Hallo, soweit ich dass einschätzen kann, müssen Sie renovieren. Fachgerecht heißt nicht - nur durch den Fachmann, sonder es muss ordentlich gemacht sein, also keine Rumkleckserei.
Anbei die Info von FOCUS Online
Sind Mieter verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren?
Nein, nur in seltenen Fällen. Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder schwammig formuliert sind (BGH, Az. VIII ZR 339/03). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Schwammig sind Klauseln, nach denen Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben sollen. Folge: Ist eine Klausel unwirksam, muss der Vermieter renovieren – und nicht der Mieter.
Wie sieht eine gültige Renovierungsklausel aus?
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist laut Gesetz für die Renovierungsarbeiten zuständig. Im Mietvertrag darf der Vermieter diese Pflicht aber auf den Mieter abwälzen. Allerdings darf dem Mieter nicht mehr aufgebürdet werden, als er „verwohnt“ hat. Zulässig ist etwa die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Oder: Der Vermieter verpflichtet den Mieter, „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen Renovierungsarbeiten durchzuführen Die Klausel zu Schönheitsreparaturen ist wirksam, wenn ein „weicher“ Fristenplan zu Grunde liegt. Durch solche Klauseln ist die Flexibilität des Mieters gewährleistet.
Welche Klauseln hat der BGH gekippt?
Legt eine Klausel zu kurze Fristen zu Grunde, ist sie unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Folge: Der Mieter muss gar nicht renovieren. Das gilt auch für die „Quotenklausel“, nach der sich ein Mieter anteilig an den Kosten beteiligen soll, und für die „Tapetenklausel“, wonach er beim Auszug alle Tapeten entfernen muss. Es kommt also auf den konkreten Zustand der Räume an. Eine Klausel, wonach Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist ebenfalls unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 224/07). Auch Kettenraucher müssen dem Vermieter beim Auszug nur in extremen Fällen für Nikotinspuren Schadenersatz zahlen (BGH, Az. VIII ZR 37/07).
VG Ringehahn Dirk