Renovierung einer Mietwohnung

Hallo Forumsmitglieder, Seit 26 Jahren wohnt ein alleinstehender Mann, jetzt 85 Jahre alt, in meiner Einzimmerwohnung. Nun ist er (leider) so krank, dass er ,lt. Ärztemeinung, nicht mehr alleine wohnen kann. Über all die Jahre wollte er, trotz meiner mehrmaligen Bitte, keine Renovierung der Wohnung durchführen lassen. Der Mieter ist starker Raucher, entsprechend sieht die Wohnung aus, er hatte zeitweilig eine Reinigungskraft, die aber schon vor vielen Jahren gekündigt hat. Seither wurde nicht mehr ordentlich geputzt, seine Tochter hat sich kaum um ihn gekümmert. Nun meine Frage: Muss der Mieter, oder seine Tochter, sich mindestens zum Teil, an der umfangreichen Renovierung beteiligen? Eine Kaution, in Höhe von 800,-- DM, wurde damals vom Landratsamt schriftlich zugesagt, da der Mieter Sozialhilfeempfänger ist.
Für jede brauchbare Antwort bedanke ich mich im Voraus recht herzlich.
loewe41Fettgedruckter Text

Urteil vom BGH


und noch was grundsätzliches über Raucherwohnungen.

Wobei ich mich bei so einer, über Jahrzehnte verqualmte Bude, keinesfalls nur aufs abschleifen der Türen und Fenster einlassen würde.
ramses90
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Der Mieter muss natürlich bei übermäßigem Gebrauch der Wohnung durch einen starken Raucher (Einzelfallentscheidung, s.o. Beitrag von @ramses90) grundsätzlich für die Kosten einer über Schönheitsreparaturen hinausgehenden Renovierung tragen. Soweit Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, ist der Mieter zudem auch zur Tragung der Kosten von ihm nicht vertragskonform erfüllter Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Soweit eine Kaution oder eine Bürgschaft/Kostenübernahme-Erklärung zumindest über einen Teilbetrag vorliegt, ist diese natürlich in so einer Situation sehr nützlich, beschränkt aber das Maß der geltend zu machenden Forderung nicht. D.h. darüber hinausgehende Forderungen sind selbstverständlich erstattungsfähig. Das Problem bei einem Leistungsempfänger ist natürlich, inwieweit da eine Leistungsfähigkeit gegeben ist.

Die Tochter hat mit der Sache nichts zu tun, solange der Mann noch lebt. Nur wenn sie nach dem Tode des Vaters dessen Erbe antritt, wird sie haftbar.

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war falscher Thread! :confused:ramses90

Könnte es sein, dass Du im falschen Thread bist?

genau mit Dank,
ramses90

Weil scheinbar ein Administrator, ohne erkennbaren Grund, meinen ersten Eintrag dazu löschen ließ, hier nochmal ein Grundsatzurteil des BGH dazu:


ramses90
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Hallo ramses90, herzlichen Dank für die gute Information!
loewe41