die Wohng. darf besser aussehen aber nicht schlechter.Hat sie eine andere Farbe(Pink,schwarz etc.) sollte man sich mit dem Vermieter vor Auszug in Verbindung setzen und fragen, ob er den alten Zustand ,nach Foto)wieder will,oder es so bleiben darf.

Moin,
das ewige Thema wird wohl nie zu Ende geklärt, ständig kann man irgendwo irgendwelche Aufklärung und Erklärung lesen und ich hebe auch vieles davon auf, aber augenblicklich fehlt mir die Zeit für eine erneute genaue Durchsicht.
Mein Vorschlag wäre, zunächst den Vertrag genau zu lesen und zu prüfen, welche Rechtsgrundlage er beinhaltet, es gibt immer bei gedruckten Verträgen ein Impressum mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage. Am besten eine Buchhandlung aufsuchen und danach fragen, es gibt garantiert verschiedene Versionen und davon die nach dem Muster „Einheitsmietvertrag“ oder evtl. nach BGB bzw. juris o.ä. Am besten natürlich die Version nach dem Deutschen Mieterbund und nicht nach Haus- und Grundbesitzerverein.
Es gibt m.E. jedes Jahr neue Gerichtsurteile zu dem einen oder anderen Fall, gottseidank habe ich solche Sorgen nicht mehr. Wichtig ist auch die Unterscheidung von Reparaturen und Renovieren, das wollen viele Vermieter gar nicht begreifen.
Schönheitsreparaturen sind auch ein gutes Suchwort für Googler, stundenlange Beschäftigung garantiert.
Der Königsweg ist ein vernünftiger Vermieter mit dem man reden kann und der seine Erwartungen realistisch erklärt, logischerweise gibt es Gebrauchsspuren im Verlauf des Gebrauchs und bei Auszug will er eine saubere Übergabe. Alles was während der Nutzung passiert ist in der Regel Mietersache und so entstehen die „Schönheits-Arbeiten“, die unterliegen fast immer subjektiver Einschätzung genau wie Farbvorstellungen.
Da kann man viel diskutieren …

Alles Gute

Das ist eine Rechtsfrage,juritische Stellungnahme darf und will ich nicht behandeln.Wendet Euch bitte an Eure
entsprechenden Interessenvertreter - Mieterbund -

Hallo, soweit ich dass einschätzen kann, müssen Sie renovieren. Fachgerecht heißt nicht - nur durch den Fachmann, sonder es muss ordentlich gemacht sein, also keine Rumkleckserei.

Anbei die Info von FOCUS Online
Sind Mieter verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren?

Nein, nur in seltenen Fällen. Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder schwammig formuliert sind (BGH, Az. VIII ZR 339/03). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Schwammig sind Klauseln, nach denen Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben sollen. Folge: Ist eine Klausel unwirksam, muss der Vermieter renovieren – und nicht der Mieter.

Wie sieht eine gültige Renovierungsklausel aus?

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist laut Gesetz für die Renovierungsarbeiten zuständig. Im Mietvertrag darf der Vermieter diese Pflicht aber auf den Mieter abwälzen. Allerdings darf dem Mieter nicht mehr aufgebürdet werden, als er „verwohnt“ hat. Zulässig ist etwa die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Oder: Der Vermieter verpflichtet den Mieter, „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen Renovierungsarbeiten durchzuführen Die Klausel zu Schönheitsreparaturen ist wirksam, wenn ein „weicher“ Fristenplan zu Grunde liegt. Durch solche Klauseln ist die Flexibilität des Mieters gewährleistet.

Welche Klauseln hat der BGH gekippt?

Legt eine Klausel zu kurze Fristen zu Grunde, ist sie unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Folge: Der Mieter muss gar nicht renovieren. Das gilt auch für die „Quotenklausel“, nach der sich ein Mieter anteilig an den Kosten beteiligen soll, und für die „Tapetenklausel“, wonach er beim Auszug alle Tapeten entfernen muss. Es kommt also auf den konkreten Zustand der Räume an. Eine Klausel, wonach Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist ebenfalls unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Auch Kettenraucher müssen dem Vermieter beim Auszug nur in extremen Fällen für Nikotinspuren Schadenersatz zahlen (BGH, Az. VIII ZR 37/07).
VG Ringehahn Dirk

Hallo, also ich kenne es nur so, dass du als Mieter dann halt Löcher zuschmieren musst und dann alle Tapeten streichen. Sonst kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo!
Gratis Rechtsberatung bekommt man in Österreich bei der Arbeiterkammer: www.arbeiterkammer.at oder bei den Behörden: www.help.gv.at
In Deutschland würde ich Hilfe suchen unter:
www.mieterbund.de


www.mietrechtsfragen.de
Hoffe, weitergeholfen zu haben.
Schöne Grüße!
Yongos

Hallo,
von diesem Thema lebt ein ganzes Heer von Rechtsanwälten. Die Sache ist juristisch derart schwammig, dass es sich meiner Meinung nach empfiehlt, mit dem Vermieter ein einvernehmliches Gespräch zu führen, um in Ihrem Fall eine für beide Parteien akzeptable Lösung zu finden.
Eine Rolle spielen Mietdauer, Grad der Beanspruchung, aber auch die exakte Formulierung im Mietvertrag, was die Renovierungsklausel betrifft.
Ich empfehle Anschaffung oder Einsichtnahme in´s „Vermieter-Lexikon“ vom Haufe-Verlag (bin mit dem Verlag nicht verbunden).
Viel Glück!

Hoffentlich hilft meine Antwort.
Gruß!
instrumentalix

Die folgenden Zeilen sind keine Rechtsauskunft.

Hallo,

in den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Renovierungs-Klauseln in unterschiedlichster Form für unwirksam erklärt.

Wie haben Sie denn die Wohnung übernommen? Wenn Sie eine frisch renovierte Wohnung übernommen haben, würde ich die Wohnung auch wieder in einem guten Zustand abgeben.

Ich hoffe die nachfolgende Info hilft Ihnen weiter.

Gruß aus Mannheim

Sind Mieter verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren?

Nein, nur in seltenen Fällen. Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder schwammig formuliert sind (BGH, Az. VIII ZR 339/03). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Schwammig sind Klauseln, nach denen Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben sollen. Folge: Ist eine Klausel unwirksam, muss der Vermieter renovieren – und nicht der Mieter.

Wie sieht eine gültige Renovierungsklausel aus?

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist laut Gesetz für die Renovierungsarbeiten zuständig. Im Mietvertrag darf der Vermieter diese Pflicht aber auf den Mieter abwälzen. Allerdings darf dem Mieter nicht mehr aufgebürdet werden, als er „verwohnt“ hat. Zulässig ist etwa die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Oder: Der Vermieter verpflichtet den Mieter, „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen Renovierungsarbeiten durchzuführen Die Klausel zu Schönheitsreparaturen ist wirksam, wenn ein „weicher“ Fristenplan zu Grunde liegt. Durch solche Klauseln ist die Flexibilität des Mieters gewährleistet.

Quelle:
http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…

hi. am besten anwalt oder mieterbund fragen!

LG
Andreas

kann leider nicht helfen sorry

hallo,
sorry, ich kenne mich mit Fragen in Verbindung mit Mietwohnungen nicht aus, da ich im Eigentum wohne.

Freundlichen Gruß