Hallo muss bei Auszug renoviert werden? Folgende Situation:
Einzug war am 01.12.2010 , der Auszug erfolgte zum 31.07.2014.
bei Einzug wurde das Wohnzimmer in rauhfaser weiss gestrichen vom Vermieter auf Kosten der Vormieterin,da sich im Wohnzimmer an einer Wand eine Bunte Fließtapete befand. Der rest der Wohnung war in rauhfaser weiß,aber nicht renoviert worden.
heizungen ,fenster und Türen waren nicht gestrichen bei Einzug.
Im mietvertrag steht folgende renovierungsklausel:
Schönheitsreperaturen ab übergabe der Wohnung:
Die schönheitsreperaturen sind fachgerecht,dem Zweck und der Art der mieträume entsprechend bei Bedarf auszuführen,wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beiinträchtigt ist. Das ist im Allgemeinen nach folgenden zeitabständen der Fall: In Küche,Bädern und Duschen alle 5 jahre,in Wohn-und Schlafräumen,Fluren,Dielen und Toiletten alle 8 jahre,in allen anderen nebenräumen alle 10 jahre. Die Erneuerung der Anstriche von fenstern ,türen,heizkörpern,versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 8 jahren erforderlich,wenn das Aussehen als nur unerheblich durch gebrauch beeinträchtigt ist.
Die Fristen beginnen ab übergabe der mietsache zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume nach fachgerechter Erledigung der Arbeit jeweils wieder neu. Der mieter kann nachweisen, das die Mietsache nach Ablauf der genannten Fristen noch nicht renonierungsbedürftig ist. Entsprechendes gilt für die reinigung des teppichbodens.
abgeltung bei Auszug ( Quotenregelung)
Soweit der Vermieter dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit übergabe der Mietsache oder seit der letzten renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind,hat der Mieter eine zeitanteilige,nach vollen abgelaufenen jahren gestaffelte qoute der kosten einer renovierung zu zahlen.
Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen,wann un in welchem Umfang die wohnung zuletzt renoviert wurde und dass der zustand der Wohnung eine Verlängerung der oben genannten vereinbarten Ftisten zulässt. Führt der Mieter dies nachweise,so hat der vermieter die Qoute nach billigem Ermessen angemessen zu senken.
Zustand der Wohnung bei Übergab an den Vermieter am 25.07.2014:
Alle Wände in rauhfaser weiss. Dübellöcher zugemacht. zuletzt weiss gestrichen vor gut 2 Jahren.
Der Vermieter will jetzt folgendes vom Mieter( genauer Wortlaut des schreibens):
Ihr nachmieter erwartet eine Vollkommen renovierte Wohnung. So ist es auch im neuen Mietvertrag mit Ihm festgelegt.
laut mietvertrag sind von Ihnen für Küche und Bad demnach noch 4/5 dieser Kosten zu tragen.
Und für Wohnzimmer,schlafzimmer und Flür beträgt Ihr Anteil noch 4/8.
nach Ihrem Auszug werde ich für diese Arbeiten einen Kosten Voranschlag einholen.
Der Vermieter behauptet übrigens auch,es müßte alles tapeziert werden,das man rauhfaser ,nach dem Dübellöcher zugemacht wurden nicht mehr streichen könnte, es würde die farbe nicht halten. also sowas haben die Mieter noch nie gehört oder selber erlebt. Die sind nicht zum ersten mal umgezogen. Und bis jetzt mussten die nie bei auszug renovieren. haben immer nur löcher zugemacht. Und es ware immer nur rauhfaser in weiss an den wänden.
Wie ist den jetzt die rechtslage? Muss wirklich renoviert werden? Hat der Vermieter mit seiner forderung recht?
MFG