Renovierung des Bodenbelags bei Auszug?

Hallo,

angenommen, ein Nachmieter hätte mit dem Vormieter eine Vereinbarung über Übernahme von Malerarbeiten und Wohnungsausstattung schriftlich getroffen. Dies beinhaltet die Übernahme eines PVC-Bodens, der in einem fragwürdigen Zustand (z.B. wellig und an einigen Stellen eingerissen) und am Boden angeklebt ist.

Für den Nachmieter wäre der Bodenbelag zum Wohnen erst mal okay, aber was wäre, wenn der Nachmieter dann irgendwann wieder auszieht? Inwiefern muss der Mieter dann den Bodenbelag entfernen, falls das nicht vom nächsten Mieter wieder übernommen wird? Würde das Entfernen nur das Herausreißen des PVC-Bodens beinhalten, oder auch das Entfernen des Klebers oder gar das Abschleifen der darunter liegenden Dielen (falls denn Dielen darunter liegen). Was wäre der schlimmste Fall?

Oder sind Böden Vermietersache? Was decken die üblichen Schönheitsreparaturklauseln ab?

Viele Grüße
Svenja

Guten Abend,

gibt es ein Übergabeprotokoll und was ist im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbart? Wichtig ist, dass Mieter und Vermieter den Ist Zustand zum Zeitpunkt der Wohungsübergabe gegelt haben.

Oder sind Böden Vermietersache?

Da kommt es eben drauf an … > grundsätzlich kann eine Wohnung mit oder ohne Bodenbelag vermietet werden.

Wenn der Bodenbelag vom Vormieter übernommen wird, ist also der vermietersseits gegebene Zustand „ohne Bodenbelag“. Ein übernommener Bodenbelag geht in das Eigentum des Übernehmenden über - damit gehen aber auch die Rückbaupflichten auf den Übernehmenden über!
z.B.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/rueckb…

Teppichboden: Wenn ein Bodenbelag mitgemietet wurde, muss der Vermieter ihn bei Bedarf erneuern. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht generell sagen, es hängt von der Qualität der Teppichware und somit von ihrer normalen Lebensdauer ab. Hat der Mieter den Belag selbst verlegt oder dem Vormieter abgekauft, so muss er ihn beim Auszug entfernen. Vorsicht beim Verkleben von Auslegeware: Wenn der Unterboden beim Herausreißen beschädigt wird, muss der Mieter Schadensersatz leisten.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterrechte-miet…

Da ist auch schon ein möglicher schlimmer Fall beschrieben!

Mit der Übernahme eines Bodenbelages in schon fragwürdigem Zustands, würde sich der Nachfolgemieter jedenfalls nichts Gutes antun … und der Mietvorgänger wäre fein raus.
Besser wäre der Nachfolgemieter z.B. dran, wenn er gegenüber dem Vermieter den gegebenen Zustand lediglich akzeptiert - aber keinesfalls Bodenbelag samt Rückbaupflichten des Mietvorgängers übernimmt - schriftlichbeweisbar vereinbaren!
Noch besser, wenn der Vermieter den Bodenbelag des Vormieters übernimmt - damit träfe den Vermieter auch die Instandhaltungsflicht hinsichtlich des Bodenbelags - d.h. falls abgenutzt wäre der Bodenbelag vom Vermieter zu erneuern.
Derartige Vereinbarungen zwischen Vormieter und Nachfolgemieter sind also äußerst heikel.

Was decken die üblichen Schönheitsreparaturklauseln ab?

Malerarbeiten sind z.B. ein Teil der Schönheitsreparaturen
Irrig ist jedenfalls die weitverbreitete Annahme, dass es Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis Nachfolgemieter Vermieter habe, wenn der Nachfolgemieter zu Mietbeginn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mietvorgänger sich zu Malerarbeiten verpflichtet hat.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…