Hallo,
handelt es sich bei der folgenden Formulierung um eine so genannte
starre Fristenklausel, die unwirksam wäre?
„Der Mieter ist verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf
seine Kosten durchzuführen. Das Streichen der Wände und Decken ist
nach drei Jahren in Küche, Bad und Toilette durchzuführen. Sämtliche
übrigen Schönheitsreparaturen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 II.BVO nach
fünf Jahren.“ Ergänzt wird das ganze durch folgenden Passus: „Die
Wohnung wird fachmännisch neu renoviert, frisch geweisselt, Türen
gestrichen, Teppichböden shamponiert übergeben und ist bei Auszug in
gleichem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.“
Ich denke: Ja! Wie sehr ihr das?
Grüße
silversurfer