Renovierung nach Auszug

Hallo muss bei Auszug renoviert werden? Folgende Situation:

Einzug war am 01.12.2010 , der Auszug erfolgte zum 31.07.2014.

bei Einzug wurde das Wohnzimmer in rauhfaser weiss gestrichen vom Vermieter auf Kosten der Vormieterin,da sich im Wohnzimmer an einer Wand eine Bunte Fließtapete befand. Der rest der Wohnung war in rauhfaser weiß,aber nicht renoviert worden.

heizungen ,fenster und Türen waren nicht gestrichen bei Einzug.

Im mietvertrag steht folgende renovierungsklausel:
Schönheitsreperaturen ab übergabe der Wohnung:
Die schönheitsreperaturen sind fachgerecht,dem Zweck und der Art der mieträume entsprechend bei Bedarf auszuführen,wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beiinträchtigt ist. Das ist im Allgemeinen nach folgenden zeitabständen der Fall: In Küche,Bädern und Duschen alle 5 jahre,in Wohn-und Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toiletten alle 8 jahre,in allen anderen nebenräumen alle 10 jahre. Die Erneuerung der Anstriche von fenstern ,türen,heizkörpern,versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 8 jahren erforderlich,wenn das Aussehen als nur unerheblich durch gebrauch beeinträchtigt ist.
Die Fristen beginnen ab übergabe der mietsache zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume nach fachgerechter Erledigung der Arbeit jeweils wieder neu. Der mieter kann nachweisen, das die Mietsache nach Ablauf der genannten Fristen noch nicht renonierungsbedürftig ist. Entsprechendes gilt für die reinigung des teppichbodens.

abgeltung bei Auszug ( Quotenregelung)
Soweit der Vermieter dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit übergabe der Mietsache oder seit der letzten renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind,hat der Mieter eine zeitanteilige,nach vollen abgelaufenen jahren gestaffelte qoute der kosten einer renovierung zu zahlen.
Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen,wann un in welchem Umfang die wohnung zuletzt renoviert wurde und dass der zustand der Wohnung eine Verlängerung der oben genannten vereinbarten Ftisten zulässt. Führt der Mieter dies nachweise,so hat der vermieter die Qoute nach billigem Ermessen angemessen zu senken.

Zustand der Wohnung bei Übergab an den Vermieter am 25.07.2014:

Alle Wände in rauhfaser weiss. Dübellöcher zugemacht. zuletzt weiss gestrichen vor gut 2 Jahren.

Der Vermieter will jetzt folgendes vom Mieter( genauer Wortlaut des schreibens):

Ihr nachmieter erwartet eine Vollkommen renovierte Wohnung. So ist es auch im neuen Mietvertrag mit Ihm festgelegt.

laut mietvertrag sind von Ihnen für Küche und Bad demnach noch 4/5 dieser Kosten zu tragen.
Und für Wohnzimmer,schlafzimmer und Flür beträgt Ihr Anteil noch 4/8.

nach Ihrem Auszug werde ich für diese Arbeiten einen Kosten Voranschlag einholen.

Der Vermieter behauptet übrigens auch,es müßte alles tapeziert werden,das man rauhfaser ,nach dem Dübellöcher zugemacht wurden nicht mehr streichen könnte, es würde die farbe nicht halten. also sowas haben die Mieter noch nie gehört oder selber erlebt. Die sind nicht zum ersten mal umgezogen. Und bis jetzt mussten die nie bei auszug renovieren. haben immer nur löcher zugemacht. Und es ware immer nur rauhfaser in weiss an den wänden.

Wie ist den jetzt die rechtslage? Muss wirklich renoviert werden? Hat der Vermieter mit seiner forderung recht?

MFG

Hallo Patrick,

die Schönheitsreparaturen sind weitschichtig, daher kann ich nicht 100%ig Deine Frage beantworten. Aber folgendes kann in Deinem Fall angewandt werden.

Im Vertrag steht, dass „bei Bedarf auszuführen ist“

Weiter steht im Vertrag „Der Mieter kann nachweisen, das die Mietsache nach Ablauf der genannten Fristen noch nicht renonierungsbedürftig ist. Entsprechendes gilt für die reinigung des teppichbodens“, dann ist die Schönheitsrenovierung auch nicht notwendig.

„Ihr nachmieter erwartet eine Vollkommen renovierte Wohnung. So ist es auch im neuen Mietvertrag mit Ihm festgelegt“. Das hat Sie nicht zu kümmern. Sie übernahmen eine unrenovierte Wohnung und geben diese renoviert (vor zwei Jahren) zurück. Wichtig ist natürlich, dass diese wie oben beschrieben " das Aussehen der Wohnräume ist nicht mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beinträchtigt"

Gruß Fred

Hallo,

die gesetzliche Grundlage zu Schönheitreparaturen „ja oder nein“, ist im Internet zig-Mal ausführlich beschrieben und man kann damit dem Vermieter konfrontieren. Wichtig ist, dass Sie ein Übergabeprotokoll besitzen vom Einzug in die Wohnung, wo genau festgeschrieben ist, WIE der Zustand der Wohnung war-jedes Zimmer mit allen „wenn und aber“.
Ist Ihre Wohnung jetzt soooo sehr abgewohnt, dass sie tatsächlich der neue Mieter renoviren muss, dann sollte das bitte 100%ig in Ihrem Wohnungsabnahme.Protokoll stehen! Sind keine Mängel aufgeführt, haben Sie nicht zu bezahlen und auch rechtlich nichts zui befürchten.

MfG

Waldi64

Hallo,
Ein Übergabeprotokoll gabe es weder beim Einzug noch jetzt beim Auszug bzw. Wohnungsübergabe.

Mfg

Tatsächlich ist vertraglich wahlweise eine Renovierung oder Ersatz eines enstprechenden Kostenvoranschlags nach den genannten Quoten geschuldet, sofern „das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beinträchtigt ist.“

Denn sowohl die Renovierungs- wie Abgeltungsklausel ist wirksam vereinbart auf diesen individuellen und tasäöchlichen Grad der Abnutzung abgestellt und offenbar zwischenzeitlich keine eigene Schhönheitsreparatur vorgenommen.

Nur in zwei Punkten irrt der VM: Feinspachtel kann man überstreichen und eine neue Raufasertapete wäre nur dann geschuldet, wenn sie sich ablöst, Blasen oder Falten wirft oder beschädigt wäre.

G mager

hallo,

die wohnung wurde vor ca. 2 Jahren komplett gestrichen. also sind innerhalb der letzten 4 jahre ja wohl schönheitsreperaturen gemacht worden. tapeten sind alle heile und nicht beschädigt.

MFG

Dennoch schuldet ihr nach Abgeltungsklausel (!) die seither eingetretene Abnutzung anteilig. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass euer Nachmieter bereits nach vermutet 2 Jahren vollständig auf eigenen Kosten renovieren müßte, obwohl er die Abnutzung nur teilweise selbst herbeigeführt hat.

Da die Quote nach Kostenvoranschlag einer Fachfirma berechnet wir, lohnt sich hier meist eine Eigenleistung.

Im Übrigen betrifft dies auch ggf. fällige Anstriche der Türen, Fensterinnsenseiten, Fußbodenleisten, Heizkörper usw.

G imager

Wohnungsabnahme.Protokoll stehen! Sind
keine Mängel aufgeführt, haben Sie nicht zu bezahlen und auch
rechtlich nichts zui befürchten.

Tatsächlich sind weder Mieter noch Vermieter zu einem Übergabe-Protokoll verpflichtet und die wirksame mietvertragliche Abgeltungsklausel berechtigt den Vermieter unbeschadet dessen zu seiner Forderung.

G imager

Hallo,
Nach einer rechtsberatung und durchsicht des Mietvertrages und der Bilder der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe steht fest, das nicht renoviert werden muss.
Dws hat der Mieter dem Vermieter jetzt mitgeteilt. Angeblich gibt es bereits einen Kostenvoranschlag über 2250€ zur Renovierung der Wohnung. Vermieter hat wohl die gleiche auskunft erhalten und fordert jetzt 500€ beteiligung wegen 20 dübellöcher verteilt auf drei Raume und ca 75 qm.
Also heißt es erneut Rechtsberatung einholen.

mfg