Nehmen wir mal an, ein Mieter kündige seine Wohnung.
Nehmen wir weiter an, die besagte Wohnung befände sich in relativ schlechtem Zustand (schiefe Wände, krumme Böden, Elektrizität müsste neu gemacht werden, teilweise fehlender Putz) und der Vermieter würde nach dem Auszug die Wohnung komplett sanieren wollen.
Wäre es da zulässig vom ausziehenden Mieter Geld für’s hinfällige Streichen (natürlich durch Malermeister) zu verlangen?
Könnte ein solcher Mieter darauf bestehen, die Wohnung selbst zu streichen auch wenn der Vermieter danach alles wieder abreisst/runterreisst?
Nun noch eine etwas genauere Frage: vorausgesetzt die Klausel sei hinsichtlich des Streichens (nicht Renovierung im allgemeinen, da die Wohnung vom Mieter vor Jahren bereits so übernommen worden ist) gültig, wer würde den Kostenanteil festlegen?
Wenn der Mieter zum Beispiel das Ganze für 600.- erledigen lassen könnte, der Vermieter jedoch 1350.- für angemessen hielte (70qm, 5 Türen), bliebe evtl. doch nur die Renovierung durch den Mieter selber übrig?
nein, dann kriegt der VM diese 600,-- Euro. Wie gesagt als den Anteil den der Mieter eben selber tragen würde, wenn er die Möglichkeit hätte, die Renovierung selbst durchzuführen.
Der VM kann nicht verlangen, dass ein von ihm beauftragtes Unternehmen bevorzugt wird. Er kann verlangen, dass die Leistung fachmännisch ausgeführt wird und evtl. Unregelmäßigkeiten bemängeln und Nachbesserung fordern (weil der Mieter z.B. so wenig vom Lackieren versteht, dass die Türen alle Tropfnasen haben). Er muss aber gestatten, dass der Mieter dies selbst ausführt oder ausführen lässt. Und nur diesen Gegenwert kann er einfordern.
Bedeutet: Der Mieter gibt ihm das, was er selbst tatsächlich aufwenden würde. Selbst wenn er kalkulieren würde: 3 Eimer Farbe, meine Arbeitszeit mit X angesetzt = 600,-- Euro, muss der VM - soweit ich weiss - dies akzeptieren. Bin aber kein Fachanwalt, ist aber auch gelebte Erfahrung.
Hi, lies doch erst mal Deinen Mietvertrag! Wenn da drin steht, dass d. Wohnung in festen Fristen renoviert werden muss, z.B. Küche nach 3 Jahren, Flur nach 4 Jahren u.s.w., dann ist d. Forderung d. VM dadurch sowieso hinfällig u. Du musst überhaupt nichts machen.
MfG ramses90
Ganz so pauschal stimmt diese Aussage nicht, man müsste den Passus im Mietvertrag schon genau lesen, um zu beurteilen, ob er unwirksam ist oder nicht. Wenn die Fristen starr sind ohne Einschränkung wie „falls erforderlich“ o.ä., ist diese Klausel tatsächlich unwirksam und der Mieter muss nicht renovieren (je nach Mietdauer könnte er dann sogar nach einigen Jahren einen Renovierungsstau melden und den Vermieter auffordern, die Wohnung mal wieder zu renovieren ). Ist die Fristenklausel jedoch eingeschränkt mit solchen Floskeln à la „falls nötig“, „sofern erfordern“ o.ä., dann ist sie weiter wirksam und der Mieter muss sehr wohl renovieren, wenn nötig.
in dem (natürlich hypothetischen) Mietvertrag würde folgendes stehen:
der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wànden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, ale 2 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Aussentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschliesslich Heizrohre sind alle 7 Jahre jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen.
Endet das MIetverhältnis vor Abulauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausfeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach denm Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturunus und wird aufgrund des KOstenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.
Soweit ich bis jetzt Informationen dazu gefunden habe, wäre in diesem Fall das Ganze hinfällig und der Mieter müsste weder renovieren noch bezahlen, richtig?
Würde ein schriftlicher Hinweis auf diese Klausel mit Kopie des Vertrages (Vermieterwechsel seit Einzug) reichen um der Form gerecht zu werden?
In diesem Fall ist es ganz eindeutig, diese Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam, da sie starr ist und damit den Mieter benachteiligt. Denn es wird von starren Fristen ausgegangen, ohne Berücksichtigung, ob die Räume tatsächlich einer renovierung bedürfen oder nicht. Hier hat der BGH eindeutig geurteilt.
Würde ein schriftlicher Hinweis auf diese Klausel mit Kopie
des Vertrages (Vermieterwechsel seit Einzug) reichen um der
Form gerecht zu werden?
Wenn man cool genug ist, würde ein mündlicher Hinweis bei der Rückgabe der Wohnung meiner Meinung nach völlig ausreichen. Da kann man sich die Kopier- und Portokosten sparen und ein (halbes) Bier für trinken gehen.