Hallo liebe www-ler,
nach 15 Jahren ziehe ich aus meiner Wohnung aus und soll diese abschließend renovieren. Das ist ja auch völlig berechtigt.
Allerdings führt der Vermieter ein paar Punkte auf, bei denen ich mir nicht sicher bin, ob diese korrekt sind. In meinem Vertrag steht zwar was zum Thema Renovierung (u. a.), aber ob das auch gesetzliche Gültigkeit hat, weiß ich nicht. Ich möchte natürlich nur die Arbeiten ausführen, wozu ich gesetzlich verpflichtet bin.
Laut dem Vermieter stehen folgende Renovierungsmaßnahmen an:
- sämtliche Decken und Wände sind in einem hellen dekorativen Farbton zu streichen
- Türen/Zargen, Fenster innen/Fensterbänke und Fußleisten sind in einem hellen dekorativen Farbton zu lackieren
- alle Dübellöcher sind zu schließen
- die Wohnung ist komplett zu reinigen
- der PVC-Belag der Küche ist zu entfernen
Die Punkte 1, 3 und 4 sind klar.
Bei Punkt 2 bin ich mir nicht sicher. Ist das wirklich so? Muss ich auch die Fensterbänke lackieren?
Punkt 5 kann ich gar nicht nachvollziehen. Der Fußbodenbelag war bereits bei Einzug vorhanden und der Zustand war damals schon nicht der Beste.
Im Übergabeprotokoll wurden damals nur die Anzahl der Wohnungsschlüssel festgehalten.
Im Mietvertrag steht Folgendes:
Instandhaltung der Mieträume
Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache seit Mietbeginn erforderlich werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen. Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Naturbelassene und nicht farbig lackierte Holzteile und Flächen, auf denen eine Holzmaserung abgebildet ist, dürfen ohne Genehmigung des Vermieters nicht verändert werden. Farbig gestrichene Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; sie können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
DANKESCHÖN & viele Grüße,
Susi